Schillerstr. 4-5, 10625 Berlin Mo–Fr 9:00–17:00
Aufenthaltsrecht

Spielt die Höhe des Gehalts bei der Familienzusammenführung eine Rolle?

„Nichts kostet uns so viel

und wird von uns so gering geschätzt

Besondere Fälle der Zusammenführung

In Einzelfällen (schwere Erkrankung, Betreuung eines Kindes) ist die Familienzusammenführung auch bei nicht vollständiger Erfüllung der formalen Voraussetzungen möglich — entscheidend ist dabei eine fundierte rechtliche Begründung.

wie unser Gehalt.“

Boris Samjatin

In unseren Beiträgen haben wir bereits mehrfach erwähnt, dass die Familienzusammenführung in Deutschland einer der beliebtesten rechtlichen Gründe dafür ist, dass ein Ausländer, der Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen ist, verhältnismäßig schnell in die Bundesrepublik übersiedeln und hier ohne größere Schwierigkeiten einen langfristigen Aufenthaltstitel erhalten kann. Das deutsche Recht widmet der Institution der Familie große Aufmerksamkeit und unterstützt mit allen Mitteln den Wunsch von Verwandten, einander näher zu sein. Dies gilt sowohl für die leiblichen Verwandten von Deutschen (Kinder, Eltern) als auch für deren Ehegatten. Die wichtigste Voraussetzung für einen solchen Umzug ist der dauerhafte Aufenthalt des Familienangehörigen auf deutschem Staatsgebiet. Dabei muss die in Deutschland lebende Person keineswegs deutscher oder europäischer Staatsangehöriger sein. Es kann sich auch um einen Ausländer ohne EU-Staatsangehörigkeit handeln, der über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) beziehungsweise eine Mobiler-ICT-Karte oder die „Blaue Karte“ der EU verfügt. Dabei ist zu beachten, dass das bloße Vorhandensein eines Familienangehörigen auf deutschem Staatsgebiet zwar eine notwendige, nach deutschem Recht jedoch keine hinreichende Voraussetzung darstellt. Die allgemeinen Voraussetzungen, deren Erfüllung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung erforderlich ist, sind in § 28 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) enthalten:

1) zur Herstellung der familiären Bindungen oder der ehelichen Lebensgemeinschaft (beabsichtigen die Angehörigen, getrennt zu leben, etwa in unterschiedlichen Städten, entsteht keine Rechtsgrundlage für eine Zusammenführung – nach Auffassung des Gesetzgebers könnten die Betroffenen ebenso gut in unterschiedlichen Staaten leben);

2) wenn der bereits in der Bundesrepublik lebende Familienangehörige, mit dem die Zusammenführung erfolgen soll, über einen der folgenden Status verfügt:

· die deutsche Staatsangehörigkeit

· den Status als Deutscher gemäß Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes

· eine Aufenthaltsberechtigung

· eine Aufenthaltserlaubnis

· den Status als Asylberechtigter

3) wenn Wohnraum vorhanden ist, der für die gesamte Familie ausreicht (als ausreichend gilt dabei eine Wohnfläche, die ihrer Größe und Qualität nach den Normen für Sozialwohnungen für Deutsche entspricht);

4) wenn die Möglichkeit besteht, die Familie selbstständig ohne staatliche Unterstützung zu versorgen (hierzu gibt es Ausnahmen, auf die in diesem Beitrag noch eingegangen wird).

Dabei muss der Antragsteller, der in Deutschland im Rahmen der „Familienzusammenführung“ einen Aufenthaltstitel erlangen möchte, nach dem vorgeschriebenen Verfahren zunächst noch im Heimatland bei der deutschen Botschaft ein nationales Visum zur Familienzusammenführung mit dem deutschen Staatsangehörigen beantragen. Erst nach Erhalt des nationalen Visums im Heimatland kann die zusammenführungswillige Person in ihrem neuen Status nach Deutschland einreisen und anschließend den Aufenthaltstitel gemäß § 28 AufenthG – Familienzusammenführung – erhalten.

