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Familienrecht

Wenn Eltern sich nicht über ihr Kind einigen können, hilft der Anwalt

Eine Trennung führt häufig zu Spannungen zwischen den Eltern, und das Kind gerät leicht zwischen die Fronten. Lebt es nach der Trennung bei einem Elternteil, bleibt die gemeinsame elterliche Sorge in den meisten Fällen bestehen. In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern daher weiterhin gemeinsam entscheiden (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB); Angelegenheiten des täglichen Lebens – Ernährung, Kleidung, Freizeit, Nachhilfe und Ähnliches – entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein (§ 1687 Abs. 1 S. 2, 3 BGB). Ein Umzug ins Ausland ist stets eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung; bei Urlaubsreisen kommt es auf Ziel, Dauer und Umstände an. Können sich die Eltern nicht einigen, kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, ihm die Entscheidung in dieser Frage zu übertragen (§ 1628 BGB), oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. der Alleinsorge verlangen (§ 1671 BGB). Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein innehat, braucht für die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes die Zustimmung des anderen Elternteils nicht mehr.

Für einen dauerhaften Umzug des Kindes ins Ausland ist also die Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor; aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung. Wird ein Kind ohne diese Zustimmung ins Ausland gebracht oder dort zurückgehalten, kann das ein widerrechtliches Verbringen im Sinne des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) sein – mit der Folge, dass der zurückgelassene Elternteil grundsätzlich die Rückführung des Kindes verlangen kann (Art. 3, 12 HKÜ). Auch Russland ist Vertragsstaat des HKÜ. Für Sorgerechtsentscheidungen bleiben in der Regel die Gerichte im Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig (Art. 7 KSÜ). Patentrezepte gibt es in solchen Fällen nicht; Eltern, Anwälte und Gerichte müssen sich am Kindeswohl orientieren. Über einen solchen Fall aus unserer Praxis berichten wir in diesem Beitrag.

An uns wandte sich mit der Bitte um rechtliche Hilfe die junge Mutter eines zweijährigen Jungen, nennen wir sie Maria, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem äußerst niedergeschlagenen Zustand befand. Ihre Geschichte war recht traurig. Vor etwa fünf Jahren, damals noch in Russland lebend, hatte sie über das Internet einen jungen Mann kennengelernt, nennen wir ihn Eduard, der in der russischen Provinz geboren war und seit seiner Kindheit dauerhaft in Deutschland lebte. Nach kurzem Schriftwechsel verabredeten sich die beiden zu einem Treffen. Eduard lud Maria für etwa zwei Wochen Urlaub zu sich ein, wonach die junge Frau beschloss, „noch etwas zu bleiben", und nach Erledigung aller für das „Verlobtenvisum" erforderlichen Unterlagen zu ihrem Geliebten zog. Zunächst lief alles recht gut. Maria beherrschte Englisch auf einem ordentlichen Niveau, sodass es bei der alltäglichen Kommunikation keine Probleme gab. Bereits nach etwa zwei Wochen begann sie zudem, einen Integrationskurs für Neuankömmlinge zu besuchen, und fand eine Anstellung als Empfangsdame in einem kleinen Schönheitssalon. Ohne allzu lange zu überlegen, heiratete das junge Paar und beschloss anschließend, ohne die Sache auf die lange Bank zu schieben, ein Kind zu bekommen. Zu ihrer beiderseitigen Freude kam das Baby kräftig und gesund zur Welt, wenn es im ersten Lebensjahr natürlich auch viel Fürsorge und Aufmerksamkeit erforderte. Maria fand sich, wie es bei der überwiegenden Mehrheit der Frauen der Fall ist, sehr schnell in ihrer neuen, ehrenvollen Rolle als Mutter zurecht und bemühte sich, alle neuen Pflichten richtig, schnell und mit guter Laune zu erfüllen. Das Gleiche ließ sich von dem frisch gebackenen jungen Vater leider nicht sagen. Er fand zahlreiche Gründe, möglichst wenig zu Hause zu sein, ging häufig in ein anderes Zimmer schlafen, mit der Begründung, wie wichtig eine gute Erholung vor der Arbeit für ihn sei. Meist überließ er seine Frau mit dem Baby und all den mit den ersten Lebensmonaten verbundenen Problemen allein sich selbst. Selbstverständlich kam es zwischen den Ehegatten immer häufiger zu Streit und Auseinandersetzungen.

