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Erbrecht

Ohne Anwälte lässt sich schwer leben – und erst recht schwer sterben

„Die Erbschaft ist die helfende Hand,

die Eltern ihren Kindern aus dem Grab reichen.“

Berliner Testament

Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament (Berliner Testament, § 2269 BGB) wird in der Regel der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe, während die Kinder erst nach dessen Tod erben — ändern lässt sich dies nur, solange beide Ehegatten noch leben.

Victor Hugo

Das Erbrecht (Erbrecht) in Deutschland ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Darin sind die Annahme der Erbschaft, Ort und Zeitpunkt des Erbfalls, die Ausschlagung der Erbschaft, die Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers, das Recht auf den Pflichtteil, die Errichtung und Beurkundung von Testamenten, Fragen zum Erbvertrag, Gründe für die Erbunwürdigkeit sowie weitere erbrechtliche Fragen geregelt. Erbrechtliche Verhältnisse in Deutschland werden zudem durch weitere Gesetze geregelt, etwa das Gesetz über das Verfahren in Testaments- und Erbvertragssachen.

Wie wir bereits in früheren Beiträgen erläutert haben, gibt es zwei Arten, eine Erbschaft anzutreten – durch Testament und durch gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein Testament vorliegt oder wenn im Testament nicht über das gesamte Vermögen des Erblassers verfügt wurde. Erben erster Ordnung sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Enkel und Urenkel können als Erben erster Ordnung berufen werden, wenn ihre Eltern zum Zeitpunkt des Erbfalls die Erbschaft bereits ausgeschlagen haben oder bereits verstorben sind.

Das „Berliner Testament“ (§ 2269 BGB) ist eine der verbreitetsten Testamentsformen – nicht zuletzt wegen seiner Einfachheit und Verständlichkeit. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein, während ein Dritter (in der Regel die gemeinsamen Kinder) als Schlusserbe eingesetzt wird. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten gilt der überlebende Ehegatte als Vorerbe, der Dritte als Nacherbe. Der überlebende Ehegatte kann das Testament widerrufen, wenn er das ihm vom erstversterbenden Ehegatten zugefallene Vermögen ausschlägt.

Die Errichtung eines Berliner Testaments befreit die Ehegatten nicht von der Pflicht zur Zahlung des Pflichtteils, da es eine Personengruppe gibt, die in jedem Fall erbberechtigt ist – auch wenn das gesamte Vermögen testamentarisch anderen zugewandt wurde und selbst wenn diese Personen im Testament ausdrücklich enterbt wurden.

So kennt beispielsweise die Russische Föderation ein solches Rechtsinstitut wie das „gemeinschaftliche Testament“ bis heute nicht. Ähnlich wie die Mutual Wills im englischen Recht erlaubt das Berliner Testament im deutschen Recht den Ehegatten, gemeinsam für den Todesfall über ihr Vermögen zu verfügen, um es vollständig dem überlebenden Ehegatten zukommen zu lassen und zugleich die Verfügung des zuerst verstorbenen Ehegatten vor einer Änderung oder Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten zu schützen.

Wie man in Amerika oft sagt: „Man kann nicht ohne Anwälte leben – und erst recht nicht ohne sie sterben.“

Die betagten Eltern unserer Mandantin Nadeschda (Name geändert), die ihr ganzes Leben in Eintracht miteinander verbracht hatten, entschieden sich, diesem Grundsatz folgend, bereits zu Lebzeiten Vorsorge für ihr gemeinsam erworbenes Vermögen zu treffen. Sie suchten daher einen Notar auf und errichteten ein Berliner Testament. Als „Dritte“, die nach dem Tod beider Elternteile erbberechtigt sein sollte, wurde ihre damals 20-jährige Tochter eingesetzt, die zu jener Zeit im dritten Studienjahr an einer deutschen Hochschule studierte. Nach dem Tod von Nadeschdas Mutter ging das gemeinsam erworbene Vermögen auf den Vater über (nennen wir ihn Viktor). Nadeschda hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine eigene Familie gegründet. Sie und ihr Mann verdienten gut, lebten in einer geräumigen Wohnung, verreisten mehrmals im Jahr und mussten sich nichts versagen. Daher interessierte sich Nadeschda kaum für das nach dem Tod ihrer Mutter verbliebene Vermögen. Sie wusste, dass ihr verwitweter Vater zunächst allein lebte, und bemühte sich nach Kräften, ihm die Einsamkeit zu erleichtern. So besuchte ihn die erwachsene Tochter häufig, brachte ihre Kinder mit, unternahm mit ihm lange Spaziergänge im Park und kaufte zwei- oder mehrmals im Jahr Kuraufenthalte, um seine nach dem Tod seiner geliebten Ehefrau angeschlagene Gesundheit zu stärken. Bekanntlich ist Zeit der beste Heiler, und bei einer dieser Reisen lernte Viktor die 35-jährige Alla (Name geändert) kennen, mit der er sich nach kurzer Zeit näheren Kennenlernens entschied, den Rest seines Lebens zu verbringen.

