Kein Wunsch wird dir gegeben, ohne dass dir auch die Kraft
gegeben wird, ihn zu verwirklichen.
Besondere Fälle der Zusammenführung
In Einzelfällen (schwere Erkrankung, Betreuung eines Kindes) ist die Familienzusammenführung auch bei nicht vollständiger Erfüllung der formalen Voraussetzungen möglich — entscheidend ist dabei eine fundierte rechtliche Begründung.
Richard Bach.
Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland gemäß seiner Verfassung die Familie heiligt und schützt. Dennoch stoßen Ehepaare bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung immer wieder auf formale Probleme. Die Nichteinhaltung sämtlicher Feinheiten der geltenden Regelungen und Verfahren ebenso wie die Unkenntnis der Ausnahmen von diesen Regelungen können so bedauerliche Folgen nach sich ziehen wie die Ablehnung der Ausländerbehörde, einen langfristigen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dies wiederum gefährdet Ehe und Familie, da einem der Ehegatten das Recht fehlt, sich dauerhaft mit dem anderen in einem anderen Land aufzuhalten.
Die Hauptaufgabe der Anwältin besteht in einem solchen Fall darin, sämtliche offensichtlichen und verborgenen Umstände des Falls zu prüfen und juristisch fundierte Argumente für die Behördenmitarbeiter zu finden, damit unbedingt ein positiver Bescheid ergeht. Von einem solchen Fall aus unserer Praxis möchten wir in diesem Beitrag berichten.
Die allgemeinen Voraussetzungen, deren Erfüllung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der Familienzusammenführung erforderlich ist, sind in § 28 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) enthalten:
1) zur Herstellung der familiären Bindungen oder der ehelichen Lebensgemeinschaft (beabsichtigen die Angehörigen, getrennt zu leben, etwa in unterschiedlichen Städten, entsteht keine Rechtsgrundlage für eine Zusammenführung – nach Auffassung des Gesetzgebers könnten die Betroffenen ebenso gut in unterschiedlichen Staaten leben);
2) wenn der bereits in der Bundesrepublik lebende Familienangehörige, mit dem die Zusammenführung erfolgen soll, über einen der folgenden Status verfügt:
· die deutsche Staatsangehörigkeit
· den Status als Deutscher gemäß Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
· eine Aufenthaltsberechtigung
· eine Aufenthaltserlaubnis
· den Status als Asylberechtigter
3) wenn Wohnraum vorhanden ist, der für die gesamte Familie ausreicht (als ausreichend gilt dabei eine Wohnfläche, die ihrer Größe und Qualität nach den Normen für Sozialwohnungen für Deutsche entspricht);
4) wenn die Möglichkeit besteht, die Familie selbstständig ohne staatliche Unterstützung zu versorgen.
Die rechtliche Grundlage für die Zusammenführung mit minderjährigen Kindern bildet § 32 AufenthG. Da gemäß § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Volljährigkeit in Deutschland mit 18 Jahren eintritt, ist hier von Kindern die Rede, die dieses Alter noch nicht erreicht haben. Für eine erfolgreiche Klärung der Angelegenheit müssen vor allem vier im Aufenthaltsgesetz enthaltene allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Frage der Zusammenführung in hohem Maße vom Alter des Kindes abhängt. Es gelten unterschiedliche Voraussetzungen und gesetzliche Kriterien für:
- Kinder bis 16 Jahre und
- Kinder zwischen 16 und 18 Jahren.
Dabei muss der Antragsteller, der in Deutschland im Rahmen der „Familienzusammenführung“ einen Aufenthaltstitel erlangen möchte, nach dem vorgeschriebenen Verfahren zunächst noch im Heimatland bei der deutschen Botschaft ein nationales Visum zur Familienzusammenführung mit dem deutschen Staatsangehörigen beantragen. Erst nach Erhalt des nationalen Visums im Heimatland kann die zusammenführungswillige Person in ihrem neuen Status nach Deutschland einreisen und anschließend den Aufenthaltstitel gemäß § 28 AufenthG – Familienzusammenführung – erhalten.
Einmal wandte sich an unsere Kanzlei eine binationale Familie, die sich damals in einer verzweifelten Lebenssituation befand. Die ukrainische Staatsangehörige Ljubow (Name geändert), die vor nicht allzu langer Zeit einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, war schwanger dazu verpflichtet, Deutschland zu verlassen – mit der Gefahr, das lang ersehnte Kind zu verlieren.
