Unterhalt sind Mittel zum Lebensunterhalt einer bestimmten Person (Kind, Elternteil, Ehegatte), die nach dem Recht der meisten Staaten sowohl freiwillig als auch zwangsweise aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung gezahlt werden können. Der Großteil der Gerichtsverfahren in diesem Bereich betrifft häufig die Durchsetzung von Kindesunterhalt, da viele Eltern — insbesondere solche, die eine neue Familie gegründet haben — die Zahlung verweigern und dies mit unzureichenden finanziellen Mitteln begründen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen jedoch in der Regel die Möglichkeit vor, verlässliche Auskünfte über das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person zu verlangen.
Mandantin unserer Anwaltskanzlei wurde Elisaweta (Name geändert), eine ukrainische Staatsangehörige, deren Verbindung zu Deutschland leider nicht die einfachste war. Vor mehr als acht Jahren lernte Elisaweta in der Ukraine Michail (Name geändert) kennen. Michail war ein vermögender Mann, der sofort entschlossen war, die Aufmerksamkeit unserer Mandantin zu gewinnen, wobei er nicht mit Geschenken sparte und sie mit großem Aufwand umwarb. Aus der anfänglichen Schwärmerei entwickelte sich ein tieferes Gefühl, und Elisaweta und Michail beschlossen, zusammenzuleben. Über die berufliche Seite ihres Partners wusste Elisaweta nicht viel, da Michail sich diesbezüglich sehr zurückhaltend zeigte, doch der Partner unserer Mandantin verdiente genug, damit sich Elisaweta ausschließlich dem Haushalt widmen konnte.
Elisaweta und Michail gingen keine Ehe ein, obwohl nach einiger Zeit ihre Tochter Maria (Name geändert) geboren wurde. Dennoch verlief das Familienleben durchaus harmonisch, sodass Elisaweta und Maria selbst dann zwingend mit Michail mitreisten, wenn er wegen beruflicher Aufgaben für längere Zeit in ein anderes Land zog. Nach etwa fünf Jahren des Zusammenlebens begann Michail jedoch, immer häufiger allein auf Dienstreisen zu gehen, wobei er mitunter vier bis sechs Monate nicht zu Hause lebte. Dabei begannen bei unserer Mandantin Zweifel aufzukommen, ob diese langen Abwesenheiten ihres Partners tatsächlich nur mit beruflichen Aufgaben zusammenhingen. All dies führte zu ständigen Streitigkeiten zwischen den Partnern, weshalb sich Elisaweta und Michail schließlich zur Trennung entschlossen. Michail lehnte jedoch nicht ab, seiner Tochter zu helfen, und überwies Elisaweta freiwillig einen gewissen Geldbetrag für den Unterhalt des Kindes.
Einige Monate nach der Trennung teilte Michail unserer Mandantin mit, dass er als Spätaussiedler nach Deutschland ziehe, und hinterließ ihr seine Kontaktdaten, damit sie den Kontakt zur Tochter aufrechterhalten könne. Während Michail in der ersten Zeit nach dem Umzug regelmäßig mit Maria telefonierte, sich für ihr Wohlergehen interessierte und ihr zu Feiertagen Geschenke schickte, wurde der Kontakt nach einem Jahr deutlich seltener, und schließlich rief Michail nicht nur nicht mehr an, sondern stellte auch die Unterhaltszahlungen ein. Dieses Verhalten bekümmerte Elisaweta sehr, da die Tochter ständig auf ein Lebenszeichen ihres Vaters wartete, während die finanzielle Lage unserer Mandantin zu wünschen übrig ließ.
Der letzte Anstoß, der Elisaweta dazu bewog, sich persönlich an Michail zu wenden, war die durch politische Ereignisse und kriegerische Auseinandersetzungen ausgelöste Krise in der Ukraine, die unsere Mandantin ernsthaft über die Zukunft ihrer Tochter nachdenken ließ. Aus diesem Grund bat Elisaweta Michail, der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, die Vaterschaft offiziell anzuerkennen, damit auch Maria als deutsche Staatsangehörige anerkannt werden könnte. Michail reagierte lange Zeit nicht auf die Bitte unserer Mandantin und teilte ihr schließlich mit, er sei nur unter der Bedingung bereit, seine Vaterschaft in Deutschland anzuerkennen, dass Elisaweta vollständig auf ihre Ansprüche auf Kindesunterhalt verzichte.
Unsere Mandantin, die der Ansicht war, dass die Anerkennung der Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt von weitaus größerer Bedeutung für die Zukunft ihrer Tochter sei, willigte in die von Michail vorgeschlagenen Bedingungen ein. Daraufhin reisten Elisaweta und Maria zu einem Treffen mit Michail nach Deutschland, bei dem die entsprechenden Dokumente unterzeichnet wurden. Michail bestand dabei darauf, dass Elisawetas Verzicht auf Kindesunterhalt notariell beurkundet werde. Danach hatte Michail weder mit unserer Mandantin noch mit seiner Tochter Kontakt.
