An unsere Kanzlei wandte sich ein junger Mann namens Wladimir (Name geändert) mit der Bitte um Unterstützung beim Verfahren des Austritts aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit. Der junge Mann war bereits in früher Kindheit gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland gezogen, hatte hier die Schule abgeschlossen und ein Studium an der Universität aufgenommen. Verwandte in der Ukraine waren der Familie keine geblieben, und seither war sie nie wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. In dieser Zeit hatte Wladimir nicht nur seine Muttersprache verlernt, sondern wusste insgesamt kaum noch etwas über die Ukraine und identifizierte sich eher mit der deutschen als mit der ukrainischen Kultur. Und als ihm die Einschränkungen, die sich aus seinem Ausländerstatus in Deutschland ergaben, irgendwann zur Last wurden, entschied sich der junge Mann, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Bekanntlich muss ein Ausländer für die Einbürgerung in Deutschland aus seiner derzeitigen Staatsangehörigkeit austreten. Dieses Verfahren ist für sich genommen nicht kompliziert. Doch im Fall unseres Mandanten traten einige Schwierigkeiten auf.
Der junge Mann hatte bereits vor seiner Kontaktaufnahme mit uns alle erforderlichen Unterlagen zusammengetragen, darunter auch eine Einbürgerungszusicherung, die bestätigte, dass ihm die deutsche Staatsangehörigkeit erteilt werden könne, sofern er aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit austrete. Daraufhin wurde der Antrag auf Austritt aus der Staatsangehörigkeit gestellt. Obwohl Wladimir sämtliche Voraussetzungen für die Einbürgerung insgesamt erfüllte, erhielt er dennoch eine Ablehnung seines Antrags auf Austritt aus der Staatsangehörigkeit.
Ablauf der Einbürgerung
Für die Einbürgerung in Deutschland sind in der Regel mindestens 5 bis 8 Jahre legaler Aufenthalt, Deutschkenntnisse und das Bestehen eines Einbürgerungstests erforderlich.
Der Grund dafür liegt darin, dass in der Ukraine die Wehrpflicht gilt. Gemäß dem ukrainischen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ vom 25.03.1992 Nr. 2232-XII werden männliche Personen im Alter von 20 bis 27 Jahren zum Grundwehrdienst einberufen. Nach Art. 65 der Verfassung sowie Teil 1 Art. 1 des ukrainischen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ ist die Verteidigung der Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine eine verfassungsmäßige Pflicht jedes ukrainischen Staatsangehörigen. Da Wladimir 23 Jahre alt und ukrainischer Staatsangehöriger war, wurde ihm aus diesem Grund der Austritt verweigert. Das Konsulat verlangte die Vorlage einer Bescheinigung über eine Zurückstellung von der Einberufung oder über die Befreiung des jungen Mannes vom Wehrdienst. Art. 17 des ukrainischen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ enthält die vollständige Liste der Personen, die eine Zurückstellung von der Armee erhalten können oder überhaupt nicht wehrpflichtig sind. So haben etwa folgende Personengruppen Anspruch auf Zurückstellung: Männer mit zwei oder mehr Kindern oder einer schwangeren Ehefrau; Personen mit vorübergehenden gesundheitlichen Problemen; Studierende an Tagesabteilungen von Berufsschulen, Hochschulen und geistlichen Seminaren; Wehrpflichtige, die alleinige Ernährer ihrer Familie sind; Lehrkräfte, Ärzte, Geistliche, Polizeibeamte, Reservisten und weitere in Art. 17 genannte Personen. Art. 18 des ukrainischen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ wiederum bestimmt die Personen, die eine vollständige Befreiung vom Wehrdienst erhalten können. Dazu zählen Personen, die: aus gesundheitlichen Gründen als wehrdienstuntauglich anerkannt wurden; das 27. Lebensjahr vollendet haben; vor Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit bereits in anderen Staaten gedient haben; nach Abschluss einer Hochschule Offiziers- oder Führungsdienstgrade erhalten haben; wegen einer Straftat zu Freiheitsstrafe oder Freiheitsbeschränkung verurteilt wurden, einschließlich mit Entlassung von der Strafverbüßung, sowie weitere in Art. 18 genannte Personen.
Eine Befreiung vom Wehrdienst konnte Wladimir mit Sicherheit nicht erhalten, da er unter keine der genannten Personengruppen fiel. Auch eine Zurückstellung erschien wenig wahrscheinlich. Diese Optionen zogen wir jedoch gar nicht erst in Betracht. Bei der eingehenden Beschäftigung mit dem ukrainischen Recht stießen wir auf Vorschriften, aufgrund derer unser Mandant überhaupt keine Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst benötigte. Er war grundsätzlich nicht verpflichtet, in der ukrainischen Armee zu dienen.
Der Grund liegt darin, dass Sachbearbeiter sich häufig nicht eingehend mit dem jeweiligen Fall befassen und ihn eher oberflächlich behandeln. Genau eine solche Situation ergab sich auch bei unserem Mandanten. Anders lässt sich die Ablehnung nicht erklären. Doch gerade diese Forderung, deren Erfüllung im Grunde unmöglich war, konnte sich zu unseren Gunsten auswirken. Da der Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit somit unmöglich war, entschieden wir uns, bei der für die Einbürgerung zuständigen deutschen Behörde einen Antrag auf Einbürgerung Wladimirs unter Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit zu stellen. Dabei beriefen wir uns auf § 12 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Gemäß dieser Vorschrift kann ein Ausländer in die deutsche Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, wenn der ausländische Staat die Erlaubnis zum Austritt aus Gründen verweigert hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder sie von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht hat, oder über einen ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht in angemessener Frist entschieden hat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).
Von der Einbürgerungsbehörde erhielten wir jedoch zunächst eine Ablehnung unseres Antrags auf Einbürgerung. Wir gaben jedoch nicht auf – insbesondere, da uns aus unserer Praxis bereits ein ähnlicher Fall bekannt war, in dem positiv entschieden worden war. Nach Durchsicht unserer Archive fanden wir das entsprechende frühere Verfahren. Darin hatte die übergeordnete Behörde – die Senatsverwaltung für Inneres und Sport – einen vergleichbaren Fall zugunsten des ausländischen Antragstellers entschieden. Wir reichten daraufhin einen erneuten Antrag mit einem Begleitschreiben ein, in dem wir auf diesen Präzedenzfall verwiesen, und bestanden darauf, dass die Einbürgerungsbehörde den Antrag unseres Mandanten Wladimir in gleicher Weise prüfe. Dem kam die Behörde zum großen Glück des jungen Mannes anschließend auch nach.
Wladimir wandte sich rechtzeitig an unsere Kanzlei, sodass wir keine Fehler seinerseits mehr korrigieren mussten, was sich positiv auf den Ausgang des Verfahrens auswirkte. Bei der Analyse unserer umfangreichen Praxis in diesem Rechtsgebiet haben wir uns immer wieder davon überzeugt, dass ein anwaltliches Vorgehen von Anfang an – also ohne zunächst Fehler korrigieren zu müssen, die Mandanten bereits bei eigenständigen Versuchen zur Lösung ihres Anliegens begangen haben – wesentlich schneller zu einem positiven Ergebnis führt. Es ist daher ratsam, keine wertvolle Zeit zu verlieren, sondern sich so früh wie möglich an fachkundige juristische Hilfe zu wenden.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.
DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET