„Reich' Geschenk wird arm, entfremdet sich der Geber." William Shakespeare, Hamlet
Jeder von uns schenkt oder erhält im Laufe des Lebens gelegentlich etwas. In den meisten Fällen handelt es sich um kleine Geschenke oder Souvenirs, mit denen wir unseren Freunden und Nahestehenden eine Freude machen, uns bedanken oder positive Gefühle vermitteln möchten. Es ist kein Geheimnis, dass es sehr angenehm und bewegend ist, herzerwärmende Geschenke von nahestehenden Menschen zu erhalten. Es ist eine der Möglichkeiten, mit denen sich einander zugewandte Menschen Aufmerksamkeit schenken, was den Beschenkten dazu bringt, warmherzig an den Schenker zu denken und ihn in guter Erinnerung zu behalten. Teure Geschenke macht man in der Regel Familienmitgliedern und Verwandten; in manchen Fällen handelt es sich dabei auch um Geldmittel für größere Anschaffungen, einschließlich des Erwerbs von Immobilien. Das geschenkte Vermögen geht von einem Eigentümer auf den anderen über. Der neue Erwerber wird vollberechtigter Eigentümer des Vermögens und kann es von diesem Zeitpunkt an nach eigenem Ermessen besitzen, nutzen und darüber verfügen.
Man muss verstehen, dass die Schenkung aus rechtlicher Sicht ein Rechtsgeschäft mit bestimmten, ihm eigenen Merkmalen ist. Die Schenkung ist eines der zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte, das zwischen den Parteien geschlossen wird und auf bestimmten Vereinbarungen beruht. Dabei erklärt die eine Partei — der Schenker — ihren Willen und Wunsch, ihm gehörendes Vermögen zu verschenken, während die andere Partei — der Beschenkte — es als Geschenk annimmt (§ 516 BGB). So oder so ist das Rechtsgeschäft ohne den Willen beider Parteien nicht möglich. Gegenstand einer Schenkung kann praktisch alles sein: unbewegliches Vermögen — eine Wohnung, ein Haus, ein Grundstück; bewegliches Vermögen — Geldmittel, ein Auto, ein Motorrad, jedes andere Vermögen. Damit dieses Rechtsgeschäft wirksam ist, muss es ordnungsgemäß und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen werden. Insbesondere erfordern Schenkungsverträge über Immobilien in Deutschland zwingend die notarielle Beurkundung sowie den Eigentumsübergang im Grundbuch. Der Eigentumsübergang an einer Immobilie von einer Person auf eine andere wird durch einen Grundbuchauszug mit der entsprechenden Eintragung nachgewiesen.
Darüber hinaus sind beim Abschluss eines Schenkungsvertrags folgende Voraussetzungen zwingend erforderlich: die volle Geschäftsfähigkeit der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen; das Verständnis ihrer Handlungen und deren Folgen; das Fehlen physischer und psychischer Einflussnahme.
Fehlt bei einer der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, kann dieses Rechtsgeschäft jederzeit gerichtlich angefochten und für unwirksam erklärt werden.
Wie uns allen bekannt ist, geht das Geschenkte in der überwiegenden Mehrheit der Fälle in das Eigentum des Beschenkten über und kann dem Schenker nicht zurückgegeben werden — doch jede Regel kennt nicht immer offensichtliche Ausnahmen. Von solchen Ausnahmen und ihrer Anwendung anhand eines Falls aus unserer Anwaltspraxis möchten wir in diesem Beitrag berichten.
Zur Beratung kam in unsere Anwaltskanzlei ein älteres Ehepaar — nennen wir sie Ruslan und Valentina. Ihr Problem war recht ungewöhnlich und bestand in Folgendem. Unsere Mandanten erzählten uns, dass sie früh Eltern und später auch Großeltern geworden waren. Ihre erste Enkelin Olga (Name geändert) war klug und hübsch; bereits als Kind erfreute sie die ganze Familie mit ihren Erfolgen in der Schule und im Tanzstudio. Ruslan und Valentina genossen den Umgang mit ihrer Enkelin, nahmen sie oft an Wochenenden und in den Ferien zu sich, beschäftigten sich mit ihr und lehnten ihr so gut wie keine der verfügbaren Vergnügungen ab. Die Zeit verging, das Mädchen wuchs heran, und irgendwann wurde sie unmerklich zur Jugendlichen — sie bekam eigene Freunde, eine eigene Clique, unternahm Ausflüge mit Freunden. Dabei blieb die junge Frau ihren Eltern sowie ihren Großeltern gegenüber weiterhin aufmerksam und liebevoll. Auch wenn sie nicht mehr so viel Zeit mit ihnen verbrachte wie in der Kindheit, vergaß Olga nicht, ihre Verwandten regelmäßig anzurufen und sie oft zu besuchen.