Michails Bestreben, mit seiner leiblichen Tochter nichts mehr zu tun zu haben, verärgerte Elisaweta sehr, weshalb sie beschloss, sich an einen erfahrenen, unter anderem auf Unterhaltsfragen spezialisierten Anwalt zu wenden, um zu klären, welche Schritte in einer solchen Situation möglich seien.
Nachdem unser Anwalt sich Elisawetas Geschichte angehört hatte, erläuterte er der Mandantin zunächst, dass nach § 1614 BGB ein Verzicht auf künftigen Unterhalt unwirksam ist. Die von Elisaweta unterzeichnete und notariell beurkundete Erklärung sei somit ungültig. Folglich habe unsere Mandantin Anspruch auf den nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle bemessenen Kindesunterhalt. Zur Bestimmung der genauen Unterhaltshöhe schlug der Anwalt der Mandantin vor, zunächst von Michail Auskunft über sein Einkommen zu verlangen.
Wichtig: Berechnung des Unterhalts
Nachdem unser Anwalt sich Elisawetas Geschichte angehört hatte, erläuterte er der Mandantin zunächst, dass nach § 1614 BGB ein Verzicht auf künftigen Unterhalt unwirksam ist.
Erfreut darüber, dass sie nun offiziell Unterhalt für ihre Tochter erhalten könnte, teilte Elisaweta die Anschrift von Michail mit, woraufhin ihm ein entsprechendes offizielles Auskunftsersuchen zugestellt wurde. In diesem Ersuchen führte der Anwalt aus, dass Verwandte in gerader Linie nach § 1605 Abs. 1 BGB verpflichtet sind, auf Verlangen Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen in dem für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs erforderlichen Umfang zu erteilen. Auf dieser Grundlage wurde Michail eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um unserem im Namen und Interesse von Elisaweta handelnden Anwalt die erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Gegen Ende der gesetzten Frist erhielt unsere Anwaltskanzlei jedoch ein Schreiben des Vertreters von Michail, in dem mitgeteilt wurde, Michail sei nicht verpflichtet, die entsprechenden Informationen zu Einkommen und Vermögen zu erteilen, da die in § 1605 Abs. 2 BGB vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen sei.
Nach Durchsicht des erhaltenen Schreibens setzte sich unser Anwalt mit Elisaweta in Verbindung und erläuterte ihr, dass nach der genannten Vorschrift Auskunft über das Einkommen frühestens zwei Jahre nach Erhalt der letzten entsprechenden Information verlangt werden kann, und auch dies nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wesentlich erhöht haben könnte. Unsere Mandantin hatte jedoch schon beim ersten Gespräch mitgeteilt, dass sie sich nie für Michails Einkommenshöhe interessiert habe. Der Anwalt vergewisserte sich daher noch einmal, ob Elisaweta jemals ein Auskunftsersuchen an Michail gerichtet hatte. Unsere Mandantin bestätigte, dass sie dem Vater von Maria nie ein solches Ersuchen zugesandt hatte, und verstand daher nicht, von welcher Frist die Rede sein könne.
Nach dem Gespräch mit der Mandantin richtete unser Anwalt ein Schreiben an den Vertreter von Michail, in dem er betonte, dass Elisaweta zuvor keine Auskunft über das Einkommen des Vaters ihres Kindes verlangt oder erhalten habe und ihr Auskunftsverlangen deshalb berechtigt sei. Einige Zeit später teilte der Anwalt von Michail jedoch mit, die entsprechende Auskunft sei bereits vor rund einem Jahr im Zuge der Anerkennung der Vaterschaft dem Jugendamt erteilt und von diesem auch Elisaweta zur Kenntnis gegeben worden. Das Auskunftsverlangen sei daher unbegründet.
Unser Anwalt teilte seinerseits mit, dass Elisaweta die entsprechenden Unterlagen vom Jugendamt nicht übersandt worden seien und unsere Mandantin daher berechtigt sei, die Auskunft eigenständig von Michail zu verlangen. Michail beharrte jedoch nachdrücklich darauf, dass Elisawetas Forderung unberechtigt sei, und verweigerte die für die Berechnung des Unterhalts erforderlichen Angaben.
Da die Verhandlungen der Parteien in eine Sackgasse geraten waren, schlug unser Anwalt Elisaweta vor, die entsprechende Auskunft gerichtlich zu erzwingen, da er die Forderung unserer Mandantin für vollkommen berechtigt hielt. Elisaweta vertraute auf die Erfahrung und das Wissen des Anwalts und stimmte der Einreichung einer Klage zu.