In unserer Tätigkeit begegnen wir häufig unterschiedlichsten Fällen, in denen sich Mandanten mit dem Wunsch nach rechtlicher Unterstützung an uns wenden, die dauerhaft in die Bundesrepublik übersiedeln möchten, um in der Nähe ihrer Familienangehörigen zu leben. Die Anwälte unserer Kanzlei begleiten solche Verfahren sowohl im Rahmen einmaliger Beratungen zu einzelnen Aspekten des Verfahrens als auch als vollumfängliche Betreuung des jeweiligen Falls – von der Zusammenstellung des Unterlagenpakets über die Vertretung der Interessen des Antragstellers während der Prüfung durch die Ausländerbehörde bis hin zum positiven Bescheid und, bei Bedarf, der Unterstützung bei aufkommenden Fragen in der ersten Zeit nach dem Umzug. Auf den ersten Blick mag das Verfahren recht einfach erscheinen, sodass keinerlei Probleme zu erwarten seien. Unsere vielfältige Kanzleipraxis zeigt jedoch immer wieder, dass jeder Einwanderungsfall sehr individuell ist und das, was in einem Fall hervorragend funktioniert hat, sich in einem anderen als völlig unzureichend erweisen kann. Von einem solchen Fall, in dem es uns gelungen ist, den Mandanten bei einem unerwartet aufgetretenen Problem im Einwanderungsverfahren zu helfen und dennoch einen positiven Bescheid der Behörde zu erwirken, möchten wir in diesem Beitrag berichten.

An uns wandte sich eine Frau mittleren Alters, nennen wir sie Lidija, ukrainische Staatsangehörige. Ihre Geschichte ähnelte zwar vielen anderen, wies aber ihre eigenen Besonderheiten auf. Lidija hatte sich bereits vor rund fünfzehn Jahren von ihrem Mann scheiden lassen und zwei Söhne praktisch allein großgezogen. Obwohl sie ihr eigenes Privatleben, ihre Interessen und Vorlieben dabei völlig zurückstellen musste, gelang es ihr, zwei verantwortungsbewusste, tapfere und gebildete junge Männer zu erziehen. So erwarben beide nicht nur einen Hochschulabschluss an einer örtlichen technischen Universität, sondern fanden auch im Ausland eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf. Der ältere Sohn zog nach England und gründete dort sogar eine Familie, der jüngere fand eine angemessene Arbeitsstelle in den Niederlanden, hatte es mit der Familiengründung allerdings nicht eilig. Alles fügte sich recht gut, Lidija blieb allein in ihrer Heimatstadt Lwiw zurück und besuchte einmal im Jahr jeden ihrer Söhne. Selbstverständlich wünschte sich die Frau, endlich ein wenig „für sich selbst“ zu leben, doch zum vollständigen Glück fehlte ihr naturgemäß der verlässliche Rückhalt eines geliebten Mannes an ihrer Seite. Auf Anraten von Freundinnen schaute sie hin und wieder auf örtlichen Partnervermittlungsseiten vorbei. Nach der gescheiterten Ehe wollte sie unbewusst die Fehler ihrer Jugend nicht wiederholen und dachte, dass sie sich, sollte sie sich überhaupt für eine ernsthafte Beziehung auf jemanden einlassen, nur mit einem Ausländer einlassen würde. Lange warten und suchen musste sie nicht – die häusliche, gemütliche Ukrainerin fand rasch bei vielen Gefallen. Lidija selbst hatte es jedoch nicht eilig, ging auf zweifelhafte Angebote nicht ein, schrieb in Ruhe hin und her und klärte die für sie wichtigen Einzelheiten, bis sie den Deutschen Till (Name geändert) kennenlernte. Der lebenserfahrenen Frau gefiel er von Anfang an – auf dem Foto strahlte sein Gesicht Güte aus, auf alle „kniffligen“ Fragen im Schriftverkehr antwortete er würdevoll, drängte nicht auf ein Treffen und war bereit zu warten. Im weiteren Austausch gefiel er Lidija immer mehr, es war offensichtlich, dass er ernsthafte Heiratsabsichten hatte. Nach einem Jahr intensiven Austauschs und Treffen, die etwa einmal im Monat stattfanden, entschlossen sie sich, zusammenzuleben und die Verbindung rechtlich zu besiegeln. Die Hochzeit fand recht bescheiden in Lwiw statt, anwesend waren nur Lidijas Söhne, Tills Tochter aus erster Ehe sowie einige langjährige Freunde beider Seiten. Nach dem Fest galt es, weitere Pläne für das gemeinsame Leben zu schmieden und den Aufenthaltstitel für die frisch gebackene Ehefrau des deutschen Staatsangehörigen zu beantragen. Till hatte zunächst nicht den geringsten Zweifel daran, dass das Verfahren zur Erlangung des nationalen Visums für Lidija und anschließend des Aufenthaltstitels in Deutschland „reibungslos“ verlaufen würde. Das Problem trat, wie es so oft geschieht, völlig unerwartet auf. Auf der Internetseite des deutschen Konsulats in der Ukraine war angegeben, dass zu dem für die Familienzusammenführung erforderlichen Unterlagenpaket ein Nachweis über ausreichendes Einkommen des in Deutschland lebenden Ehepartners für den Unterhalt seiner Ehefrau in dem für sie neuen Land gehören müsse. Ausgerechnet kurz vor der Hochzeit mit Lidija hatte Till seine Arbeitsstelle gekündigt und bereits ein Angebot eines neuen Arbeitgebers erhalten. Gerade in dieser Zeit lebte er jedoch von Arbeitslosengeld. Zum Glück ließen sich die glücklichen Frischvermählten nicht entmutigen, sondern kamen rechtzeitig zu einer Beratung in unsere Kanzlei. Die mit dem Fall betraute Anwältin hörte den Mandanten aufmerksam zu und versicherte, alles Notwendige und Mögliche für einen positiven Bescheid zu unternehmen, da nach § 28 AufenthG entsprechende Erfolgsaussichten bestanden. Sie prüfte sämtliche vorhandenen Unterlagen und beriet dazu, wo und wie Apostille, Übersetzung und notarielle Beglaubigung der Kopien vorzunehmen seien. Anschließend verfasste sie eine dem Unterlagenpaket beigefügte Stellungnahme, wonach der deutsche Staatsangehörige Till ein gutverdienender Fachmann sei, der aus eigenem Antrieb gekündigt habe und bereits ein Angebot für eine neue, höher dotierte Stelle mit höherem Gehalt und leistungsabhängigen Prämien in der Hand halte. Auch wenn der Mann zu diesem Zeitpunkt vorübergehend arbeitslos war, bestand somit kein Zweifel an seiner finanziellen Absicherung. Zudem ist der Nachweis gesicherter finanzieller Mittel bei der Familienzusammenführung mit einem deutschen Staatsangehörigen keine zwingende Voraussetzung, wie dies in anderen, vergleichbaren Fällen der Familienzusammenführung in Deutschland der Fall wäre. Darüber hinaus besaß der Ehemann unserer Mandantin ein dreistöckiges Haus mit Garten in Potsdam, in dem er zu jener Zeit allein lebte. Auch von unzureichendem Wohnraum konnte somit keine Rede sein.

