Die Familie ist in Deutschland eine fundamentale Grundlage der Gesellschaft und steht unter dem Schutz des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die Formulierungen des Grundgesetzes verdeutlichen die Aufgaben und Pflichten des Staates (Schutz und Aufsicht) sowie der Familie (Fürsorge und Betreuung): „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen" (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 6).
Von besonderer Bedeutung im Familienrecht ist somit das Institut der elterlichen Sorge. Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Das deutsche Recht sieht vor, dass, wenn das Kind in der Ehe geboren wurde, beide Elternteile die elterliche Sorge ausüben dürfen. Das BGB legt fest, dass der unmittelbare Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen nahen Verwandten dem Kindeswohl dient. Nach dem allgemeinen Grundsatz dürfen die Eltern alle Fragen der Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder eigenständig entscheiden. Der Staat greift in familiäre Beziehungen nur ein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Wichtig bei einer Scheidung
Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind.
In der Regel bleibt die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Scheidung bestehen. Auf Antrag kann das Familiengericht einem Elternteil die Sorge oder einen Teil davon – etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht – allein übertragen (§ 1671 BGB). Das ist keine Entziehung der elterlichen Sorge; diese kommt nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls in Betracht (§ 1666 BGB). Wer die alleinige Sorge hat, entscheidet allein über Aufenthalt, Umzug, Auslandsreisen oder medizinische Behandlung des Kindes. Das Umgangsrecht des anderen Elternteils bleibt davon unberührt (§ 1684 BGB); Häufigkeit, Dauer, Zeit und Ort des Umgangs legen die Eltern einvernehmlich oder das Gericht fest. Unterhalt schulden beide Eltern: Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), der andere zahlt Barunterhalt, dessen Höhe sich nach seinem Einkommen richtet (Düsseldorfer Tabelle). Mit der Volljährigkeit endet die Unterhaltspflicht nicht automatisch: Sie besteht grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB), und ab 18 haften beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen.
Bei einer Trennung geht es oft nicht nur um die Aufteilung des Vermögens, sondern auch um die gemeinsamen Kinder. So war es auch bei unserer Mandantin Maria, die sich in einer schwierigen Lage an uns wandte. Sie befand sich im Scheidungsverfahren mit ihrem Mann Andrej und befürchtete, er könnte ihr den sechs Monate alten Sohn Jegor (alle Namen geändert) wegnehmen – doch der Reihe nach.
Die Geschichte des jungen Paares ist für unsere Zeit recht alltäglich. Sie lernten sich während des Wirtschaftsstudiums an der Universität kennen und heirateten noch sehr jung. Sowohl Andrej als auch Maria hatten recht gute Unterstützung durch ihre Eltern und verdienten dank ihrer angesehenen Ausbildung bereits selbst ganz gut. Deshalb beschlossen sie ohne Verzögerung, den grundlegenden Lebens-„Plan" umzusetzen: Sie fanden ein Zuhause — nämlich eine neue Dreizimmerwohnung in einem teuren Stadtviertel —, pflanzten einen Baum auf dem dazugehörigen Grundstück und bekamen einen gesunden, fröhlichen Sohn, Jegorka. Wie es oft geschieht, „zerschellte das Liebesboot am Alltag". Nach der Geburt des Sohnes, des täglichen „Trotts" überdrüssig, war Andrej immer seltener zu Hause, kam erst in den frühen Morgenstunden und „angeheitert" zurück, beleidigte und erniedrigte Maria häufig und konnte im Zorn sogar so weit gehen, sie mit dem Säugling auf dem Arm zu stoßen. Maria, die sich zu dieser Zeit kaum von einer sehr schweren Geburt erholt hatte und Tag und Nacht mit der Fürsorge für ihren Sohn verbrachte, kämpfte verzweifelt darum, weiter stillen zu können. Nicht alles verlief glatt: Mal hatte der Junge Koliken, mal eine Allergie, mal schmerzhaftes Zahnen. Die Ärzte rieten der jungen Mutter unisono, Jegor so lange wie möglich zu stillen. Offensichtlich trug das rücksichtslose Verhalten des jungen Ehemanns nicht zur Erhaltung der körperlichen und seelischen Gesundheit der jungen Mutter und des heranwachsenden Kindes bei. Als sich die Lage weiter zuspitzte und Andrejs grenzenloses Verhalten zur neuen Realität des Alltags wurde, traf Maria schließlich eine willensstarke Entscheidung. Sie packte ihre Habseligkeiten und natürlich ihr geliebtes Kind zusammen und zog zu ihrer Mutter. Dort musste sie sich, mangels besserer Alternativen, in einer kleinen Zweizimmerwohnung einrichten, die ihre Mutter gemeinsam mit zwei Freundinnen gemietet hatte.
Nachrichten des Möchtegern-Papas ließen nicht lange auf sich warten. Sei es, dass er seinen einzigen Sprössling tatsächlich vermisste, oder dass er der ohne Vorwarnung geflüchteten Ehefrau eins auswischen wollte — Andrej beauftragte einen Anwalt und ging zu entschlossenem Handeln über. Die erste Maßnahme unseres künftigen Gegners war eine Beschwerde beim örtlichen Jugendamt mit der Behauptung, sein Kind sei angeblich entführt worden. Maria erkannte, dass die Lage durchaus ernst war, und wandte sich an unsere Anwaltskanzlei um rechtliche Hilfe.
