Schillerstr. 4-5, 10625 Berlin Mo–Fr 9:00–17:00
Aufenthaltsrecht

Durch die Dornen der Bürokratie zur deutschen Staatsangehörigkeit

„Manchmal lässt sich nicht einmal Papier mit dem Kopf durchstoßen."

Wiesław Brudziński

Einbürgerungsverfahren

Für die Einbürgerung in Deutschland sind in der Regel mindestens 5–8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, Deutschkenntnisse und das Bestehen des Einbürgerungstests erforderlich.

Es ist kein Geheimnis, dass Deutschland zu den am weitesten entwickelten Ländern der Welt zählt. Ein westlicher Staat mit traditionell hohem Lebensstandard, stabiler Wirtschaftslage, weltweit angesehener Stellung und großem Einfluss auf die internationale Politik. Ein Land mit hohen Sozialstandards, einem gefestigten politischen System und einer entwickelten Infrastruktur. Ja, das ist Deutschland – eines der attraktivsten Länder für Einwanderung, den Erwerb der Staatsangehörigkeit und ein komfortables Leben. Es gibt mehrere Verfahren, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen: durch Geburt, Spätaussiedlung, Einbürgerung, Eheschließung. Dabei müssen die meisten Bewerberinnen und Bewerber um einen deutschen Pass ein langwieriges und kompliziertes Verfahren durchlaufen. Verfügt ein Bewerber über keine besonderen „privilegierten" Voraussetzungen, muss er insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

· Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis oder, in Ausnahmefällen, einer Aufenthaltserlaubnis;

· Aufenthalt auf deutschem Staatsgebiet von mindestens 8 Jahren (für bestimmte Kategorien von Einwanderern verkürzt sich die Frist auf 3 bzw. 5 Jahre);

· keine Vorstrafen;

· gesicherter Lebensunterhalt, das heißt die Fähigkeit, sich selbst und seine Familie eigenständig zu unterhalten;

· Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (nur Kinder können sie unter bestimmten Voraussetzungen behalten);

· Kenntnisse der Amtssprache (Deutsch) auf mindestens dem Niveau B1, nachzuweisen durch das Bestehen eines Sprachtests;

· Kenntnisse über die deutsche Kultur und Rechtsordnung (nachzuweisen durch das Bestehen des entsprechenden Einbürgerungstests).

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit setzt in der Regel die Aufgabe der Staatsangehörigkeit eines anderen Landes voraus (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz). Ausnahmen von dieser Regel sind zulässig, wenn die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit durch internationale Verträge vorgesehen ist, wenn es sich um einen minderjährigen Bewerber handelt, wenn der Ausländer generell nicht auf die zweite Staatsangehörigkeit verzichten kann, oder wenn der Verzicht auf die zweite Staatsangehörigkeit mit besonders schwerwiegenden Umständen verbunden wäre, § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz. Somit ist der zuständige Beamte bei der Entscheidung über den Erhalt der zweiten Staatsangehörigkeit verpflichtet, die persönliche Situation und die Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Staatsangehörigkeitsgesetz enthält die Regelung, wonach ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der bisherigen erhalten kann, wenn der Verlust der Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile zur Folge hätte.

Es ist anzumerken, dass sich die Beamten bei der Prüfung von Einbürgerungsanträgen nicht auf eine rein formale Herangehensweise beschränken und in einer Reihe von Fällen die Vorlage zusätzlicher Dokumente und Bescheinigungen verlangen können. In den meisten Fällen bereitet dies keine besonderen Probleme oder Schwierigkeiten, doch leider nicht immer. Von einer interessanten Geschichte, bei der die deutsche Staatsangehörigkeit dank unseres kompetenten Vorgehens einem ehemaligen armenischen Staatsangehörigen verliehen wurde – nennen wir ihn Georg – möchten wir in diesem Beitrag berichten.

