„Ich fürchte, so zu werden wie die Erwachsenen, die sich nur noch für Zahlen interessieren." Antoine de Saint-Exupéry
In Deutschland sind die Rechte der Eltern, wie in vielen anderen Ländern auch, gesetzlich verankert und geschützt. Hier werden sie durch die Verfassung des Landes geregelt — jede Familie steht unter dem besonderen Schutz des Staates (Art. 6 Abs. 1 GG). Die Eltern verfügen somit über zwei gesetzlich festgelegte grundlegende Rechtsarten.
— das Sorgerecht — das Recht zur Entscheidung über lebenswichtige Fragen (Namenswahl, Wohnort, Bildungseinrichtung, Erziehungsgrundsätze usw.);
— das Umgangsrecht — das Recht der Eltern und nahen Angehörigen auf Umgang mit dem Kind.
Das Institut der elterlichen Sorge nimmt im Familienrecht einen besonders wichtigen Stellenwert ein. Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge für das Kind sowie das Recht zur Entscheidung über lebenswichtige Fragen wie Namenswahl, Wohnort, Bildungseinrichtung, Erziehungsgrundsätze und andere das Kind unmittelbar betreffende Angelegenheiten. Nach deutschem Recht steht die elterliche Sorge, wenn das Kind in der Ehe geboren wurde, beiden Elternteilen zu. Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält automatisch nur die Mutter das Sorgerecht. Damit auch der Vater des Kindes über dieses Recht verfügt, müssen beide Elternteile eine schriftliche Erklärung (Sorgerechtserklärung) abgeben, mit der sie die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge wünschen. Diese Erklärung kann beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden. Ist einer der Elternteile nicht einverstanden, kann der andere die Anerkennung der Sorge gerichtlich einfordern.
Wichtig bei einer Scheidung
Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge für das Kind sowie das Recht zur Entscheidung über lebenswichtige Fragen wie Namenswahl, Wohnort, Bildungseinrichtung, Erziehungsgrundsätze und andere das Kind unmittelbar betreffende Angelegenheiten.
Vater und Mutter des Kindes haben gleiche Pflichten und Rechte gegenüber ihren Kindern. Deshalb müssen alle wichtigen Fragen der Erziehung und Bildung der Kinder von den Eltern einvernehmlich geklärt werden, unter Berücksichtigung der Meinung der Kinder und ausgehend von deren Interessen. Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass der Vater nicht weniger wichtig ist als die Mutter und für die Erziehung des Kindes und die Ausbildung seiner Persönlichkeit, insbesondere in der frühen Kindheit, unersetzlich ist.
Was geschieht nun mit den Elternrechten, wenn die Eltern aus irgendwelchen Gründen getrennt leben?
Im Großen und Ganzen ändert sich nichts — selbst wenn sich die Eltern aus irgendwelchen Gründen getrennt haben, bleiben ihnen alle Rechte und Pflichten gegenüber den minderjährigen Kindern erhalten. Selbstverständlich gibt es bei jeder Regel Ausnahmen. Der Staat ist in erster Linie dazu berufen, die Interessen des Minderjährigen zu wahren. Deshalb kann einem oder beiden Elternteilen in bestimmten Fällen das Erziehungs- und Sorgerecht entzogen werden. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl oder das Vermögen des Kindes durch Missbrauch des elterlichen Sorgerechts, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird und die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. In solchen Fällen kann das Familiengericht den Eltern die entsprechenden Elternrechte entziehen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden oder drohenden Gefahr ergreifen.
So viele Familien es gibt, so viele unterschiedliche Lebenssituationen gibt es auch — Patentrezepte zur Lösung der dabei auftretenden heiklen Probleme gibt es leider nicht. An unsere Anwaltskanzlei wenden sich recht häufig Mandanten, die mit unterschiedlichsten Problemen im Zusammenhang mit der rechtlichen Regelung von Ehe und Kindererziehung konfrontiert sind. In jedem einzelnen Fall verfolgen die auf Familienrecht spezialisierten Anwälte einen individuellen Lösungsansatz und bemühen sich, die beste Lösung vorzuschlagen — in erster Linie im Interesse der am wenigsten geschützten, minderjährigen Familienmitglieder. So war es auch in dem Fall, als ein junger Mann namens Sergej (Name geändert) zu uns zur Beratung kam, der rechtliche Unterstützung und den Schutz seiner berechtigten Interessen benötigte.
Seine Geschichte war recht prosaisch. Seine Frau Alla (Name geändert) hatte er bereits während des Studiums kennengelernt. Die beiden waren unsterblich verliebt, und es schien, als könnten keine widrigen Lebensumstände sie daran hindern, gemeinsam glücklich zu sein. Nach etwa zwei Jahren des Kennenlernens heirateten sie und richteten sich in ihrer Heimatstadt Klaipėda ein gemütliches Familiennest ein. In den ersten Jahren des Familienlebens herrschten bei Sergej und Alla Eintracht und Liebe. Sie verstanden sich blind, teilten gemeinsame Interessen, unternahmen häufig Reisen und bekamen zwei wunderbare Kinder. Leider währte das Glück nicht ewig — Grund für Allas wachsende Unzufriedenheit, besonders nach der Geburt der Kinder, waren die häufigen und langen Abwesenheiten ihres Mannes. Sergej war von Beruf Hochseematrose. Auch ihn belastete es, wenig Zeit mit den Kindern zu verbringen, und er dachte zunehmend über einen Berufswechsel nach, doch seine Frau hatte sich bereits anders entschieden. Während einer der langen Abwesenheiten ihres Mannes lernte sie über das Internet einen deutschen Staatsangehörigen namens Stefan kennen (Name geändert). Die Ereignisse entwickelten sich recht schnell: Die Frau reichte die Scheidung ein und teilte ihrem Ehemann mit, dass sie beabsichtige, in naher Zukunft mit den Kindern in die Bundesrepublik zu ziehen. All das traf unseren Mandanten „wie ein Blitz aus heiterem Himmel". Auf eine solche Wendung der Ereignisse war er nicht einmal in seinen schlimmsten Albträumen vorbereitet gewesen. Besonnen und mit Rücksicht auf die Besonderheiten seines Berufs akzeptierte er die Tatsache, dass die Kinder bei ihrer Mutter bleiben würden. Dabei kam ihm nicht einmal der Gedanke, dass er in seinen Rechten auf Erziehung und Fürsorge für sie in irgendeiner Weise eingeschränkt werden könnte.