Olga lernte, wie es ihr damals schien, den Mann ihrer Träume im dritten Studienjahr an der Universität kennen. Der Auserwählte der jungen Frau, Oleg (Name geändert), war einige Jahre älter, gut ausgebildet und hatte bereits ein eigenes Geschäft gegründet, indem er zwei kleine Cafés und einen Schönheitssalon eröffnet hatte. Oleg hatte trotz seines noch recht jungen Alters bereits Erfahrung mit verschiedenen Beziehungen. Olga erschien ihm als ideale Kandidatin für die Rolle der Ehefrau; er verstand es, geschickt zu umwerben, angenehme Geschenke und Überraschungen zu machen, und es gelang ihm, vertrauensvolle Beziehungen zu allen Verwandten aufzubauen. Die jungen Leute waren etwa ein Jahr lang zusammen und verstanden sich ausgezeichnet, bis zu dem Tag, an dem Oleg ihr einen romantischen Heiratsantrag machte. Es schien, als hätte sich alles schon lange darauf zubewegt, und nichts hinderte sie daran, eine prächtige, fröhliche Hochzeit zu feiern — wäre da nicht ein wesentliches „Aber" gewesen … Die jungen Leute verfügten noch über keine eigene Wohnung. Oleg hätte einen Bankkredit aufnehmen und eine kleine eigene Wohnung erwerben können, doch das Paar wollte bald Nachwuchs bekommen, und ein Umzug von einer Wohnung in die nächste erschien ihnen unpraktisch. Der sehnlichste Wunsch von Braut und Bräutigam war ein geräumiges zweistöckiges Haus mit einem kleinen Rasen und Garten — doch woher sollten sie die Mittel für dessen Erwerb nehmen? Hier schalteten sich die Großeltern ein, die ihre Enkelin schon immer verwöhnt hatten. Selbstverständlich freuten sie sich für ihre Enkelin und wünschten ihr nur das Beste. Zudem mochten sie Oleg sehr und nahmen den jungen Mann gerne in ihre eng verbundene Familie auf. Ruslan und Valentina hatten selbst viele Wohnungen gewechselt — sie wussten sehr genau, wie wichtig es für ein junges Paar ist, von Beginn des Familienlebens an in den eigenen vier Wänden zu leben. Die älteren Leute besaßen eine Villa in Italien, in der sich die gesamte Familie gelegentlich erholte. Nach mehreren Runden familiärer Beratungen wurde der Entschluss gefasst, diese Villa zu verkaufen und das Geld der Enkelin und ihrem künftigen Ehemann zu übergeben, damit sie das Haus kaufen könnten, das ihnen gefiel, und darin ein gemütliches Familiennest aufbauen könnten. So geschah es auch — die Villa in Italien wurde verkauft, das Geld aus dem Verkauf Olga und Oleg zur Verfügung gestellt, die recht schnell ein den Wünschen beider entsprechendes Haus fanden und begannen, es für ihr künftiges gemeinsames Leben einzurichten. Es sei angemerkt, dass die jungen Leute sich beim Erwerb dieser Immobilie aus rechtlicher Sicht entschieden, sie zu gleichen Teilen ins Miteigentum zu übernehmen. Olga machte sich damals noch nicht einmal Gedanken über die möglichen Folgen dieser etwas leichtfertigen Entscheidung — sie vertraute ihrem Auserwählten, ihrem künftigen Ehemann, vollständig und uneingeschränkt.