Nach sorgfältiger Begründung der Rechtsposition unserer Mandantin reichte der Anwalt die entsprechende Klage bei Gericht ein, mit dem Antrag, Michail zur Erteilung aktueller Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu verurteilen. Der Anwalt von Michail reichte seinerseits eine Klageerwiderung ein, in der er sich auf die dem Jugendamt zuvor erteilten Angaben berief und darüber hinaus vorbrachte, Elisaweta habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ihres Unterhaltsverzichts bereits über Kenntnisse zu Michails Einkommen verfügt.
Unser Anwalt führte ergänzend aus, dass weder das Jugendamt noch Michail Elisaweta die entsprechende Auskunft erteilt hätten, weshalb der Klage stattzugeben sei. Das Gericht kam jedoch, ohne weitere Erläuterungen der Parteien einzuholen, zu dem Schluss, dass unsere Mandantin, die sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des — für unwirksam erklärten — Unterhaltsverzichts erst kurz zuvor von Michail getrennt hatte, über Kenntnisse zu seinem Einkommen verfügt haben müsse. Auf dieser Grundlage wurde die Klage unserer Mandantin abgewiesen.
Unser Anwalt teilte Elisaweta mit, dass in diesem Fall die Möglichkeit bestehe, gegen die Entscheidung Berufung einzulegen, da das Gericht nicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts beigetragen und der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, alle für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten darzulegen, sodass eine nicht hinreichend begründete Entscheidung ergangen sei. Damit sei § 139 ZPO verletzt worden, wonach das Gericht darauf hinzuwirken hat, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die entsprechenden Anträge stellen. Auf Tatsachen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht seine Entscheidung nur stützen, wenn es der Partei Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äußern. Unserer Mandantin war eine solche Gelegenheit nicht eingeräumt worden. Diese Argumentation überzeugte Elisaweta, die Sache bis zum Ende zu verfolgen, sodass sie ohne Zögern der Einlegung einer Berufung durch den Anwalt zustimmte.
In der entsprechenden Berufung legte unser Anwalt dar, gegen welche verfahrensrechtlichen Vorschriften das erstinstanzliche Gericht verstoßen hatte, und beantragte, das Urteil aufzuheben und Michail zur Erteilung aktueller Auskunft über sein Einkommen an Elisaweta zu verurteilen. Zudem betonte der Anwalt, dass Michail gezielt versuche, sein Einkommen zu verschleiern, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen, und sich auf ein niedriges Gehalt berufe, obwohl er nach Angaben unserer Mandantin über Immobilienbesitz in Italien und eine Yacht verfüge, was zu den Luxusgütern zähle.
Der Anwalt von Michail reichte beim Gericht eine Erwiderung ein, in der er ausführte, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil sei nach der aktuellen Rechtsprechung unzulässig, da der Beschwerdewert die vorgeschriebene Mindestsumme nicht erreiche — die dem Beklagten für die Erteilung der Einkommensauskunft entstehenden Kosten beliefen sich auf weniger als 600 Euro. Begründet wurde dies damit, dass Michail für die Erteilung der Auskunft an Elisaweta lediglich einige Kopien anfertigen müsse. Zudem wies der Anwalt der Gegenseite darauf hin, dass Michail die Yacht lediglich gemietet und die Immobilie unmittelbar nach dem Umzug nach Deutschland verkauft habe.
Das Berufungsgericht prüfte die Verfahrensunterlagen und die von beiden Parteien vorgebrachten Argumente sorgfältig und entschied, dass die Berufung zulässig sei, da bei der Bestimmung des Beschwerdewerts nicht die Kosten der Gegenseite, sondern die Kosten der die Berufung einlegenden Partei maßgeblich seien. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdewert auf 1.500 Euro festgesetzt. Zudem wurde das erstinstanzliche Urteil als unbegründet angesehen und aufgehoben. Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Unterzeichnung des Verzichts auf Kindesunterhalt in keiner Weise damit zusammenhänge, dass unsere Mandantin dabei umfassende Kenntnis vom Einkommen des Kindesvaters erlangt habe. Damit verurteilte das Berufungsgericht Michail, Elisaweta Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
Nachdem die erforderlichen Auskünfte über Michails Einkommen vorlagen, konnte unser Anwalt eine begründete Unterhaltsforderung in entsprechender Höhe für das Kind aufstellen. Diesmal focht der Vater von Maria die von unserem Anwalt übermittelte Forderung nicht an, sondern erklärte sich bereit, den erforderlichen Betrag freiwillig auf das Konto unserer Mandantin zu überweisen.
Dieses Beispiel aus der Praxis unserer Anwaltskanzlei zeigt, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts zu sichern, der Ihnen den richtigen Weg zur Erreichung Ihres Ziels aufzeigt und Ihre Interessen sowohl im vorgerichtlichen Stadium als auch während des Gerichtsverfahrens schützt.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.