Der deutsche Staatsbürger Sergej P. gehört zu jenen Menschen, die es dank unternehmerischen Talents und etwas Glück geschafft haben, sich selbst und die Zukunft ihrer Kinder abzusichern. Neben dem Vermögen wollte Sergej seinem Sohn zusätzlich zur bereits bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erhalten. Und während für Erwachsene, die den Status als Spätaussiedler erhalten, der Erhalt der doppelten Staatsangehörigkeit kein Problem darstellt, gilt für ihre minderjährigen Kinder eine Frist von acht Jahren Aufenthalt in Deutschland – nach Erreichen der Volljährigkeit müssen sie sich für eine der vorhandenen Staatsangehörigkeiten entscheiden und auf die andere verzichten. Im deutschen Recht nennt man dies die Staatsangehörigkeit mit Belastung. So lautet das Gesetz. Aber lässt sich wirklich nichts unternehmen?
Im dritten Kreis
Doppelte Staatsangehörigkeit
Seit 2024 lässt Deutschland bei der Einbürgerung in den meisten Fällen den Erhalt der bisherigen Staatsangehörigkeit zu — bei einzelnen Ländern gelten jedoch Ausnahmen (§§ 10–12 StAG).
Die Geschichte unseres Mandanten begann mit einem Vorurteil gegenüber Anwälten, die unter anderem auch Russisch sprechen, oder wie es im Volksmund heißt – „russische Anwälte". Obwohl alle Anwälte, die über eine Zulassung zur Ausübung der Anwaltstätigkeit nach deutschem Recht verfügen und in Deutschland tätig sind, deutsche Anwälte sind, setzen sich Vorurteile oft durch. Das Stereotyp des „russischen" Anwalts als unqualifizierter „Abzocker" veranlasst manche Mandanten, lieber bei „vertrauenswürdigen" einheimischen Bürgern Hilfe zu suchen. Die Realität richtet sich jedoch nicht nach Vorurteilen.
Als der Sohn von Sergej nach Erreichen der Volljährigkeit die ersten Schreiben der Behörden erhielt, die ihn daran erinnerten, dass er sich entscheiden müsse, wandte sich Sergej an einen Anwalt. Der erste Anwalt von Sergej war ein „deutscher" Anwalt, dessen Name aus Gründen der beruflichen Ethik ungenannt bleibt. Nachdem unser Kollege das Mandat übernommen hatte, kam er auf keine bessere Idee, als den Behörden Anfragen zu schreiben, mit der Forderung zu erklären, warum dies so und jenes so gehandhabt werde. Wenn ein Anwalt den Behörden solche Fragen stellt, kann dies nur ein müdes Lächeln hervorrufen. Die Beamten beantworteten die Fragen des Anwalts geduldig, aber in spöttischem Ton. Und tatsächlich, sämtliche Informationen finden sich in den Gesetzen und Verordnungen, und ein Anwalt ist verpflichtet, diese zu kennen und mit den Vorschriften arbeiten zu können. Unprofessionelles Handeln von Anwälten, die in bestimmten Rechtsgebieten inkompetent sind, sich aber dennoch zutrauen, die Interessen eines Mandanten zu vertreten, kann irreparablen Schaden anrichten. Der Mandant hat zwar das Recht, im Regresswege gegen den Anwalt zu klagen, doch das eigentliche Problem lässt sich damit meist nicht mehr lösen. Zum Glück bemerkte Sergej rechtzeitig die Ungereimtheiten in der Bearbeitung seines Falls und wechselte den Anwalt.
