Das Erbrecht (Erbrecht) in Deutschland ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Darin sind die Annahme der Erbschaft, Ort und Zeitpunkt des Erbfalls, die Ausschlagung der Erbschaft, die Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers, das Recht auf den Pflichtteil, die Errichtung und Beurkundung von Testamenten, Fragen zum Erbvertrag, Gründe für die Erbunwürdigkeit, der Erbschaftskauf sowie weitere erbrechtliche Fragen geregelt. Erbrechtliche Verhältnisse in Deutschland werden auch durch weitere Gesetze geregelt, etwa das Gesetz über das Verfahren in Testaments- und Erbvertragssachen.
Es gibt zwei Wege des Erbantritts – durch Testament und durch gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein Testament vorliegt oder wenn im Testament nicht über das gesamte Vermögen des Erblassers verfügt wurde. Erben erster Ordnung sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Enkel und Urenkel können als Erben erster Ordnung berufen werden, wenn ihre Eltern zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben sind.
Ausschlagungsfrist in Deutschland – sechs Wochen
Die Erbschaft muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall ausgeschlagen werden; für im Ausland lebende Erben verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.
Als Zeitpunkt des Erbfalls gilt der Todestag des Erblassers, als Ort des Erbfalls dessen letzter Wohnsitz. Nach deutschem Recht geht der Nachlass automatisch, ohne weiteres Zutun der Erben, auf diese über, d. h. die Erben müssen die Erbschaft nicht gesondert beantragen. Die Benachrichtigung der Erben über den Erbfall erfolgt durch das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständige Nachlassgericht. Den Erben steht das Recht zu, über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden. Grund dafür ist, dass die Erben nach deutschem Recht nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers erben. Es ist nicht möglich, das Vermögen als Erbschaft anzunehmen und zugleich die Schulden auszuschlagen – entweder erhält man alles und haftet für die Schulden, oder man schlägt alles aus.
Der Erbe muss die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ab dem Erbfall ausschlagen. Für im Ausland lebende Erben verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Geht innerhalb dieser Frist keine Ausschlagungserklärung des Erben beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder beim Amtsgericht am Wohnsitz des Erben (in Deutschland) ein, gilt die Erbschaft als angenommen. Die Ausschlagungserklärung kann auch bei einem Notar abgegeben werden, der eine entsprechende notarielle Urkunde ausstellt, oder in Form eines Schreibens an das Gericht übersandt werden. In diesem Fall muss die Unterschrift des Erben notariell beglaubigt sein.
Im Ausland dauerhaft lebende Erben können die Ausschlagungserklärung bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Wohnsitzstaat abgeben. Die Auslandsvertretung kann eine solche Erklärung jedoch nur entgegennehmen, wenn der Erbe die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (bzw. mehrere Staatsangehörigkeiten, darunter die deutsche).
Jegor wandte sich erstmals vor einigen Jahren an unsere Kanzlei. Sein Vater lebte damals bereits seit Langem in Deutschland – er war als Spätaussiedler eingereist. Die Söhne wollten damals nicht mit ihm ausreisen. Später entschied sich Jegor jedoch, ebenfalls nach Deutschland überzusiedeln. Dabei wollte er den Status als Spätaussiedler eigenständig erhalten, statt in den Antrag seines Vaters einbezogen zu werden. Sein Anliegen wurde von uns erfolgreich gelöst, und Jegor war mit der Arbeit unserer Rechtsanwälte sehr zufrieden.
Diesmal hatte Jegor ein völlig anderes Problem – sein Vater war verstorben. Ein Testament hatte er nicht hinterlassen. Als Nachlass verblieben ein Auto und Geldersparnisse. Das Problem bestand darin, dass Jegors Bruder in Russland lebt, die russische Staatsangehörigkeit besitzt und keine Möglichkeit hatte, zur Klärung der Erbschaftsangelegenheiten nach Deutschland zu reisen. Der junge Mann wollte wissen, wie sich die Angelegenheit ohne unnötigen Aufwand und Kosten regeln ließe.
Unser Rechtsanwalt erläuterte dem Mandanten die deutschen Erbrechtsvorschriften. Er riet Jegors Bruder, die Erbschaft in dem vorgesehenen Verfahren auszuschlagen. Nach Jegors Erbantritt nach dem Tod des gemeinsamen Vaters werde er seinem Bruder die Hälfte des erhaltenen Geldes überweisen. Alternativ könne der Bruder eine notariell beglaubigte Vollmacht an einen Dritten übersenden, der in seinem Namen die Erbschaft antritt. Nach kurzer Überlegung entschied sich Jegor für die erste Option. Der Rechtsanwalt erklärte dem Mandanten, dass ein Erbe die Erbschaft zugunsten anderer Personen oder ohne Angabe von Begünstigten ausschlagen kann. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht am Ort des Erbfalls oder gegenüber der zur Erteilung von Erbscheinen befugten Stelle. Wird eine solche Erklärung nicht vom Erben selbst, sondern von einer anderen Person abgegeben oder per Post übersandt, muss die Unterschrift des Erben notariell beglaubigt sein. Eine Ausschlagung durch einen Vertreter ist möglich, wenn die Vollmacht ausdrücklich zur Ausschlagung ermächtigt. Diese Erklärung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Erbfall abzugeben (da Jegors Bruder dauerhaft in Russland lebt). Anschließend nahm der Rechtsanwalt auf Bitte des Mandanten telefonisch Kontakt mit dessen Bruder auf und erläuterte ihm ausführlich die Situation sowie seine Empfehlungen. Jegors Bruder vertraute sich dem Rechtsanwalt an.
Der Rechtsanwalt erstellte den Text der Ausschlagungserklärung im Namen von Jegors Bruder und erläuterte Jegor, dass sich sein Bruder mit diesem Dokument an einen Notar an seinem Wohnort wenden müsse. Der Notar habe seine Unterschrift zu beglaubigen. Anschließend müsse die notarielle Beglaubigung mit einer Apostille versehen werden. Die Übersetzung des Dokuments ins Deutsche sei in Deutschland durch einen vereidigten Übersetzer vornehmen zu lassen. Das notariell beglaubigte und ins Deutsche übersetzte Dokument müsse Jegor vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Erbfall beim Gericht einreichen. Nach Ablauf der sechs Monate könne er dann die Erbschaft antreten.
Im Anschluss beriet der Rechtsanwalt den Mandanten ausführlich zu den weiteren Schritten für den Erbantritt und begleitete ihn zum Gericht. Auch diesmal war der Mandant mit der Arbeit des Rechtsanwalts und der geleisteten Unterstützung sehr zufrieden.
Es ist kein Geheimnis, dass nahestehende Menschen wegen der Nachlassaufteilung nicht selten zu Feinden werden. In unserer Geschichte kam es dank des geschickten und einfühlsamen Vorgehens des Rechtsanwalts nicht dazu. Die Brüder erhielten sowohl den Nachlass ihres Vaters als auch ihr enges Verhältnis zueinander.
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