„Sagen Sie nie, Sie kennten einen Menschen,
wenn Sie nicht mit ihm ein Erbe geteilt haben.“
Rangfolge der gesetzlichen Erben
Das deutsche Recht kennt mehrere Ordnungen gesetzlicher Erben (§§ 1924–1928 BGB): Zur Erbfolge wird jeweils die nächste Verwandtengruppe berufen, die nachfolgende Ordnung erbt nur, wenn keine Erben der vorhergehenden Ordnung vorhanden sind.
Johann Kaspar Lavater
In der Tätigkeit unserer Kanzlei begegnen uns recht häufig Fragen zur Erbfolge (Erbrecht) in Deutschland. Diese Materie ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, das alle wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen zum Erbantritt behandelt – einschließlich der Annahme der Erbschaft, von Ort und Zeitpunkt des Erbfalls, der Ausschlagung der Erbschaft, der Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers, des Pflichtteilsrechts, der Errichtung und Beurkundung von Testamenten, der Gründe für die Erbunwürdigkeit sowie weiterer erbrechtlicher Fragen.
Wie unseren Leserinnen und Lesern sicherlich bereits bekannt ist, gibt es zwei Wege des Erbantritts – durch Testament und durch gesetzliche Erbfolge. Der Wille des Erblassers hat im Erbrecht stets Vorrang, und auch das deutsche Recht bildet hier keine Ausnahme. Mittels eines Testaments kann jeder in Deutschland lebende Mensch für den Todesfall über sein eigenes Vermögen verfügen und darin festlegen, wer nach seiner Auffassung zum Kreis der Erben gehören soll. Fehlt ein Testament, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften – was viele Angehörige des Verstorbenen, etwa Enkel und andere Erben entfernterer Ordnungen, die dem Verstorbenen tatsächlich nahestanden, um einen Teil des Nachlasses bringen kann.
Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein Testament vorliegt oder wenn im Testament nicht über das gesamte Vermögen des Erblassers verfügt wurde.
So sieht das deutsche Recht nach den §§ 1924–1928 BGB vier gesetzliche Erbordnungen vor:
- erste Ordnung – die Abkömmlinge des Erblassers, das heißt seine Kinder, die zu gleichen Teilen erben (§ 1924 BGB);
- zweite Ordnung – die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB);
- dritte Ordnung – die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Geschwister (§ 1926 BGB);
- vierte Ordnung – die Urgroßeltern (§ 1928 BGB).
Wichtig ist, dass der Ehegatte des Verstorbenen keiner dieser Erbordnungen angehört – § 1931 BGB sieht für ihn eine besondere Regelung vor. Der Ehegatte wird neben den Erben erster, bei deren Fehlen neben den Erben zweiter Ordnung zur Erbfolge berufen, wobei ihm dabei nicht ein gleicher Anteil am Nachlass zusteht, sondern 25 % bei Erbfolge neben Kindern und 50 % bei Erbfolge neben den Eltern oder Großeltern des Verstorbenen. Gibt es weder Erben erster noch zweiter noch dritter Ordnung, erbt der Ehegatte allein. Alle übrigen Erben erben ihren Anteil zu gleichen Teilen mit den übrigen zur Erbfolge berufenen Erben.
Als Zeitpunkt des Erbfalls gilt der Todestag des Erblassers, als Ort des Erbfalls dessen letzter Wohnsitz. Nach deutschem Recht geht der Nachlass automatisch, ohne weiteres Zutun, auf die Erben über – die Erben müssen die Erbschaft also nicht gesondert beantragen. Den Erben steht jedoch das zentrale Recht zu, über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden. Grund dafür ist, dass die Erben nach deutschem Recht nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers erben. Ein Erbe kann die Erbschaft entweder vollständig annehmen oder vollständig ausschlagen. Wichtig ist, dass die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall zu erklären ist. Für Erben mit Wohnsitz im Ausland verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.
In diesem Beitrag schildern wir die Geschichte einer Familie, die sich bei der Klärung der Eigentumsübertragung an geerbtem Vermögen an uns gewandt hat.