Wie geplant feierten Oleg und Olga eine große, fröhliche Hochzeit, unternahmen eine luxuriöse Hochzeitsreise und zogen nach ihrer Rückkehr in das neue, helle Haus ein. Leider erwartete und ahnte keiner von beiden, dass das gemeinsame Zusammenleben und der ständige Alltag zu zweit keineswegs den Flitterwochen ähnelt und beständige Anstrengungen beider Seiten erfordert. Das junge Paar lebte etwa ein Jahr zusammen, wobei sich Streitigkeiten und Auseinandersetzungen mit Phasen der Versöhnung und relativer Ruhe abwechselten. Der letzte Tropfen, der Olgas Geduld zum Überlaufen brachte, war die Spielsucht ihres Ehemanns. Da sie für sich entschied, dass sie sich mit diesem Verhalten ihres Mannes sowie seiner völligen Gleichgültigkeit im Wechsel mit heftigen Auseinandersetzungen nicht abfinden könne, entschloss sich die junge Frau zur Trennung und in der Folge zur Scheidung. Ein ernstes Problem entstand ganz unerwartet, als Oleg, der aus dem Haus auszog, in dem er ein Jahr mit Olga gelebt hatte, seine Hälfte der Geldmittel für das Haus verlangte. Seiner Ansicht nach stand ihm, da das Geld für den Immobilienerwerb auch ihm geschenkt worden sei, nun ein Anspruch auf seinen Anteil zu. Valentina und Ruslan wandten sich in völliger Verwirrung um Rat und Hilfe an unsere Anwaltskanzlei.
Der auf zivilrechtliche Fragen spezialisierte Anwalt machte sich unverzüglich an die Arbeit. Einerseits stimmte es zwar, dass das Geld als Schenkung erhalten worden und dem Schenker nicht zurückzugeben war. Andererseits war die Situation nicht ganz eindeutig. Unsere Mandanten hatten der Enkelin und ihrem Ehemann die Geldmittel mit einem bestimmten Zweck geschenkt — dem Erwerb eines Hauses für das gemeinsame Leben. Diese großzügige Schenkung war mit einer eigenartigen Bedingung verbunden, nämlich dem Erwerb eines Hauses für ein langes gemeinsames Leben der jungen Eheleute. Das Haus wurde zwar tatsächlich erworben, doch das gemeinsame Leben der Eheleute darin dauerte nur ein Jahr. Daraus lässt sich schließen, dass die Schenkung nicht ihrem Zweck entsprechend, das heißt nicht im Sinne des Willens des Schenkers, verwendet wurde. Nach zivilrechtlichen Vorschriften stellt die zweckwidrige Verwendung eines Geschenks gegenüber dem Zweck, zu dem es geschenkt wurde, einen Grund für dessen Rückforderung durch den Schenker dar. All diese auf gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung beruhenden Argumente wurden in einem vom Anwalt verfassten Schreiben an den früheren Ehemann der Enkelin unserer Mandanten dargelegt. Ihm wurde angeboten, lediglich einen kleinen Teil der für den Hauserwerb aufgewendeten Geldmittel zu erhalten, unter Berücksichtigung dessen, dass die Eheleute immerhin ein Jahr zusammengelebt hatten. Sollte er sich mit den vorgebrachten Argumenten nicht einverstanden erklären und beschließen, die Angelegenheit vor Gericht zu bringen, würde unser Anwalt selbstverständlich die Interessen der Mandanten bis zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens vor Gericht vertreten.
Aus der Praxis unserer Kanzlei
Man muss verstehen, dass die Schenkung aus rechtlicher Sicht ein Rechtsgeschäft mit bestimmten, ihm eigenen Merkmalen ist.
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern unseres Blogs Besonnenheit bei der Wahl des Lebenspartners und bei größeren gemeinsamen Anschaffungen, insbesondere wenn es um Rechtsgeschäfte geht, deren Wert den durchschnittlichen Familienhaushalt übersteigt. Leider ist absolut niemand vor unglücklichen Fehlern gefeit, zumal in jungen Jahren. Sollte ein solches Problem plötzlich Ihre Familie betreffen und Sie eine Beratung sowie rechtliche Unterstützung benötigen, erwarten wir Sie gerne in unserer Anwaltskanzlei.
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