Wie von uns erwartet, erhielt Lidija etwa vier Wochen nach Einreichung des Unterlagenpakets für das nationale Visum der Kategorie „D“ zur Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, bei der deutschen Botschaft in Kiew einen positiven Bescheid, und bereits einen Monat später regelte sie alle Angelegenheiten in der Ukraine und zog zu ihrem würdigen Ehemann. Selbstverständlich betreuten wir ihren Fall auch nach dem Umzug weiter – zunächst wurde Lidija an der Adresse ihres Ehemanns gemeldet, anschließend erhielt sie bei der Ausländerbehörde einen auf drei Jahre befristeten Aufenthaltstitel. Wir informierten Lidija zudem über ihr Recht, nach dreijährigem gemeinsamem Zusammenleben in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, und erläuterten ihr, welche Voraussetzungen sie hierfür erfüllen musste.

Die glücklichen Eheleute dankten uns für die hervorragend geleistete Arbeit, und wir wiederum nahmen diesen Fall in die Sammlung erfolgreich abgeschlossener Verfahren auf und wünschten dem jungen Paar eine lange und glückliche Ehe. Wir sind überzeugt – die beiden erwachsenen Menschen haben es sich wirklich verdient. Und sollten sich künftig irgendwelche rechtlichen Fragen ergeben, stehen wir als Fachleute mit einem reichen Erfahrungsschatz erfolgreich gelöster Rechtsfragen gerne zur Seite.

Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.

DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

Anfrage

Beratung anfragen

Stehen Sie vor einer ähnlichen Situation im Aufenthaltsrecht? Schildern Sie uns kurz Ihre Situation.

Vielen Dank, Ihre Anfrage ist eingegangen. Wir melden uns innerhalb eines Werktages bei Ihnen.