Die jungen Leute hatten sich vor zwei Jahren kennengelernt, ihre Beziehung entwickelte sich rasant, und bereits ein Jahr nach dem Kennenlernen erhielt Ljubow einen Heiratsantrag. Wie es Ausländer häufig tun, heirateten die jungen Leute unkompliziert in Dänemark. Nach einiger Zeit stellte sich heraus, dass Ljubow ein Kind erwartete. Die Schwangerschaft verlief leider mit ständigen Komplikationen. Körperlich erschöpft nahm Ljubow ihren neunjährigen Sohn aus erster Ehe „unter den Arm“ und flog zu ihrem Mann nach Deutschland, um sich ein wenig zu erholen und zu Kräften zu kommen. Da ukrainische Staatsangehörige visumfrei bis zu drei Monate nach Deutschland einreisen dürfen, war in diesem Fall kein Visum erforderlich. Sie plante, etwa einen Monat bei ihrem Mann in Deutschland zu leben, dann in die Ukraine zurückzukehren und dort einen Antrag auf einen langfristigen Aufenthaltstitel für sich und ihr älteres Kind zu stellen. Jeder von uns hat schon einmal erlebt, dass „der Mensch denkt und Gott lenkt“. Nach zwei Wochen in Deutschland verschlechterte sich Ljubows Gesundheitszustand drastisch, es traten anhaltende Schmerzen auf. Zum Unglück bestätigten sich die schlimmsten Befürchtungen der Frau – die Schwangerschaft war ernsthaft gefährdet. Unserer künftigen Mandantin wurde nach dem Besuch beim Frauenarzt strikte Bettruhe verordnet, da eine Fehlgeburt drohte. An eine Reise in den kommenden zwei Monaten war den Ärzten zufolge nicht zu denken. Gleichzeitig erklärte ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde in einer mündlichen Auskunft knapp, „das Gesetz sei nicht dazu da, um gebrochen zu werden“. Deshalb müssten Ljubow und ihr Sohn vor Ablauf der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer in Deutschland das Land so schnell wie möglich verlassen und, wie vorgeschrieben, aus der Ukraine ein nationales Visum beantragen. Hinzu kam, dass das feste Einkommen von Ljubows Ehemann nicht dem Mindesteinkommen entsprach, das für den vollständigen Unterhalt zweier Erwachsener und zweier Kinder erforderlich war. Damit zeichnete sich eine nahezu ausweglose Situation ab – die Frau konnte ihr lang ersehntes Kind verlieren, noch bevor sie überhaupt in der Ukraine angekommen wäre. Mehr noch: Selbst bei erfolgreicher Rückreise und Einreichung der Zusammenführungsunterlagen aus der Ukraine bestand ein hohes Risiko einer Ablehnung wegen unzureichenden Einkommens des Ehemanns.
Da das Migrationsrecht zu den Kernbereichen der Tätigkeit unserer Kanzlei zählt, freuten wir uns, dass Ljubow sich mit einer so schwierigen Frage gerade an uns wandte. Ohne wertvolle Zeit zu verlieren, begannen wir mit der Vorbereitung eines ausführlichen Antrags an die Ausländerbehörde. Unsere wichtigsten Argumente waren die folgenden:
· Die Notwendigkeit, das Land zu verlassen, gefährdete in Ljubows Situation ihre Schwangerschaft sowie die körperliche und seelische Gesundheit der Frau selbst. Dieser Umstand wurde durch entsprechende ärztliche Atteste und Befunde belegt.
· Obwohl das Gehalt von Ljubows Ehemann, eines deutschen Staatsangehörigen, zu diesem Zeitpunkt unter dem festgelegten Mindestsatz lag, reichten das feste Einkommen und die Ersparnisse aus, um die Familie bis zur Geburt des Kindes zu versorgen. Der Ehemann hatte zu jener Zeit konkrete Aussichten auf eine berufliche Beförderung. Ljubow selbst, eine erfahrene Buchhalterin mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen, könnte einige Zeit nach der Geburt des zweiten Kindes eine angemessene Arbeitsstelle finden.
· Das zweite Kind unserer Mandantin hatte Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt, da sein Vater deutscher Staatsangehöriger ist. Ljubow oblag nach dessen Geburt selbstverständlich die Pflicht zu seiner Betreuung und Pflege. Es liegt auf der Hand, dass es sowohl im Interesse des Neugeborenen als auch der gesamten Familie war, vollständig in Deutschland zu bleiben.
· Der ältere, ebenfalls minderjährige Sohn unserer Mandantin bedurfte der mütterlichen Fürsorge. Ihn allein in die Ukraine oder anderswohin zu schicken, war nicht möglich, da es keine Verwandten gab, die fähig und bereit gewesen wären, sich um ihn zu kümmern. Ihn von seiner Mutter zu trennen und in der Ukraine der harten Realität allein zu überlassen, wäre daher in diesem Fall überaus unmenschlich gewesen.
Nach Prüfung dieser sowie weiterer von der Anwältin unserer Kanzlei in dem genannten Antrag dargelegten Begründungen sowie der beigefügten Unterlagen erklärte sich der zuständige Beamte bereit, entgegenzukommen und den Fall als Ausnahmefall zu werten. Zum Glück durften unsere Mandantin und ihr älterer Sohn bis zur Geburt des zweiten Kindes in Deutschland bleiben, und bald nach der Geburt erhielten Mutter und älterer Sohn einen Aufenthaltstitel in Deutschland gemäß §§ 28 beziehungsweise 32 AufenthG – Familienzusammenführung.
Wir freuen uns von Herzen, dass es uns dank der Professionalität der Anwältin unserer Kanzlei gelungen ist, den zuständigen Beamten von der Außergewöhnlichkeit von Ljubows Fall zu überzeugen. Wir wünschen der gesamten Familie unserer Mandantin Glück und Wohlergehen im neuen Land. Wir sind überzeugt, dass es ihnen mit der Zeit gelingen wird, die finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden und ein regelmäßiges, auskömmliches Familieneinkommen aufzubauen. Denn eine starke Familie ist eine Kraft, die Berge versetzen kann. Und sollte sich einmal eine Frage bei der Erlangung der Niederlassungserlaubnis, der Gründung eines Unternehmens oder dem Abschluss eines Ehevertrags stellen, helfen wir gerne und bieten verlässliche rechtliche Unterstützung.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET