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Familienrecht

Kindergeld für Kinder ausländischer Staatsangehöriger, die auf Einladung in Deutschland arbeiten

Eine der Maßnahmen zur sozialen Unterstützung von Familien mit Kindern in Deutschland ist das monatliche staatliche Kindergeld. Für die Bewilligung und Auszahlung dieser Leistung ist die Familienkasse zuständig, eine Organisationseinheit der Bundesagentur für Arbeit. Der Anspruch auf die Leistung besteht sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für Ausländer, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, sofern bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt sind.

Hauptvoraussetzung für den Leistungsbezug ist das gemeinsame Leben mit dem Kind in Deutschland und die Übernahme des überwiegenden Teils der Unterhaltskosten. Die Staatsangehörigkeit des Kindes selbst spielt dabei keine Rolle. Wesentlich ist, dass der Antragsteller (ein Elternteil) über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, die einen rechtmäßigen Aufenthalt und in der Regel auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt.

Unser Mandant Michail (Name geändert), Ingenieur mit der Fachrichtung Mechatronik, kam auf Einladung eines deutschen Unternehmens nach Deutschland, das mit ihm einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG erteilt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigte. Zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern ließ sich Michail in Deutschland nieder, und die Familie stellte, wie vorgesehen, bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld.

Wichtig: Berechnung des Unterhalts

Ihm wurde eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG erteilt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigte.

Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch ab und berief sich dabei auf § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG, wonach Ausländer mit bestimmten, in dieser Vorschrift als Ausnahme genannten Aufenthaltstiteln trotz des ihnen eingeräumten Rechts zur Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Nach Auffassung der Kasse falle die Michail nach § 18 AufenthG erteilte Erlaubnis unter diese Ausnahme, weshalb der Familie der Antrag abgelehnt wurde.

Nach Durchsicht der Unterlagen stellten wir fest, dass die Auffassung der Familienkasse auf einer zu weiten und unzutreffenden Auslegung des Gesetzes beruhte. Tatsächlich sieht § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG eine Reihe von Fällen vor, in denen Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis trotz des Rechts zur Erwerbstätigkeit dennoch keinen Anspruch auf die Leistung haben. Diese Ausnahme betrifft jedoch keineswegs alle Personen mit einer Erlaubnis nach § 18 AufenthG, sondern lediglich eine genau abgegrenzte Gruppe — Saisonarbeitnehmer sowie „entsandte beziehungsweise versetzte Arbeitnehmer", die innerhalb ein und desselben Unternehmens tätig sind, dessen Niederlassung oder Vertretung sich im Ausland befindet (unternehmensinterne Versetzung).

Michail hingegen war unmittelbar von dem deutschen Unternehmen auf Grundlage eines gewöhnlichen Arbeitsvertrags eingestellt worden, ohne Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens zu sein, das ihn nach Deutschland entsandt oder versetzt hätte. Die Einordnung seines Falls unter die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorgesehenen Ausnahmen war daher rechtlich nicht haltbar.

Zudem verwiesen wir auf die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Diese sichert ausländischen Arbeitnehmern, die rechtmäßig auf Grundlage einer nach § 18 AufenthG erteilten Erlaubnis erwerbstätig sind, ausdrücklich das Recht auf soziale Sicherheit gleichberechtigt mit deutschen Staatsangehörigen zu, einschließlich des Kindergelds.

Gestützt auf diese Argumente sowie auf die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen bereiteten wir eine Klage gegen die Ablehnung der Familienkasse vor und reichten sie beim Finanzgericht ein. Darin legten wir unsere Rechtsposition ausführlich dar, grenzten den Fall unseres Mandanten von den tatsächlich unter die Ausnahmen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG fallenden Fällen ab und verwiesen auf die ausdrückliche Regelung der oben genannten EU-Richtlinie zum gleichberechtigten Anspruch ausländischer Arbeitnehmer auf Sozialleistungen.

Nach Prüfung aller vorgebrachten Argumente erklärte das Gericht die Auffassung der Familienkasse für fehlerhaft und verpflichtete die Kasse, Michail das ihm zustehende Kindergeld für den gesamten Zeitraum ab dem Datum der ursprünglichen Antragstellung auszuzahlen.

Dieser Fall bestätigt einmal mehr, dass Entscheidungen staatlicher Behörden bei Weitem nicht immer endgültig und unanfechtbar sind. Eine formale Ablehnung, die auf einer oberflächlichen Auslegung des Gesetzes beruht, lässt sich bei fundierter rechtlicher Argumentation und tiefem Verständnis sowohl des nationalen als auch des europäischen Rechts durchaus erfolgreich anfechten. Wir empfehlen allen ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland eine Ablehnung bei der Bewilligung von Sozialleistungen erhalten haben, nicht aufzugeben und sich rechtzeitig qualifizierte rechtliche Unterstützung zu suchen.

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