Das Verhältnis zwischen Nadeschda und Alla war nie herzlich. Da Nadeschda stets der Auffassung war, „ein schlechter Friede sei besser als ein guter Streit“, bemühte sie sich um ein ausgeglichenes Verhältnis, vermied Konflikte und machte ihrem Vater keine Vorhaltungen zu seinem Privatleben – zumal er sie nie um ihre Meinung gefragt hatte. Zugleich sah die Tochter, dass ihr Vater, obwohl er mit seiner neuen Partnerin zusammenlebte, weiterhin Fürsorge benötigte. Sie versorgte ihn weiterhin mit teuren Medikamenten, bezahlte die erforderliche Behandlung in privaten Kliniken und finanzierte Kuraufenthalte des neuen Paares. All dies war für Nadeschda zunächst tragbar, da das Einkommen ihrer Familie ausreichte, um ihren Vater samt seiner jungen Lebensgefährtin regelmäßig zu unterstützen. Viktors letzte Lebensjahre verliefen recht unbeschwert; soweit es sein Bündel an chronischen Erkrankungen zuließ, genoss er das Leben und verstarb im Alter von 83 Jahren.

Damit begann das eigentlich Interessante. Nadeschda wusste, dass ihre Eltern einige Jahre vor dem Tod der Mutter notariell ein Berliner Testament errichtet hatten, nach dem Nadeschda nach dem Tod des Vaters Schlusserbin war. Sie erinnerte sich genau, dass nach dem Tod der Mutter eine geräumige Zweizimmerwohnung mit großer Küche und Balkon sowie ein während der Ehe angespartes größeres Geldvermögen in das alleinige Eigentum des Vaters übergegangen waren. Als es um den gesetzlichen Erbantritt ging, stellte sich zu Nadeschdas großer Überraschung heraus, dass faktisch kaum noch etwas zu erben war. Es zeigte sich, dass der betagte Vater innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod seiner Ehefrau seiner neuen Lebensgefährtin nicht weniger als 167.000 Euro geschenkt hatte. Auf dem Bankkonto des Verstorbenen befanden sich daher keine Geldmittel mehr. Zudem hatte er Alla offiziell ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung eingeräumt – jener Wohnung, die er einst mit seiner Ehefrau erworben hatte, in der beide fast ihr gesamtes gemeinsames Leben verbracht hatten und in der ihre Tochter Nadeschda aufgewachsen war. Man könnte sagen, die Sache wäre komisch, wäre sie nicht so traurig. Nadeschda, die keine juristische Ausbildung hatte, aber intuitiv spürte, dass die tatsächliche Lage weder der Logik des Gesetzes noch dem gesunden Menschenverstand entsprach, wollte die Situation klären und sich von der Rechtmäßigkeit des Geschehenen überzeugen. Sie wandte sich an unsere Kanzlei, um sich über die deutsche Rechtslage aufklären zu lassen und zu verstehen, wie sie weiter vorgehen könne.

