Eine Situation, in der sich die Mutter von dem Vater ihres Kindes trennt, erneut heiratet und den Kontakt des leiblichen Vaters zum Kind einschränkt, kommt recht häufig vor. Nach § 1626 Abs. 3 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen Bezugspersonen, wenn deren Umgang seiner Entwicklung dient. Jeder Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB). Hält sich ein Elternteil nicht an eine gerichtliche Umgangsregelung, kann das Gericht Ordnungsmittel festsetzen – Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (§ 89 FamFG). Das Umgangsrecht gehört damit zu den grundlegenden Rechten von Kind und Eltern.
Wichtig: Sorge- und Umgangsrecht
Nach § 1626 Abs. 3 BGB benötigt das Kind den Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen ihm nahestehenden Personen, deren Umgang seiner Entwicklung dient.
Alexandra (Name geändert), die Protagonistin unserer Geschichte, lernte noch während ihres Studiums an der Universität einen jungen Mann namens Christian kennen. Schönes Umwerben, romantische Verabredungen — schon bald konnten die Kommilitonen sich als Paar bezeichnen. Ihre Beziehung entwickelte sich sehr schnell. Das Paar verkündete seine Verlobung und bereitete sich auf die Hochzeit vor. Doch nicht alles im Leben verläuft so, wie man es sich ursprünglich vorstellt. Christian war schon immer ein sehr geselliger Mensch gewesen, der sich gerne mit Freunden traf und Zeit mit ihnen verbrachte. In letzter Zeit hatten sich seine Treffen jedoch besonders gehäuft. Das ärgerte Alexandra sehr, denn der geplante Hochzeitstag rückte bereits näher. Doch um die gesamte Vorbereitung kümmerte sich faktisch nur die junge Frau, während Christian weiter mit seinen Freunden feierte.
Zu allem Überfluss kam Christian zunehmend in einem seltsamen Zustand nach Hause, der nicht wie eine gewöhnliche Trunkenheit wirkte. Alexandra begriff, worum es sich handelte, als sie den jungen Mann im Badezimmer beim Drogenkonsum erwischte. Für die junge Frau war das absolut inakzeptabel. Christian hatte sich stark verändert, war gereizt und aggressiv geworden. Der Last der großen Verantwortung nicht gewachsen und von Panik erfasst, empfand die junge Frau eine gewisse Enttäuschung, die mit der Zeit Zweifel an der Richtigkeit ihrer getroffenen Entscheidung in ihr säte. Dann begannen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten. Nach nur wenigen Wochen stand die Hochzeit nicht mehr zur Debatte. Und eine weitere Woche später verkündete die junge Frau, dass sie den jungen Mann verlasse.
Nach der Trennung erfuhr Alexandra, dass sie schwanger war, doch ihre Entscheidung blieb unerschütterlich — sie ging endgültig und hatte nicht vor, zu Christian zurückzukehren. Der junge Mann unternahm seinerseits ebenfalls keine Schritte zur Versöhnung und erfuhr erst nach der Geburt des Kindes davon — es war ein Mädchen. In den ersten zwei Jahren besuchte er sie sogar und entwickelte mit der Zeit eine starke Zuneigung zu dem Kind. Bald jedoch fand Alexandra einen neuen Freund, nennen wir ihn Valentino, und damit begannen die Probleme. Christian verhielt sich seinem Kind gegenüber sehr eifersüchtig. Der Umstand, dass ein anderer Mann seine kleine Tochter mit großziehen würde, ärgerte ihn außerordentlich. Und als Alexandra und Valentino heirateten, riss ihm endgültig der Geduldsfaden, und er beschloss, beim Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen.
Das Institut der elterlichen Sorge nimmt im Familienrecht einen besonders wichtigen Stellenwert ein. Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind sowie das Recht zur Entscheidung über lebenswichtige Fragen wie Namenswahl, Wohnort, Bildungseinrichtung, Erziehungsgrundsätze und andere das Kind unmittelbar betreffende Angelegenheiten.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Andernfalls hat zunächst die Mutter die alleinige Sorge (§ 1626a Abs. 3 BGB). Die gemeinsame Sorge entsteht durch übereinstimmende Sorgeerklärungen, die beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden, oder durch Entscheidung des Familiengerichts: Stimmt die Mutter nicht zu, kann der Vater beantragen, die Sorge beiden Eltern gemeinsam zu übertragen; das Gericht entspricht dem, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 BGB). Genau das tat Christian, und das Gericht übertrug die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam.