Georg, ethnischer Armenier, wurde geboren und verbrachte seine Kindheit in

der Stadt Baku, in der Aserbaidschanischen Republik, die in jenen Jahren Teil der UdSSR war. Während des bewaffneten Konflikts zwischen Aserbaidschanern und Armeniern um die Zugehörigkeit Bergkarabachs floh die Familie von Georg aus Angst vor Repressalien nach Armenien, wo sie sich in einer kleinen Stadt unweit der armenisch-aserbaidschanischen Grenze niederließ. Nach dem Zerfall der Sowjetunion und der Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen erhielt Georg einen neuen Pass der Republik Armenien. Als junger Mann zog er nach Jerewan, wo er längere Zeit lebte, studierte und anschließend arbeitete, bis sich in seinem Schicksal eine neue Wendung ergab. Der Mann hatte schon lange über die Gründung eines eigenen Unternehmens nachgedacht, zumal alle Möglichkeiten dafür vorhanden waren. Mit 30 Jahren verfügte er über eigenes Kapital, beherrschte neben seiner armenischen Muttersprache auch Russisch und Englisch perfekt und hatte viele Freunde und Bekannte, sowohl im heimatlichen Armenien als auch auf der ganzen Welt. Zur Entscheidung, ein Unternehmen in Europa zu gründen, trug nicht zuletzt seine nicht weniger unternehmerisch veranlagte junge Ehefrau bei, deren Eltern und älterer Bruder bereits seit einigen Jahren in Deutschland lebten. Wie schon der talentierte britische Premierminister Winston Churchill treffend bemerkte: „Unser Leben ist wie eine Einbahnstraße, und es kommt darauf an, die eigene Abzweigung nicht zu verpassen, denn einen Weg zurück gibt es nicht mehr." Georg sondierte die Lage und entschloss sich, ein kleines Büro zu eröffnen, dessen Haupttätigkeit in der Erbringung von Maklerdienstleistungen im Immobilienbereich bestand. Um die Redegewandtheit unseres künftigen Mandanten, sein Geschäftstalent und seine Beziehungen konnte man ihn nur beneiden – russisch- und englischsprachiger Kundschaft gab es mehr als genug, seine treue Lebensgefährtin war stets an seiner Seite und beteiligte sich ebenfalls aktiv am Ausbau des einträglichen Geschäfts.

So ließ sich die junge Familie in Berlin nieder und erhielt im Rahmen des Programms „Geschäftseinwanderung" eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die Zeit verging, das Leben stand nicht still. In den gut acht Jahren ihres ständigen Aufenthalts in Deutschland beherrschten die Eheleute die deutsche Sprache nahezu fließend, eröffneten zusätzlich zur Immobilienagentur ein eigenes Restaurant und zwei Kosmetikstudios, bauten ein kleines Haus in Potsdam und bekamen zwei Söhne. Ein gelungeneres Beispiel erfolgreicher Integration lässt sich kaum vorstellen. Sie kamen zu uns in die Kanzlei zur Beratung mit der Frage, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten könnten. Nachdem der auf Migrationsrecht spezialisierte Anwalt unserer Kanzlei ihnen sämtliche gesetzlichen Anforderungen und verfahrensrechtlichen Fragen erläutert hatte, begann er mit der Vorbereitung des entsprechenden Unterlagenpakets. Selbstverständlich wurde Georg und seiner Ehefrau erklärt, dass sie auf die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien würden verzichten müssen.