Am zweiten Kollegen gab es nichts auszusetzen. Alle seine Handlungen waren, den Unterlagen nach zu urteilen, vollkommen korrekt. Doch hier wirkte das Vorurteil unseres Mandanten. Der Unterschied in der Mentalität machte sich bemerkbar. Für „deutsche" Anwälte ist häufig eine kühle, sachliche Bearbeitung ohne überflüssige Treffen und überflüssige Worte mit dem Mandanten charakteristisch. Alles nimmt seinen gewohnten Lauf, und wenn der Mandant dem Anwalt vertraut, sollte er ihm auch vertrauen und ihn nicht mit seiner Präsenz behelligen. Unsere Landsleute geraten hingegen oft in Unruhe, wenn sie eine Zeit lang ohne Rückmeldung bleiben – ihnen scheint dann, etwas sei schiefgelaufen oder man habe sie schlicht vergessen. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal: Ein Anwalt ohne Lebens- und Arbeitserfahrung in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion hat keine Vorstellung von den Realitäten des dortigen bürokratischen Systems und davon, wie sich beispielsweise von kasachischen Beamten ausgestellte Dokumente mit den Anforderungen deutscher Behörden in Einklang bringen lassen. Die Last der Beweisbeschaffung liegt dann ausschließlich auf den Schultern des Mandanten. Lange Pausen in der Kommunikation und die Unklarheit darüber, wo die benötigten Dokumente zu beschaffen seien, führten Sergej schließlich in unsere Anwaltskanzlei.
Durch die Tätigkeit des vorherigen Kollegen hatte der Sohn von Sergej bereits einen Aufschub bei der Erfüllung der Aufforderung zum Austritt aus einer der beiden Staatsangehörigkeiten erwirkt. Nun war es an den Anwälten unserer Kanzlei, weiter zu handeln.
Die richtige Strategie – der Schlüssel zum Erfolg
Eine Chance für den Erhalt der zweiten Staatsangehörigkeit konnte die Unmöglichkeit sein, die Aufforderung aus Gründen zu erfüllen, die außerhalb des Einflusses des Betroffenen lagen. Art. 23 des Gesetzes der Russischen Föderation über die Staatsangehörigkeit sieht vor, dass ein Austritt aus der Staatsangehörigkeit nur möglich ist, wenn der Antragsteller keine offenen Verpflichtungen gegenüber Dritten oder dem Staat hat. Ein solches Hindernis für die Erfüllung der Austrittsaufforderung konnte der Umstand sein, dass der Sohn von Sergej nicht in den Reihen der russischen Armee gedient hatte und deshalb nicht auf die Staatsangehörigkeit verzichten könne. Eine entsprechende Bescheinigung hatte Sergej zusammen mit Kopien der Einberufungsbescheide bereits dem vorherigen Anwalt vorgelegt. Was unser Kollege jedoch nicht bedacht hatte, war, wie eine solche Bescheinigung von den deutschen Beamten aufgefasst werden würde. Da die Einberufungsbescheide an eine bestimmte Adresse zugestellt werden, konnte der Verdacht entstehen, dass der Sohn unseres Mandanten seinen ständigen Wohnsitz in Russland habe – schließlich kann eine Person ohne Meldeadresse den Wehrersatzämtern gar nicht sichtbar sein. Unsere Anwälte stoppten die Kommunikation mit den Behörden in dieser Angelegenheit, bis unserem Mandanten eine Bescheinigung der Hausverwaltung vorlag, wonach sein Sohn keinen ständigen Wohnsitz in Moskau mehr habe und sich vor der Ausreise zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland abgemeldet habe. Ebenfalls auf unseren Rat hin sollte sich Sergej an das Wehrersatzamt wenden, um sich erklären zu lassen, was seinem Sohn im Falle der Wehrdienstverweigerung drohe. Zwar gibt es ein Gesetz, dem sich die Strafmaße entnehmen lassen, doch zur Argumentation gegenüber den deutschen Beamten eignete sich weniger eine Beschreibung seitens der gesetzgebenden Gewalt als vielmehr eine Erklärung der ausführenden Behörde, die bereit ist, die gesetzlichen Vorschriften auch anzuwenden.
