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Spätaussiedler

Wenn man auf Deutsch nur schweigen kann

Eine andere Sprache ist eine andere Sicht auf das Leben.

Federico Fellini

Voraussetzungen für die Statuserteilung

Der Status als Spätaussiedler setzt den Nachweis der deutschen Nationalität, ein dauerhaftes Bekenntnis zur deutschen Kultur und Deutschkenntnisse auf familiärem Niveau voraus (§ 6 BVFG).

Das Migrationsrecht gehört zu den beliebtesten Tätigkeitsfeldern unserer Kanzlei. Nicht selten wenden sich Mandanten an uns, die aus verschiedenen Gründen dauerhaft nach Deutschland umziehen möchten. Eines der Programme, die diese Möglichkeit bieten, ist das Programm „Spätaussiedler“. Nach den Bedingungen dieses Programms haben Personen deutscher Nationalität, die seit Mai 1945 oder nach ihrer Vertreibung seit dem 31. März 1952 auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion geblieben sind, sowie deren Familienangehörige Anspruch darauf, den Status als Spätaussiedler zu erhalten, der eine dauerhafte Übersiedlung nach Deutschland ermöglicht. Der Begriff „Aussiedler“ tauchte erstmals auf, nachdem 1953 in Deutschland das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (kurz Bundesvertriebenengesetz, BVFG) verabschiedet wurde. Dieses Bundesgesetz regelt die Aufnahme und Integration von zwangsvertriebenen Personen und Flüchtlingen deutscher Nationalität, die ihre Siedlungsgebiete während und nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen haben, sowie die Aufnahme ethnisch deutscher Aussiedler aus Osteuropa und den Staaten der ehemaligen UdSSR auf deutschem Gebiet. Diese Personengruppe hat Anspruch auf Übersiedlung nach Deutschland und auf soziale Unterstützung durch den europäischen Staat. Ein großer Vorteil dieses Programms besteht darin, dass „Spätaussiedler“ kein Einbürgerungsverfahren durchlaufen und nicht auf die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes verzichten müssen. Bereits in Deutschland geborene Kinder von Aussiedlern erhalten ebenfalls die doppelte Staatsangehörigkeit – die des Herkunftslandes und die deutsche.

In unseren früheren Beiträgen haben wir bereits mehrfach dargelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von Russland aus als „Spätaussiedler“ nach Deutschland zu ziehen. Dabei ist es äußerst wichtig, die eigene Zugehörigkeit zum deutschen Volk (deutsche Volkszugehörigkeit) zweifelsfrei nachzuweisen. Eine Art Nachweis stellt dabei das sogenannte Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar, das nach § 6 BVFG durch Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur nachgewiesen wird. Der Bewerber um die entsprechende Genehmigung muss grundlegende Deutschkenntnisse nachweisen und die Sprachbeherrschung im erforderlichen Umfang belegen, mindestens auf dem Niveau Goethe-Zertifikat B1 (nach der sechsstufigen Skala des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Dieses Niveau setzt eine recht sichere Beherrschung der deutschen Sprache voraus, die Fähigkeit, ein Gespräch über Alltagsthemen zu führen, einfache Briefe zu verfassen und allgemeine, nicht fachsprachliche Informationen zu verstehen. Aus verschiedenen Gründen beherrschen nicht alle Bewerber um den Status „Spätaussiedler“ die deutsche Sprache in ausreichendem Umfang, um die genannte Prüfung zu bestehen. Zum Glück gibt es hier Ausnahmen. Insbesondere sind von der Ablegung eines solchen Sprachtests minderjährige Kinder, Menschen mit Behinderung sowie Personen befreit, die an Erkrankungen leiden, die das Sprachenlernen verhindern oder aufgrund derer eine Sprachprüfung nicht möglich ist. Älteren Menschen ab 65 Jahren werden im Vergleich zu anderen Bewerbern großzügigere Bedingungen eingeräumt.

Eine ebenfalls gute Nachricht ist, dass in Deutschland 2013 ein Gesetz verabschiedet wurde, das nach wie vor gilt und die Möglichkeit vorsieht, Entscheidungen zu überprüfen, mit denen Bewerbern um den Status als Spätaussiedler zuvor die Aufnahme verweigert wurde. Wer beabsichtigt, im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ in die Heimat umzuziehen, sollte daher wissen, dass er selbst bei einer aus irgendeinem Grund erfolgten Ablehnung nicht verzweifeln muss. Von einem interessanten Fall aus unserer anwaltlichen Praxis, in dem es uns gelang, sowohl unserem Mandanten als auch seiner Mutter zum ersehnten Status zu verhelfen, berichten wir in diesem Beitrag.