Alexandra hatte sich in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten lassen und war zum zweiten Termin, wie sich später herausstellte, nicht erschienen. Trägt die Mutter keine Gründe vor, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 S. 2 BGB).
Nachdem er über die entsprechende Gerichtsentscheidung verfügte, war Christian der Ansicht, er könne zu Alexandra nach Hause kommen, wann immer es ihm beliebte. Dabei verhielt er sich jedes Mal sehr herausfordernd und dreist gegenüber Alexandras Ehemann Valentino. Es kam mitunter zu Auseinandersetzungen, Streitigkeiten und sogar Handgreiflichkeiten. Die Situation spitzte sich zu. Das Kind wurde dabei häufig Zeuge dieser schrecklichen Szenen, was sich natürlich auf seine Wahrnehmung des und Beziehung zum leiblichen Vater auswirkte. Zudem verstand das Mädchen nicht ganz, dass Christian ihr leiblicher Vater war — sie nannte ihn beim Vornamen, und mit der Zeit verlor sie überhaupt den Wunsch, ihn zu sehen. Deshalb begann Alexandra irgendwann, vor allem um die Psyche des Kindes zu schützen und sich selbst das Leben zu erleichtern, den Umfang des Umgangs zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind zu verringern. Christian, der ursprünglich auf Treffen mit dem Kind bestanden und zu Recht Informationen über das Leben des Kindes von seiner Ex-Freundin verlangt hatte, war mit dieser Wendung nicht einverstanden und beantragte erneut beim Familiengericht, seinen Umgang mit dem Kind zu regeln.
Die Situation wurde dadurch weiter erschwert, dass Alexandra zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihrem Mann und dem Kind nach Italien gezogen war. Valentino war nämlich Italiener, der in Italien geboren war und dort sein ganzes Leben verbracht hatte. Nach Deutschland war er nur gekommen, weil er beruflich dorthin versetzt worden war, jedoch nur für die im Vertrag befristete Zeit. Er musste zurückkehren, und Alexandra folgte ihm natürlich mit dem Mädchen.
Alexandra wandte sich an unsere Kanzlei. Unser Anwalt wies sie zunächst darauf hin, dass sie für den Umzug mit dem Kind nach Italien die Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters oder eine gerichtliche Entscheidung benötigt hätte; ein Umzug ohne Zustimmung kann ein widerrechtliches Verbringen im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sein, auf dessen Grundlage der Vater die Rückführung des Kindes verlangen kann. Gegenstand des anstehenden Termins war jedoch allein die Regelung von Christians Umgang mit dem Kind.
Nachdem die Mandanten alle Geschichten rund um Christian und die Szenen, die er bei Treffen machte, geschildert hatten, wurde dem Anwalt klar, worauf bei der Gerichtsverhandlung der Schwerpunkt zu legen war. Nach Aussage der Mandantin hatte Christian ihr beim Verlassen des Gerichtsgebäudes nach dem ersten Termin im Sorgerechtsverfahren gewaltsam die Dokumentenmappe aus den Händen geschlagen und sie ungeniert in aller Öffentlichkeit beleidigt. Zudem berichtete Alexandra von den Drogenproblemen des jungen Mannes. Auch das konnte in diesem Fall hilfreich sein.
Am Verhandlungstag trat Christian von Beginn an sehr aufgebracht auf. Als er im Flur Alexandras Ehemann sah, geriet er so außer sich, dass das Kind und der Ehemann in einem separaten Raum warten mussten.