Unsere Rechtsanwältin hörte sich die Mandantin an und erklärte ihr, dass es zunächst wichtig sei zu verstehen, auf welchem Weg die erhebliche Geldsumme in Allas Vermögen übergegangen war. Anhand der von der Mandantin vorgelegten Unterlagen zu den Kontobewegungen von Alla wurde deutlich, dass der Betrag von 167.000 Euro in fünf Tranchen auf Anweisung Viktors innerhalb von zwei Jahren auf das Konto der Frau überwiesen worden war. Anschließend bereitete die Rechtsanwältin, die die Interessen Nadeschdas vertrat, ein Schreiben an Alla vor, dessen Hauptforderung die Rückzahlung der ihr geschenkten erheblichen Geldsumme war. Es überraschte niemanden, dass Alla die Rückzahlung des „rechtmäßig erhaltenen Geschenks“ verweigerte und dies damit begründete, sie habe das Geld als Gegenleistung für „Pflegeleistungen für den betagten Mann“ erhalten. Damit blieb als einzige Möglichkeit, die Gerechtigkeit wiederherzustellen und die berechtigten Interessen Nadeschdas zu schützen, der Gang vor Gericht. Nadeschda beauftragte uns, sie in diesem Verfahren zu vertreten.

Allas Argument, die Geldsumme sei ihr als Vergütung im Rahmen eines Pflegevertrags für Viktor zugeflossen, überzeugte das Gericht nicht von der Rechtmäßigkeit des „Geschäfts“. Alla brachte sogar eine Freundin als Zeugin zur Verhandlung mit, die bezeugen sollte, dass Alla den betagten Mann regelmäßig und sorgfältig gepflegt habe. Nachdem unsere Rechtsanwältin der unglücklichen Zeugin Fragen stellte, geriet diese zunehmend in Widersprüche. Nach Aufdeckung mehrerer wesentlicher Ungereimtheiten in ihrer Darstellung wurde deutlich, dass ihr weder das Gericht noch der Alla vertretende Rechtsanwalt Glauben schenkten. Damit stand fest, dass zwischen Viktor und Alla weder ein offizielles noch ein tatsächliches Vertragsverhältnis bestand, dass Alla ihm keine Pflegeleistungen erbracht hatte und sich nicht um eine Verbesserung von Viktors Lebensqualität gekümmert hatte. Das Geld war Alla folglich ausschließlich als Schenkung zugewandt worden.

Anschließend führte unsere Rechtsanwältin das überzeugende Argument an, dass Viktor, obwohl das Vermögen nach dem Tod seiner Ehefrau in sein Eigentum übergegangen war, nicht berechtigt gewesen sei, so unvernünftig darüber zu verfügen. Nach dem in der notariell beurkundeten gemeinsamen Willenserklärung der Eheleute, die das Vermögen erwirtschaftet hatten, niedergelegten Willen sollte das nach dem Tod beider Ehegatten verbliebene Vermögen an ihre Tochter übergehen. Die Verschwendung eines erheblichen Geldbetrags innerhalb von zwei Jahren könne daher durchaus als Rechtsmissbrauch gewertet werden.

Zudem erklärten die auf Initiative unserer Rechtsanwältin hinzugezogenen Zeugen – Nachbarn Viktors – übereinstimmend, dass es Nadeschda und nicht Alla gewesen sei, die sich bis zuletzt fürsorglich um den Vater gekümmert habe. Auch die Bezahlung und Organisation von Viktors Beerdigung übernahm Nadeschda vollständig.

Wenn sich Profis der Sache annehmen, steigen die Erfolgsaussichten erheblich: Mit Unterstützung unserer Rechtsanwältin gewann Nadeschda den Prozess – das Gericht verpflichtete Alla, die geschenkte Summe vollständig zurückzuzahlen. Das lebenslange Wohnrecht an der Wohnung blieb ihr erhalten, da dies nicht Gegenstand unserer Klage war.

Wir sind fest davon überzeugt, dass Nadeschda, wie viele unserer anderen Mandanten, die richtige Entscheidung getroffen hat, als sie sich nicht mit der entstandenen Situation abfand, sondern ihre Rechte und berechtigten Interessen bis zum Schluss verteidigte. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei gehen jeden Mandantenfall stets individuell an, analysieren alle Umstände des Falls unter Berücksichtigung von Gesetz, Rechtsprechung und beruflicher Erfahrung. Dieser konsequent mandantenorientierte Ansatz ermöglicht es, auch bei den scheinbar „aussichtslosesten“ und „verfahrensten“ Problemen mit einer erfolgreichen Lösung zu rechnen.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN IHRER MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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