Mandant unserer Kanzlei wurde ein junger und erfolgreicher Mann, nennen wir ihn Alexander. Seine betagte Mutter trug den Plan eines Umzugs nach Deutschland schon seit langem mit sich, zumal sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte. Vor rund zehn Jahren, Anfang der 2000er-Jahre, hatte sie eigenständig das Unterlagenpaket zur Übersiedlung nach Deutschland im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ zusammengestellt und eingereicht und dabei ihren damals noch minderjährigen Sohn in ihren Antrag einbezogen. Es schien, als seien bei der Einreichung der Unterlagen sämtliche Anforderungen erfüllt gewesen, hätte es nicht ein „Aber“ gegeben. Trotz ihrer ehrlichen Bemühungen gelang es der Mutter nicht, die Sprachprüfung erfolgreich zu bestehen. Damit konnte sie ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nachweisen und erhielt in der Folge einen Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts (BVA). Eine entsprechend negative Entscheidung erging dementsprechend auch bezüglich ihres minderjährigen Kindes.

Nach mehr als 10 Jahren wandte sich Alexander, inzwischen volljährig, mit der Bitte um fachkundige Beratung und rechtliche Unterstützung an unsere Kanzlei. Er wollte nun in eigenem Namen einen Antrag auf Einwanderung im Rahmen desselben Programms stellen und hoffte auf eine erfolgreiche Prüfung seines Falls durch das BVA. Der seit 2003 auf Verfahren von Spätaussiedlern spezialisierte Anwalt unserer Kanzlei beriet den Mandanten ausführlich und erklärte ihm, dass die Erfolgsaussichten in diesem Fall recht gering seien. Grund dafür war die zuvor ergangene, nicht angefochtene Ablehnungsentscheidung aus der Zeit, als Alexanders Mutter die Unterlagen eingereicht hatte. Auf Entscheidung unseres Mandanten wurde dennoch ein neues Unterlagenpaket zusammengestellt und beim BVA eingereicht. Auf Alexanders neuen, in seinem eigenen Namen gestellten Antrag hin erging jedoch eine Ablehnung.

Da bei Alexander dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Übersiedlung nach Deutschland vorlagen, schlug der mit seinem Fall befasste Anwalt unserer Kanzlei einen anderen Lösungsweg vor. Wie vom Anwalt vorgeschlagen und vom Mandanten gebilligt, wurde innerhalb der vorgesehenen Frist ein Widerspruch gegen die vom BVA in Alexanders Fall getroffene Entscheidung eingelegt. Parallel dazu wurde ein neues Unterlagenpaket bezüglich der betagten Mutter unseres Mandanten vorbereitet und eingereicht, das heißt, es wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des früheren, Anfang der 2000er-Jahre abgelehnten Verfahrens gestellt. Da Alexanders Mutter die Sprachprüfung nach wie vor nicht bestehen konnte, fügten wir dem Unterlagenpaket eine entsprechende Erläuterung bei. Diese Erläuterung besagte, dass die Frau bei der ersten Einreichung des Unterlagenpakets ihre sicheren Deutschkenntnisse nicht in vollem Umfang habe nachweisen können, da sie Deutsch „in passiver Form“ beherrscht habe. Gegenwärtig könne sie die Sprachprüfung aufgrund ihres Alters und altersbedingter Erkrankungen ebenfalls nicht ablegen. Sämtliche belegenden ärztlichen Unterlagen wurden dem Antrag ordnungsgemäß beigefügt. Die Fälle Alexanders und seiner Mutter wurden vom BVA parallel geprüft, wobei das Ergebnis der Prüfung des ersten Falls faktisch vom Ergebnis der Prüfung des zweiten Falls abhing. Zu unserer gemeinsamen Freude ließen die positiven Ergebnisse beider Verfahren nicht lange auf sich warten. Im Fall von Alexanders Mutter wurde der sogenannte Aufnahmebescheid erteilt. Auf Grundlage dieser Entscheidung erging in der Folge auch für unseren Mandanten Alexander eine entsprechende positive Entscheidung. Damit hatten nun sowohl Mutter als auch Sohn Anspruch auf Übersiedlung nach Deutschland im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“.

Zum Abschluss dieser nicht ganz einfachen Geschichte mit glücklichem Ende bleibt nur noch, ein wenig zu scherzen und einen kurzen Dialog zweier Freunde wiederzugeben:

„Ich habe beschlossen, mein Alter etwas hinauszuschieben.“

„Und wie soll das gehen?“

„Nun, ich bin nach Deutschland gezogen, und dort geht man erst mit 67 in Rente.“

Wir wünschen allen, die sich bewusst für den Umzug entschieden haben, von Herzen feste Gesundheit, Glück und Erfolg in Deutschland. Bei der Zusammenstellung und Einreichung des entsprechenden Unterlagenpakets empfehlen wir Ihnen, sich der rechtlichen Unterstützung unserer Anwälte zu versichern. Mit unserer umfangreichen Erfahrung in erfolgreich zu einem logischen Abschluss geführten Verfahren sind wir überzeugt, dass wir alles in unserer Macht Stehende tun und sämtliche rechtlichen Mittel nutzen werden, um ein erfolgreiches Ergebnis zu erzielen, selbst wenn ein Einwanderungsfall gewisse „erschwerende Umstände“ aufweist.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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