Die ersten beiden Jahre nach der Scheidung verliefen relativ ruhig — den Eheleuten gelang es meist, sich über zentrale Fragen bezüglich des Lebens und der harmonischen Entwicklung der Kinder zu einigen. Probleme begannen, als es Zeit wurde, die Kinder in die Schule zu schicken. Es kam vor, dass Alla mehrere Anträge im Namen beider Elternteile unterschreiben lassen musste. Ihr Ex-Mann befand sich zu dieser Zeit jedoch auf See und war etwa eine Woche lang nicht erreichbar. Sergej unterschrieb die erforderlichen Unterlagen selbstverständlich sofort nach seiner Rückkehr, doch leider brachte ein weiterer Fall verzögerter Reaktion Alla dazu, entschlossen zu handeln.
Ohne Sergej über ihre Absicht zu informieren, verfasste und richtete sie einen Antrag auf Entzug der elterlichen Rechte des Vaters an das Jugendamt. Als Begründung wurde in diesem Antrag angeführt, der ehemalige Ehemann beteilige sich nicht rechtzeitig an wichtigen Entscheidungen über das Schicksal der Kinder und behindere dadurch ihre vollständige Entwicklung und Reifung. Nachdem Sergej die entsprechenden Unterlagen erhalten und den Ernst der Situation vollständig erfasst hatte, wandte er sich unverzüglich an uns. Selbstverständlich lehnte er die drohende gerichtliche Entziehung seiner elterlichen Rechte kategorisch ab und bat uns daher um qualifizierte rechtliche Hilfe, um seine Rechte zu bewahren. Der auf die Führung solcher Fälle spezialisierte Anwalt machte sich unverzüglich an die Arbeit. Er stellte ein Paket entsprechender Beweisdokumente zusammen, die belegten, dass ein Entzug oder eine Einschränkung der elterlichen Rechte unseres Mandanten in keiner Weise den Interessen der minderjährigen Kinder diente. Die wichtigsten Argumente zur Verteidigung Sergejs waren folgende:
— trotz seines besonderen Berufs, der lange Phasen der Abwesenheit von zu Hause mit sich bringe, habe er stets bestrebt, seine gesamte Freizeit mit den Kindern zu verbringen. Auch nach dem Umzug seiner ehemaligen Familie in ein anderes Land sei er etwa alle drei Monate zu Besuch gekommen und habe die Kinder auch zu sich zu Besuch geholt;
— Sergej habe regelmäßig Kindesunterhalt gezahlt und zusätzlich Beträge für notwendige größere Anschaffungen überwiesen;
— unser Mandant habe die Zeit mit den Kindern stets sinnvoll genutzt. So hätten sie dank seiner Bemühungen bereits früh schwimmen gelernt und die Liebe zum Lesen entdeckt, insbesondere zu Abenteuerliteratur;
— selbstverständlich hätten die Kinder den dringenden Wunsch, ihren Vater regelmäßig zu sehen. Der Entzug dieser Möglichkeit hätte sich äußerst negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken können.
All diese und weitere Argumente, gestützt auf entsprechende Beweise, wurden vom Anwalt zusammengestellt und als Antwort auf den Antrag der Ex-Ehefrau unseres Mandanten an das Jugendamt übermittelt. Zu unserer großen Erleichterung und Freude wurden die vom Anwalt im Antwortschreiben vorgebrachten Argumente von den Mitarbeitern der Behörde akzeptiert und als ausreichend erachtet, um eine weitere Prüfung von Allas Antrag abzulehnen. Wir gratulierten Sergej zu diesem Erfolg und rieten ihm, sich dennoch weiterhin um eine Verständigung mit seiner ehemaligen Frau in allen wichtigen Fragen der Erziehung ihrer geliebten Kinder zu bemühen. Andererseits denken wir, dass dieser Fall auch für Sergejs ehemalige Frau eine gute Lehre war. Vielleicht wird sie beim nächsten Mal mehr Geduld, Flexibilität und Besonnenheit in Fragen zeigen, die das Leben der Kinder und ihre Erziehung unter Beteiligung des leiblichen Vaters betreffen. Selbstverständlich wünschen wir allen Lesern unserer Zeitung, niemals mit dem Problem einer Scheidung und des Zerfalls einer Familie konfrontiert zu werden. Zugleich wissen wir sehr wohl, dass „das Leben kein Spaziergang" ist. Sollten in Ihrer Familie oder der Familie Ihrer Angehörigen rechtliche Probleme auftreten, erwarten wir Sie in unserer Kanzlei, wo wir Ihnen aufmerksam zuhören, Sie beraten und Ihnen helfen, die entstandenen Schwierigkeiten schnell und effizient mit dem geringstmöglichen Zeit- und Kostenaufwand zu lösen.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.