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Familienrecht

Wie man es auch dreht und wendet — Unterhalt zahlen muss man am Ende doch

„Der Vater ist der von der Natur vorgesehene Bankier." Französisches Sprichwort

Jedem Erwachsenen ist wohlbekannt, dass die Geburt von Kindern nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich bringt. In Deutschland ist gesetzlich festgelegt, dass beide Elternteile in gleichem Maße das Recht und die Pflicht haben, an der Erziehung und dem Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder mitzuwirken. So leben in der Realität viele Familien mit Kindern, die sich sämtliche Pflichten gegenüber dem Nachwuchs untereinander gleichmäßig aufteilen. Die Pflichten zur Erziehung und zum Unterhalt der Kinder bleiben auch nach der Scheidung der Eltern in vollem Umfang bestehen. Nach Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten oder nach Gerichtsentscheid bleiben die Kinder bei einem Elternteil wohnen, während der andere verpflichtet ist, im vereinbarten Umfang am Leben des Kindes teilzuhaben und Unterhalt für seinen Lebensunterhalt zu zahlen. Selbstverständlich darf demjenigen, der Unterhalt zahlen muss, nicht gänzlich die Existenzgrundlage entzogen werden. Deshalb muss dem unterhaltspflichtigen Elternteil (der Statistik zufolge sind dies meist Väter) in jedem Fall mindestens 1.100 Euro verbleiben, wenn er berufstätig ist, und mindestens 800 Euro, wenn er Arbeitslosengeld bezieht. Im Grunde sollten beide ehemaligen Ehegatten finanziell am Leben des Kindes teilhaben. Dabei wird davon ausgegangen, dass derjenige, bei dem das Kind lebt (meist die Mutter), die laufenden notwendigen Ausgaben und die tägliche Betreuung übernimmt, also für Wohnen, Ernährung, Dinge des täglichen Bedarfs, Erziehung und Ähnliches verantwortlich ist. Für die übrigen erforderlichen zusätzlichen Ausgaben, etwa die Bezahlung des Sommerurlaubs, zusätzlicher Kurse, von Nachhilfe oder notwendiger größerer Anschaffungen, ist der andere Elternteil verantwortlich. Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt entfällt auch dann nicht, wenn das Kind mit der Mutter im Ausland lebt. In diesem Fall wird die Höhe des zu zahlenden Unterhalts unter Berücksichtigung des Lebensstandards im Wohnsitzstaat bestimmt. Da der Unterhalt der Deckung des aktuellen Lebensbedarfs und nicht der Bereicherung dient, muss sich seine Höhe am Lebensstandard des Wohnorts orientieren. Ist der Lebensstandard mit dem in Deutschland vergleichbar, wird der Unterhalt in voller Höhe nach der in Deutschland geltenden Düsseldorfer Tabelle gezahlt. Ist er niedriger, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt.

Gibt es in Deutschland notorische Unterhaltsschuldner?

Leider gibt es sie, und nicht wenige. In solchen Fällen zahlt zunächst der Staat den Kindesunterhalt eine Zeit lang. Stellt sich anschließend heraus, dass der Schuldner keine objektiven, rechtmäßigen Gründe hat, den Unterhalt nicht zu zahlen, werden die vom Staat verauslagten Beträge zwangsweise von ihm eingezogen, und er wird anschließend mithilfe staatlicher Instrumente zur regelmäßigen Unterhaltszahlung verpflichtet. Genau dieselbe Regel gilt auch für Väter, deren Kinder außerehelich geboren wurden und nie mit ihnen zusammengelebt haben. Bestreitet der biologische Vater eines Kindes aus irgendeinem Grund seine „Beteiligung" an dem minderjährigen Kind, während die Mutter behauptet, dieser Mann sei der Vater, ordnet das Gericht ein medizinisches Gutachten an, mit dessen Hilfe sich zuverlässig feststellen lässt, ob die Angaben der Frau zutreffen oder nicht. Von einem der Fälle aus unserer umfangreichen anwaltlichen Praxis im Familienrecht möchten wir in diesem Beitrag berichten.

An unsere Kanzlei wandte sich eine Frau, nennen wir sie Aljona, die dauerhaft mit ihrem achtjährigen Sohn Jegor (Name geändert) in der Republik Kasachstan lebt, genauer gesagt in Almaty. Anlass für die Kontaktaufnahme der jungen Frau mit unserer Kanzlei waren zahlreiche, erfolglos gebliebene Versuche, den Vater ihres Kindes zur Verantwortung zu ziehen. Ein Mann mittleren Alters, nennen wir ihn Alexander, lebte dauerhaft in Deutschland. Nach den Worten unserer Mandantin wusste er sehr wohl um die Existenz des Sohnes, weigerte sich jedoch kategorisch, sich an dessen Unterhalt zu beteiligen. Aljonas Geschichte ähnelt Tausenden anderen. Sie lernte den jungen Mann noch in sehr jungem Alter kennen. Nach einigen romantischen Verabredungen verliebte sie sich Hals über Kopf in ihn und träumte insgeheim von glücklichen Jahren des Familienlebens. Zumal der junge Mann bei einem der abendlichen Spaziergänge unter dem Mond ihr, sei es scherzhaft oder durchaus ernst gemeint, einen Heiratsantrag gemacht hatte. Das Leben nimmt jedoch oft Korrekturen an unseren weitreichenden Plänen vor. Statt der Nachricht von der bevorstehenden Hochzeit kam die Nachricht von einer ungeplanten Schwangerschaft. Mit einer solchen Wendung hatte Aljona überhaupt nicht gerechnet — sie war damals erst 18 Jahre alt und studierte im ersten Studienjahr. Zum Glück wurde die noch sehr junge Tochter rechtzeitig von ihren Eltern unterstützt. Sie fassten den festen Entschluss und hielten ihr Versprechen, ihrer Tochter und ihrem Enkelkind in der ersten Zeit zu helfen. Es dürfte überflüssig sein zu erwähnen, dass sich die Spur des nie zustande gekommenen „Ehemanns" nach Erhalt der unerwarteten „erfreulichen" Nachricht spurlos verlor. Solange Jegor klein war, unterhielt die junge Frau keinerlei Kontakt zu Alexander. Sie versuchte, ihn einige Zeit nach der Geburt des Kleinen telefonisch zu erreichen, um ihrem ehemaligen Verlobten wenigstens vorzuschlagen, einen Blick auf sein Kind zu werfen, erhielt jedoch eine „höfliche" Absage und die Bitte, ihn künftig nicht mehr zu belästigen. Der jungen Frau blieb nichts anderes übrig, als mit ihren neuen Pflichten allein zurechtzukommen und die neue Lebensrealität so anzunehmen, wie sie war. Der Gedanke, dass Jegor einen Vater hatte, den er in seinem ganzen Leben nie gesehen hatte, kam der jungen Frau zwar gelegentlich in den Sinn, doch sie entschied für sich, dass man niemanden zu etwas zwingen könne, und unternahm daher keine Schritte, um den jungen Mann ausfindig zu machen.

Rund acht Jahre nach dieser ganzen Geschichte erfuhr Aljona zufällig in einer Runde alter Bekannter, dass ihr ehemaliger Verlobter bereits vor einigen Jahren nach Deutschland gezogen war. Die Eltern der jungen Frau waren mittlerweile in Rente gegangen und konnten sie und das Kind nicht mehr vollständig unterstützen, Aljona selbst arbeitete in Teilzeit in einem Café. Der Junge wuchs dabei zusehends heran, und die Ausgaben wurden immer größer. Die junge Frau entschied sich, sich an Alexander zu wenden und ihn zu bitten, sich regelmäßig, wenn schon nicht an der Erziehung, so doch wenigstens am finanziellen Unterhalt des Jungen zu beteiligen. Der Mann, der inzwischen in Deutschland eine eigene Familie gegründet hatte, wollte von solchen finanziellen Verpflichtungen gegenüber einem Kind, mit dem ihn über all die Jahre nichts verbunden hatte, nichts wissen. Zu diesem Zeitpunkt war unsere künftige Mandantin bereits eine reifere junge Frau geworden, die aus eigener Erfahrung wusste, wie schwierig es ist, einen Sohn allein zu erziehen und zu versorgen. Sie fasste den richtigen, festen Entschluss, nicht aufzugeben und die begonnene Sache in diesem Fall zu Ende zu bringen. Aljona wandte sich in der Hoffnung auf qualifizierte rechtliche Hilfe und Unterstützung an uns. Der auf familienrechtliche Fragen spezialisierte Anwalt nahm die Arbeit unverzüglich auf.

Zunächst verfasste und versandte er ein Anspruchsschreiben an Alexander mit der Aufforderung, mit Aljona Kontakt aufzunehmen und sich über sämtliche Fragen des Kindesunterhalts zu einigen. Bald darauf ging jedoch eine eindeutige Antwort ein, wonach der Mann keinerlei Beziehung zu dem Kind habe, insbesondere nicht der Vater von Jegor sei, sodass von einem Unterhalt keine Rede sein könne.

Der nächste Schritt im Interesse unserer Mandantin bestand darin, gerichtlich einen Beschluss über die Festsetzung und Beitreibung des Unterhalts in der vom Gericht festgelegten Höhe zu erwirken. Da der Mann seine Vaterschaft weiterhin bestritt, ordnete das Gericht auf Antrag des Anwalts ein medizinisches Gutachten an, um die Vaterschaft Alexanders zuverlässig festzustellen. Im Rahmen der Stattgabe dieses Antrags wurde gestattet, dass die entsprechende Untersuchung bei dem minderjährigen Jungen in einer medizinischen Einrichtung bei der Deutschen Botschaft in Kasachstan durchgeführt werden durfte. Alexander wiederum musste die entsprechenden Proben in einer spezialisierten medizinischen Einrichtung in Deutschland abgeben. Wie zu erwarten war, bestätigte das Gutachten mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit, dass Jegor von Alexander abstammt. Dem nunmehr festgestellten Vater bleibt damit keinerlei Handlungsspielraum mehr — Unterhalt für sein Kind wird er zahlen müssen, und zwar, wie es bei einer gerichtlich festgestellten Vaterschaft vorgeschrieben ist, ab dem Datum seiner Geburt. Zudem wird Alexander nun, als in dem Verfahren unterlegene Partei, sämtliche Kosten unserer Mandantin für die Führung dieses Gerichtsverfahrens sowie die Kosten für die Durchführung des medizinischen Gutachtens erstatten müssen. Bemerkenswert ist, dass sich diese Kosten bei einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft hätten vermeiden lassen, und der Unterhalt zudem erst ab dem Datum des entsprechenden Antrags Aljonas zu zahlen gewesen wäre.

Aus der Praxis unserer Kanzlei

Gibt es in Deutschland notorische Unterhaltsschuldner?

Wir freuten uns für unsere Mandantin, dass diese schwierige Geschichte für sie ein positives Ende genommen hatte, und wünschten ihr weiterhin Standhaftigkeit und Geduld bei einer so wichtigen Aufgabe wie der Erziehung eines künftigen Mannes, eines Vertreters des „starken" Geschlechts und der Stütze seiner künftigen Familie.

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