Der Anwalt unserer Kanzlei prüfte die Unterlagen und stellte beim Familiengericht folgende Anträge: · Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf Maria (§ 1671 Abs. 1 BGB), gestützt auch darauf, dass das Verhalten des Vaters das Wohl des Kindes gefährde (§ 1666 BGB); · hilfsweise Übertragung jedenfalls des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter; · Zuweisung der bisherigen Ehewohnung an Maria zur alleinigen Nutzung (§ 1361b BGB).
Die Reaktion von Andrejs Anwalt, der im Namen seines Mandanten handelte, war in diesem Fall recht vorhersehbar. Von seiner Seite ging eine Erklärung ein, wonach: · das Kind die halbe Zeit beim Vater und die halbe Zeit bei der Mutter leben solle; · die gemeinsam gemietete Wohnung bei Andrej verbleiben solle, da das Kind dort die halbe Zeit verbringen werde und Maria zudem nicht in der Lage sei, diese Wohnung allein zu finanzieren.
Zur Klärung der Umstände des Falls, zur Analyse der familiären Situation und der Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind sowie zur späteren Vorlage entsprechender Gutachten beim Gericht darüber, ob die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter übertragen werden könne oder nicht, nahmen am Verfahren auch das Jugendamt sowie eine speziell bestellte, die Interessen des minderjährigen Kindes vertretende Person (Verfahrensbeistand) teil.
Kindschaftssachen behandelt das Familiengericht vorrangig und beschleunigt; ein erster Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden (§ 155 FamFG). Das Jugendamt wird angehört und kann am Verfahren mitwirken (§ 162 FamFG); für das Kind kann ein Verfahrensbeistand bestellt werden (§ 158 FamFG), und das Gericht kann ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen (§ 163 FamFG). Jugendamt und Verfahrensbeistand sprechen in der Regel vorab mit beiden Eltern und machen sich ein Bild von den Lebensverhältnissen.
In unserem Fall kamen die Vertreter des Jugendamts und der Psychologe zu dem Schluss, dass das Kind bei der Mutter leben solle, während der Vater das Recht habe, seinen Sohn zweimal wöchentlich von 9.00 bis 19.00 Uhr zu sehen. Alles, was familiäre Beziehungen und insbesondere Kinder betrifft, ist sehr individuell. Ein Umgangsmodell, das sich für eine andere zerbrochene Familie ideal eignen könnte, erwies sich daher für unsere Mandantin und Jegor als ungeeignet.
Erstens stillte Maria auf ärztlichen Rat weiterhin, weshalb Mutter und Kind alle drei bis vier Stunden zusammen sein mussten.
Zweitens lebten die getrennten Eheleute nach Marias Umzug in unterschiedlichen Stadtteilen, und es war nicht möglich, den sechs Monate alten Jungen im Laufe des Tages hin- und herzufahren.
Drittens stimmte der vom Jugendamt empfohlene Umgangsplan nicht mit Jegors Tagesablauf überein, der jeden Tag gegen zehn Uhr morgens aufwachte und von 18.00 bis 19.00 Uhr gemeinsam mit seiner Mutter einen speziellen Babyschwimmkurs besuchte.
Schließlich lag es vor allem im Interesse des Kindes, dass es mit Maria in der zuvor gemeinsam gemieteten Wohnung leben konnte. Die Mutter der jungen Frau verfügte nicht über ausreichend Wohnraum, um Tochter und Enkel bequem unterzubringen, und die dringende Suche nach einer neuen Mietwohnung in irgendeiner deutschen Großstadt ist für eine junge stillende Mutter eine praktisch unlösbare Aufgabe. Die Frage, ob Maria die Miete allein aufbringen könne, sei ihre eigene Entscheidung. Zudem könne der junge Mann ohne größere Schwierigkeiten in der Vierzimmerwohnung seiner Eltern unterkommen.
All diese Argumente trug unser Anwalt im vorgerichtlichen Schriftwechsel mit Andrejs Anwalt und in der Verhandlung vor. Das Gericht übertrug Maria die alleinige elterliche Sorge; der Junge lebt dauerhaft bei seiner Mutter. Eine Entziehung der Sorge nach § 1666 BGB wurde nicht ausgesprochen. Der Umgang des Vaters wurde auf einmal wöchentlich von 10.00 bis 17.00 Uhr festgelegt. Über die Zuweisung der Wohnung ist noch nicht entschieden; wir vertreten Maria in diesem Verfahren weiter.
Es tut uns leid, wenn Kinder zwischen die Fronten ihrer Eltern geraten. Wir hoffen, dass die Eltern künftig im Interesse ihres Sohnes zusammenarbeiten. Bei Fragen zu Sorgerecht, Umgang und Unterhalt nach einer Trennung beraten wir Sie gern.
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