Obwohl bei der Ausländerbehörde für beide Antragsteller auf den ersehnten Pass ein vollständiges Unterlagenpaket eingereicht worden war, erwies sich dies als nicht ausreichend. Nach Auffassung der mit dem Fall von Georg befassten Beamten musste zusätzlich, weil sein Geburtsort die Stadt Baku, Republik Aserbaidschan, war, ein Nachweis darüber erbracht werden, dass er nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staates besäße, die er „rein theoretisch" hätte haben können. Sollte sich die Vermutung der Beamten als zutreffend erweisen, hätte unser Mandant zusätzlich auch auf die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan verzichten müssen. Da das Bestehen einer weiteren Staatsangehörigkeit lediglich eine Vermutung war, die mit der Realität nichts zu tun hatte, musste unser Mandant dennoch einen Nachweis erbringen – nämlich eine von den zuständigen Behörden Aserbaidschans ausgestellte Bescheinigung darüber, dass er nicht Staatsangehöriger dieses Landes sei. Diese eigentlich einfache Angelegenheit führte leider zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. Selbstverständlich kam es nicht in Frage, dass Georg für die Bescheinigung nach Baku fliegen würde. Zudem lehnte er es aus persönlichen „grundsätzlichen" Erwägungen kategorisch ab, die Botschaft der Republik Aserbaidschan in Deutschland aufzusuchen. Damit geriet die Situation in eine Sackgasse – für eine positive Entscheidung in der Staatsangehörigkeitsfrage musste Georg die Bescheinigung vorlegen, doch eine reale Möglichkeit, diese zu erhalten, gab es nicht. Wir stellten im Rahmen der uns erteilten Vollmacht eine entsprechende Anfrage an die Botschaft der Republik Aserbaidschan in Deutschland. Die Zeit verging jedoch, wir wandten uns wiederholt an die Botschaft, doch die gewünschte Bescheinigung wurde auch nach zwei Jahren nicht ausgestellt. Was blieb in einer solchen „Patt-Situation" zu tun? Wir verfassten und richteten an die Migrationsbehörde der Bundesrepublik einen ausführlichen Antrag mit der detaillierten Darlegung folgender wichtiger Tatsachen:

- Georg erfülle in vollem Umfang die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit;

- er sei tatsächlich in der damals zur UdSSR gehörenden Republik Aserbaidschan geboren, habe jedoch nie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben;

- während des Zerfalls der UdSSR habe unser Mandant ständig auf dem Gebiet der Republik Armenien gelebt. Nach den damals geltenden gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften habe er keine andere Staatsangehörigkeit erwerben können;

- aufgrund tragischer historischer Ereignisse und seiner persönlichen Überzeugungen könne Georg weder Aserbaidschan noch die aserbaidschanische Botschaft in Deutschland selbst aufsuchen, um die verlangte Bescheinigung zu beschaffen;

- die Bescheinigung über das Nichtbestehen der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit sei von einem Anwalt unserer Kanzlei bereits vor rund zwei Jahren bei der Botschaft angefordert worden, jedoch sei trotz wiederholter Anfragen bislang keine Antwort eingegangen.

Wie von uns zu Recht erwartet, wurden die in unserem Antrag dargelegten Argumente als hinreichend überzeugend gewertet, und das lange Einbürgerungsverfahren wurde sowohl für Georg als auch für seine Ehefrau erfolgreich abgeschlossen. Trotz der langen Wartezeit und der Notwendigkeit zusätzlicher Erläuterungen wurden die ersehnten Pässe schließlich ausgestellt. Dieser Fall bestätigt uns, wie viele andere auch, dass jeder Einwanderungsfall anders liegt und es in dieser Frage keine universellen Rezepte gibt. Was einen durchschnittlichen Laien in eine Sackgasse führen kann, muss für einen qualifizierten Anwalt mit langjähriger Erfahrung in der Bearbeitung solcher Fälle kein Hindernis darstellen. Wenn Sie bei der Vorbereitung Ihrer Unterlagen oder bei der Bearbeitung Ihres Falls auf Schwierigkeiten gestoßen sind oder eine professionelle Beratung benötigen, laden wir Sie ein, sich an unsere Kanzlei zu wenden – wir beraten Sie ausführlich und verständlich und begleiten Ihr Migrationsverfahren bis zu seinem erfolgreichen Abschluss.

Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.

DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

Anfrage

Beratung anfragen

Stehen Sie vor einer ähnlichen Situation im Aufenthaltsrecht? Schildern Sie uns kurz Ihre Situation.

Vielen Dank, Ihre Anfrage ist eingegangen. Wir melden uns innerhalb eines Werktages bei Ihnen.