Auch während der Verhandlung gelang es Christian nicht, ruhig zu bleiben. Er erhob die Stimme, warf Papiere durch den Raum und griff sogar seinen eigenen Anwalt verbal an; die Richterin musste ihn mehrfach zur Ruhe ermahnen. Mehrmals verließ er demonstrativ den Saal und kehrte nach einigen Minuten zurück. Die Verhandlung dauerte deshalb fast zwei Stunden.
Für die Mandantin trug der Anwalt die Beobachtungen aus der gemeinsamen Zeit vor, in denen Alexandra Christian beim Drogenkonsum gesehen hatte, und regte an, dass Christian einen Drogentest vorlegt. Der Umgang kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; ein längerfristiger Ausschluss setzt voraus, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 BGB). Ein bloßer Verdacht genügt dafür nicht – er muss durch konkrete Tatsachen gestützt werden. Häufig wird als milderes Mittel ein begleiteter Umgang angeordnet.
Das Gericht nahm die Bedenken der Mutter und des Stiefvaters ernst und machte die Regelung des Umgangs davon abhängig, dass Christian einen negativen Drogentest vorlegt. Legt er ihn fristgerecht vor, soll ihm der Umgang mit seiner Tochter nicht verwehrt werden. Sein Verhalten in der Verhandlung bewertete das Gericht als Ausdruck des Konflikts mit der Mutter und deren Ehemann, nicht als Gefahr für das Kind selbst.
Für den Fall, dass Christian die Testergebnisse vorlegte, verpflichtete das Gericht Alexandra zudem, mit dem Kind die deutsche Sprache zu pflegen, da das Mädchen sie in Italien zu vergessen drohe, was später eine Verständigung mit dem leiblichen Vater unmöglich machen könnte. Zudem solle sie an bestimmten Wochentagen den Telefonkontakt zwischen Kind und Vater aufrechterhalten sowie Treffen während der Schulferien des Mädchens nicht behindern. All dies müsse selbstverständlich unter klarer Anleitung und mit Unterstützung des Jugendamts erfolgen, das diese Treffen begleiten solle. Christian war außer sich vor Wut, als er den Beschluss der Richterin hörte — obwohl die Begleitung von Treffen durch Dritte in solchen Fällen gängige Praxis ist. Häufig werden, wenn ein Kind nicht bei einem Elternteil lebt, zunächst solche begleiteten Treffen durchgeführt, um zu beobachten, wie das Kind darauf reagiert.
Nach der Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass das Jugendamt aufgrund von Arbeitsüberlastung und Personalmangel keine Möglichkeit hatte, eine Person für die Begleitung der Treffen zu stellen. Erst einen Monat später teilte man mit, dass man jemanden für diesen Zweck gefunden habe. Da zunächst ein Gespräch mit den Eltern erforderlich sei, richtete man ein entsprechendes Schreiben an Christian, auf das er bisher jedoch nicht reagiert hatte. Dieses Gespräch ist eine unabdingbare Voraussetzung, da erst danach die Unterstützung des Jugendamts bei der Begleitung der Treffen erfolgen kann.
Auf Nachfrage des Anwalts teilte das Gericht mit, dass Christian bislang keine Testergebnisse vorgelegt hatte. Der Anwalt empfahl den Mandanten, dem Jugendamt ihre Bereitschaft zu dem vorbereitenden Gespräch zu erklären – Mitwirkung an der Umgangsregelung liegt im Interesse des Kindes und wird vom Gericht bei späteren Entscheidungen berücksichtigt.
Das Umgangsrecht ist ein eigenständiges Recht des Kindes und jedes Elternteils. Es kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). Auch ein Elternteil ohne Sorgerecht behält das Umgangsrecht und kann eine Regelung gerichtlich durchsetzen. Genau das hatte Christian vor.
Derzeit meldet sich Christian nicht mehr. Wie er sich weiter verhalten wird, ist offen. Unsere Mandantin hat uns beauftragt, eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung zu prüfen und gegebenenfalls zu beantragen (§§ 1671, 1696 BGB). Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich bereits im ersten Sorgerechtsverfahren beraten und vertreten zu lassen: Wer dort keine Gründe gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, kann sie später nur unter engeren Voraussetzungen ändern lassen.
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