Als wir die Akten zum Sohn von Sergej bei der Behörde anforderten, die die Entscheidung über die Verleihung der Staatsangehörigkeit mit Belastung getroffen hatte, stellten wir fest, dass die Akten verloren gegangen waren. Damit stellte sich logischerweise die Frage: Wo ist die ursprüngliche Entscheidung der Behörde über die Verleihung der Staatsangehörigkeit mit Belastung? Dies war ein weiterer Umstand zu unseren Gunsten. Obwohl die Entscheidung bereits bestandskräftig geworden war, mussten wir uns vergewissern, dass die Voraussetzungen für diese Entscheidung tatsächlich vorlagen und das ursprüngliche Dokument überhaupt existierte.
Darüber hinaus stellten wir Möglichkeiten des verfahrensrechtlichen Widerstands gegen diese Entscheidung fest. Die Behörde, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen hatte, war inzwischen nicht mehr zuständig. Der Sohn von Sergej hatte seinen Wohnsitz gewechselt, sodass die Frage seines Austritts aus der Staatsangehörigkeit nun von der Behörde an seinem neuen Wohnort zu entscheiden war. Dies war eine reale Möglichkeit, sich der Aufforderung zum Austritt aus der russischen Staatsangehörigkeit zu widersetzen. Der Hauptansatzpunkt unserer Anwälte lag jedoch in der Unmöglichkeit des Austritts aus der russischen Staatsangehörigkeit wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes und dem Risiko einer Einreise auf das Gebiet der Russischen Föderation angesichts der drohenden strafrechtlichen Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung.
Nun galt es, die Gesamtstrategie der Fallbearbeitung festzulegen. Die Anwälte unserer Kanzlei verfügten über sämtliche erforderlichen Unterlagen, die eine solide Beweisgrundlage darstellten. Doch wer sollte als Erster tätig werden? Wir erklärten unserem Mandanten, dass wir keinen Sinn darin sahen, von uns aus die Initiative zu ergreifen. Es sei Aufgabe der Behörden, die Erfüllung der jeweiligen Entscheidungen durchzusetzen. Und solange kein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes ergangen sei oder kein Verfahren zur Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit eingeleitet worden sei, liege es im Interesse unseres Mandanten, eine abwartende Haltung einzunehmen. Manchmal ist es besser, Zeit zu gewinnen. Solange sich niemand von den zuständigen Behörden meldete, lief die Verjährungsfrist weiter. Und zu einem bestimmten Zeitpunkt hätten wir sagen können, dass die Aufforderung zum Verzicht auf die russische Staatsangehörigkeit wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nichtig sei. Zu jener Zeit sprachen die Umstände für diese Strategie. Der Zustrom von Flüchtlingen ließ andere Migrationsfragen in den Hintergrund treten. Und höchstwahrscheinlich würden sich die Beamten in den kommenden Jahren nicht vorrangig mit der zweiten Staatsangehörigkeit des Sohnes unseres Mandanten befassen.
Nachdem wir unserem Mandanten die von uns entwickelte Strategie unter Erläuterung sämtlicher möglicher Risiken vorgestellt hatten, war Sergej von der Gründlichkeit unserer Anwälte angenehm überrascht sowie davon, dass er in allen Phasen der Unterlagenbeschaffung in Russland klare Anweisungen erhielt, von welchen Behörden welche Dokumente in welcher Form benötigt würden. Für einen Mandanten ist es einfacher, klare Anweisungen zu befolgen, als sich in Vermutungen über eine abstrakte „Beweisgrundlage" zu verlieren, bei deren Beschaffung Mandanten anderer Anwälte häufig auf sich allein gestellt bleiben. Nach dem heutigen Stand, den letzten uns vorliegenden Informationen zufolge, hat sich unsere Strategie voll und ganz bewährt. Zwei Jahre sind mittlerweile vergangen, seit Sergej sich an uns gewandt hat. Die Beamten scheinen seinen Sohn vergessen zu haben. Doch für den Fall, dass sie sich doch wieder melden sollten, verfügen wir über sämtliche erforderlichen Nachweise dafür, dass ihre Forderung aus objektiven Gründen nicht erfüllt werden kann.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET