Der Familiennachzug ist einer der häufigsten Gründe für den Zuzug nach Deutschland. Das Gesetz schützt Ehe und Familie (Art. 6 Grundgesetz), stellt aber klare Voraussetzungen: an den Aufenthaltsstatus des in Deutschland lebenden Familienangehörigen, an Wohnraum, Sicherung des Lebensunterhalts und bei Ehegatten an Deutschkenntnisse. Im Folgenden erfahren Sie, wer zum Nachzug berechtigt ist, wie die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug verlängert wird und was bei einer Scheidung gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ehegatten: beide über 18 Jahre, in der Regel Deutsch A1 (§ 30 AufenthG).
- Kinder: minderjährig und ledig (§ 32); ab 16 Jahren gelten besondere Voraussetzungen.
- Nachzug zu Deutschen (§ 28) – erleichterte Voraussetzungen, Niederlassungserlaubnis in der Regel nach drei Jahren.
- Nach der Scheidung bleibt die Aufenthaltserlaubnis bestehen, wenn die Ehe in Deutschland mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 31).
Allgemeine Voraussetzungen des Familiennachzugs
- Der Familienangehörige in Deutschland besitzt einen geeigneten Aufenthaltstitel: Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU u. a. (§ 29 Abs. 1 Nr. 1).
- Ausreichender Wohnraum ist vorhanden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2).
- Der Lebensunterhalt ist gesichert – einschließlich Krankenversicherungsschutz und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3). Kindergeld, Elterngeld und bestimmte weitere Leistungen sind dabei unschädlich.
- Die Ehe oder Verwandtschaft wurde nicht ausschließlich zum Zweck des Zuzugs begründet (§ 27 Abs. 1a – Scheinehe).
- Die Einreise erfolgt in der Regel mit einem Visum zum Familiennachzug (§ 5 Abs. 2).
Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG)
Der Ehegatte eines Ausländers erhält eine Aufenthaltserlaubnis, wenn:
- beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (A1, § 2 Abs. 9);
- der Ehegatte in Deutschland zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU oder Blaue Karte EU besitzt, seit mindestens zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit oder zum Studium besitzt, sofern die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und der Aufenthalt voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird.
Das Erfordernis A1 gilt nicht insbesondere, wenn der Ehegatte in Deutschland Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§§ 18a, 18b u. a.) ist, wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung die Sprache nicht erlernen kann, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte Staatsangehöriger eines Staates ist, dessen Angehörige auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen dürfen, oder wenn der Spracherwerb vor der Einreise im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar ist (§ 30 Abs. 1 Satz 3).
Nachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)
Einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben der ausländische Ehegatte eines Deutschen, sein minderjähriges Kind sowie der Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Für Kinder und Elternteile gilt die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht, für den Ehegatten in der Regel ebenfalls nicht (§ 28 Abs. 1). Das Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse für den Ehegatten gilt.
Die Niederlassungserlaubnis wird in der Regel nach drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und Deutschkenntnisse auf Niveau B1 vorliegen (§ 28 Abs. 2).
Kindernachzug (§ 32 AufenthG)
Ein minderjähriges lediges Kind erhält eine Aufenthaltserlaubnis, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen. Hat das Kind das 16. Lebensjahr bereits vollendet und zieht es nicht zusammen mit den Eltern zu, sind entweder Deutschkenntnisse auf Niveau C1 oder eine begründete Prognose erforderlich, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse integrieren kann (§ 32 Abs. 2) – mit Ausnahmen, etwa für Familien von Schutzberechtigten.
Eltern und sonstige Familienangehörige (§ 36 AufenthG)
Sonstigen Familienangehörigen – etwa betagten Eltern volljähriger Kinder – kann eine Aufenthaltserlaubnis nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erteilt werden (§ 36 Abs. 2). Die Hürde ist hoch: In der Praxis geht es in der Regel um Fälle, in denen der Angehörige kein eigenständiges Leben führen kann und die erforderliche Hilfe nur in Deutschland geleistet werden kann.
Familienangehörige von Unionsbürgern
Für Familien von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten, die in Deutschland leben, gilt nicht das AufenthG, sondern das Freizügigkeitsgesetz/EU mit eigenen, in der Regel günstigeren Regeln.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und Scheidung
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Stellen Sie den Verlängerungsantrag vor Ablauf der Geltungsdauer – dann gilt die Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Behörde als fortbestehend, und es wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt (§ 81 Abs. 4 und 5 AufenthG).
Bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges Aufenthaltsrecht um ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat oder der ausländische Ehegatte während der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland verstorben ist (§ 31 Abs. 1). Für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU genügen zwei Jahre in Deutschland und ein Jahr zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 31 Abs. 1a). Zur Vermeidung einer besonderen Härte lässt das Gesetz Ausnahmen von diesen Fristen zu (§ 31 Abs. 2).
Wenn Auslandsvertretung oder Behörde ablehnen
Eine Ablehnung kann angefochten werden. Gegen die Ablehnung eines Visums wird in der Regel Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben; das genaue Verfahren und die Frist ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid selbst. Wichtig ist, keine Fristen zu versäumen und frühzeitig Nachweise für die Echtheit der Ehe oder der Verwandtschaft zu sammeln.
Aus der Kanzleipraxis
- Familiennachzug, wenn die Botschaft dagegen ist
- Nachzug zum Ehegatten mit deutscher Staatsangehörigkeit
- Spielt die Höhe des Gehalts beim Familiennachzug eine Rolle?
- Nachzug betagter Eltern
- Familiennachzug ohne Ausreise ins Heimatland
- Die Rolle von Vorstrafen beim Familiennachzug
- Familiennachzug zu einem Unionsbürger
- Aufenthaltserlaubnis nach der Scheidung bei kleinen Kindern
Siehe auch: Niederlassungserlaubnis in Deutschland, Blaue Karte EU.
Häufige Fragen
Ist Deutsch auf Niveau A1 für den Ehegattennachzug erforderlich?
In der Regel ja: Der Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (A1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ausnahmen gelten zum Beispiel für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU und anderer Fachkräfte, bei Krankheit oder Behinderung sowie für Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörige auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen dürfen.
Wie viel muss man für den Familiennachzug verdienen?
Einen festen Betrag legt das Gesetz nicht fest. Der Lebensunterhalt der Familie einschließlich Krankenversicherungsschutz muss ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG); die Behörde berechnet dies im Einzelfall. Beim Nachzug zu Deutschen gilt diese Voraussetzung in der Regel nicht.
Erlischt die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei einer Scheidung?
Hat die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland mindestens drei Jahre rechtmäßig bestanden, wird die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht um ein Jahr verlängert (§ 31 Abs. 1 AufenthG). Zur Vermeidung einer besonderen Härte sind Ausnahmen möglich (§ 31 Abs. 2).
Können Eltern nach Deutschland nachziehen?
Eltern volljähriger Kinder und sonstige Familienangehörige können eine Aufenthaltserlaubnis nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erhalten (§ 36 Abs. 2 AufenthG). Dies ist eine strenge Voraussetzung, die im Einzelfall geprüft wird.
Ist der Familiennachzug ohne Visum möglich, wenn man sich bereits in Deutschland aufhält?
In der Regel ist die Einreise mit dem erforderlichen Visum notwendig (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Davon kann abgesehen werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht, und es ist davon abzusehen, wenn die Nachholung des Visumverfahrens im Einzelfall unzumutbar ist.
Fazit
Der Erfolg des Familiennachzugs hängt von den Details ab: vom Status des in Deutschland lebenden Familienangehörigen, der Einkommensberechnung, dem Wohnraum, den Ausnahmen beim Spracherfordernis und dem richtigen Visumverfahren. Wir prüfen Ihre Situation, bereiten die Unterlagen vor und vertreten Sie gegenüber Auslandsvertretung, Ausländerbehörde und Gericht – bundesweit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.