Die Zeit verging, doch Eduard gewöhnte sich einfach nicht an das neue Familienmitglied im Haus, das den eingespielten Alltag durcheinanderbrachte, und auch seine ständig übermüdete und erschöpfte Frau weckte kein Interesse mehr bei ihm. Nach einiger Zeit eines andauernden „kalten Krieges", der von kurzen, lauten Streitausbrüchen unterbrochen wurde, trafen die beiden wohl die richtigste Entscheidung: eine Zeit lang getrennt zu leben. Die junge Frau, die sich zu diesem Zeitpunkt kaum Gedanken darüber machte, wie es weitergehen sollte, packte ihre Sachen, nahm das Kind „auf den Arm" und zog zu einer Freundin. Diese erklärte sich glücklicherweise bereit, Maria für einige Monate ein Zimmer in ihrer Dreizimmerwohnung zu vermieten. Maria versuchte eine Weile, allein über die Runden zu kommen, doch das Gehalt als Empfangsdame im Salon, das Kindergeld und die dreihundert Euro monatlich von ihrem Mann reichten offensichtlich nicht aus, um eine einigermaßen anständige Wohnung zu finden und zu mieten und sich und ihren Sohn zu ernähren. Auf jemand anderen als sich selbst konnte sich Maria in Deutschland nicht verlassen. Zu Hause, in Russland, waren ihre Eltern sowie ihre leibliche Schwester und ihr Bruder geblieben, die sie ständig baten, das Kind zu holen und in die Heimat zurückzukehren. Nach ein, zwei Tagen des Nachdenkens tat unsere zukünftige Mandantin genau das — sie packte, was sie hatte, kaufte sich und ihrem Sohn Flugtickets und flog zu ihren Eltern, wobei sie Eduard eine Nachricht schickte, dass sie mit dem Kind für ein paar Monate in den Urlaub nach Russland fliege. Eduard nahm die Nachricht von der Abreise seiner Frau mit dem Kind gelassen auf, zumal er sie ohnehin recht selten besucht hatte, doch als deutlich wurde, dass seine Frau nicht die Absicht hatte, nach Deutschland zurückzukehren, „schlug er Alarm".

Vermutlich gekränkt darüber, dass er nicht in die Entscheidung einbezogen worden war, oder weil ihm bewusst wurde, dass er sein Kind kaum noch sehen würde, beauftragte Eduard einen Anwalt. Nachdem Maria in Russland ein Schreiben erhalten hatte, in dem die Rückführung des Kindes nach Deutschland verlangt wurde, wandte sie sich an unsere Kanzlei. Unser Anwalt prüfte die Umstände und wies die Mandantin zunächst darauf hin, dass sie das Kind ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters nicht dauerhaft ins Ausland hätte bringen dürfen und dass der Vater grundsätzlich die Rückführung nach dem HKÜ verlangen kann. Im gerichtlichen Verfahren über Eduards Antrag zum Aufenthalt des Kindes ging es deshalb um die Frage, was dem Wohl des Jungen am besten entspricht. Dafür trug der Anwalt die konkreten Lebensumstände vor und belegte sie: In Russland stand Mutter und Kind im Haus der Großeltern ausreichend Wohnraum zur Verfügung; Maria hatte eine Zusage für eine Dreiviertelstelle als Verkaufsberaterin in einem Kosmetikgeschäft; die Großeltern halfen bei der Betreuung; ein Kindergarten in der Nähe war bereit, den Jungen aufzunehmen, und er hatte bereits enge Bindungen zu seinen Cousins und Cousinen. Zugleich beantragte die Mandantin keine Entziehung der elterlichen Sorge des Vaters; ihm sollte der Umgang mit seinem Sohn und die Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen erhalten bleiben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Vater behielt sein Umgangsrecht. Maria beauftragte uns zudem mit ihrer Vertretung im Scheidungsverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist.

Aus der Praxis unserer Kanzlei

Für den dauerhaften Umzug eines Kindes ins Ausland ist die Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich (§§ 1628, 1671 BGB). Ohne sie droht ein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ.

Wir wünschen unserer Mandantin, dass sie mit ihrem Sohn zur Ruhe kommt, und beiden Eltern, dass sie künftig im Interesse des Kindes miteinander sprechen. Der Fall zeigt auch: Wer einen Umzug ins Ausland mit dem Kind plant, sollte sich vorher rechtlich beraten lassen – dann lassen sich Zustimmung oder gerichtliche Entscheidung rechtzeitig einholen und ein Rückführungsverfahren vermeiden.

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