Zu einem Beratungsgespräch in unserer Kanzlei erschien ein junger Mann namens Witali (Name geändert), der Aufklärung über seine Rechte und weitere rechtliche Unterstützung benötigte. Sein Anliegen: Seine Mutter war vor einiger Zeit unerwartet verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Wie schon der große Dramatiker George Bernard Shaw treffend bemerkte: „Das Leben ist zu kurz, um es ernst zu nehmen.“ Witalis Mutter, nennen wir sie Ljudmila, war noch eine verhältnismäßig junge und aktive Frau, litt an keinen chronischen Erkrankungen, hatte keine riskanten Hobbys und ging mit Sicherheitsfragen sehr sorgfältig um. Die letzten rund zehn Jahre lebte sie mit ihrem Ehemann und ihrem erwachsenen Sohn in einem Haus außerhalb der Stadt. Der neue Ehemann der Frau war nicht Witalis leiblicher Vater. Witali kam mit seinem Stiefvater nie besonders gut zurecht. Getreu dem Lebensgrundsatz „ein schlechter Friede ist besser als ein guter Streit“ lebten alle drei unter einem Dach, während Witalis Mutter stets bemüht war, Spannungen möglichst zu glätten und offene Konflikte in der Familie zu vermeiden. Der Tod der Frau kam selbstverständlich wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Nach ärztlicher Feststellung starb sie an einem Herzinfarkt. Offenbar litt Ljudmila bereits seit längerem an einer koronaren Herzkrankheit, die lange unbemerkt verlief. In den ersten Wochen nach Ljudmilas Tod dachte und sprach naturgemäß niemand über den Nachlass. Nachdem sich die Angehörigen etwas von dem Schock erholt hatten, erhielten sie offizielle Schreiben des Notars mit Informationen über das ihnen jeweils zustehende Erbe. Ljudmila hatte nicht viel Vermögen hinterlassen. Zu Lebzeiten gehörte ihr jedoch ein Haus, in dem die Familie gemeinsam lebte. Dieses große und wertvolle Haus wurde zum Hauptgegenstand der Erbschaft. Es lässt sich heute nur schwer nachvollziehen, was Witali dazu bewog, auf seinen Erbteil zu verzichten – ob er befürchtete, mit dem Haus auch den noch nicht vollständig getilgten Kredit dafür zu erben, ob er das Haus möglichst schnell verlassen und nicht mehr an das damit Verbundene erinnert werden wollte, oder ob der junge Mann durch den Tod seiner geliebten Mutter schlicht so erschüttert war, dass er sich seiner Handlungen nicht vollständig bewusst war. Wie dem auch sei – unser künftiger Mandant erklärte und ließ notariell beurkunden, dass er auf seinen gesamten Erbteil verzichte. Im Ergebnis fielen 50 % des Hauses an den geschiedenen Ehemann der verstorbenen Ljudmila und die übrigen 50 % zu gleichen Teilen an deren Eltern. Nach einigen Monaten wandte sich Witali an unsere Kanzlei mit der Frage, ob sich die Situation noch korrigieren lasse und er nachträglich doch noch einen Teil des Nachlasses erhalten könne. Bereits im ersten Beratungsgespräch mussten wir unserem Mandanten leider eindeutig mitteilen, dass dies nicht möglich sei, da eine einmal erklärte Ausschlagung der Erbschaft in Deutschland nicht „widerrufen“ werden kann. Damit war der Fall jedoch keineswegs beendet. Bereits einen Monat später besuchten uns Ljudmilas Eltern mit der Bitte, das ihnen von ihrer verstorbenen Tochter zugefallene Erbe auf ihren Enkel, also auf Witali, zu übertragen. Die betagten Eheleute waren zu dem Schluss gekommen, dass sie selbst aus dem unerwartet auf sie zugefallenen Vermögen wohl kaum einen Nutzen ziehen könnten, zumal sie nicht beabsichtigten, selbst in dem Haus zu wohnen. Es wurde daher beschlossen, den Ljudmilas Eltern gehörenden Hausanteil von 50 % auf Witali zu übertragen. Der auf Zivil- und Erbrecht spezialisierte Rechtsanwalt unserer Kanzlei nahm sich der Angelegenheit umgehend an und bereitete die für die Eigentumsübertragung der Immobilie an Witali erforderlichen Unterlagen vor. Unser Leistungsangebot umfasste die vollständige Begleitung dieses Geschäfts – von der Erstellung des Schenkungsvertragsentwurfs über die Begleitung bei der notariellen Unterzeichnung bis zur Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch. Als Ergebnis dieser umfassenden Arbeit wurde Witali Eigentümer der Hälfte des Hauses, in dem er mit seiner Mutter und deren Ehemann gelebt hatte. Von einem weiteren gemeinsamen Zusammenleben der beiden Männer ist wohl kaum auszugehen. Wir hoffen, dass sie sich verständigen werden, wie mit den ihnen zu gleichen Teilen zugefallenen Anteilen sachgerecht zu verfahren ist. Selbstverständlich stehen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei Witali bei Bedarf zur Seite, um einen Kaufvertrag über den Anteil mit seinem Stiefvater zu gestalten oder andere getroffene Vereinbarungen rechtlich abzusichern und umzusetzen.
Wir wünschten unserem Mandanten, auch in einer solch schwierigen Lebensphase besonnen zu bleiben und keine voreiligen Schritte zu unternehmen. Jedem Juristen ist bekannt, dass jede Unterschrift unter ein rechtsgültiges Dokument – selbst wenn sie unbedacht geleistet wird – gravierende und mitunter unvorhergesehene Folgen haben kann, die sich nicht immer rückgängig machen lassen. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Ihnen zur Unterschrift vorgelegten Dokuments haben oder Unterstützung bei verfahrensrechtlichen Fragen benötigen, laden wir Sie herzlich zu einem Beratungsgespräch ein. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei gehen jeden Mandantenfall stets individuell an, analysieren alle Umstände unter Berücksichtigung von Gesetz, Rechtsprechung und langjähriger Berufserfahrung. Dieser konsequent mandantenorientierte Ansatz ermöglicht es, auch bei den scheinbar „aussichtslosesten“ und „verfahrensten“ Problemen mit einer erfolgreichen Lösung zu rechnen.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN IHRER MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET