Uns ist nicht bewusst, dass ein alter Mensch derselbe ist wie in seiner Jugend,
nur eingenäht in verbrauchte und verschrumpelte Haut.
Magdalena Samozwaniec
Besondere Fälle der Familienzusammenführung
In Einzelfällen (schwere Erkrankung, Kinderbetreuung) ist eine Familienzusammenführung auch bei nicht vollständiger Erfüllung der formalen Anforderungen möglich — entscheidend ist eine fundierte rechtliche Begründung.
Wie unseren Lesern aus unseren früheren Veröffentlichungen bereits gut bekannt ist, ist der wichtigste Rechtsakt, der den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger auf deutschem Staatsgebiet regelt, das Gesetz über den Aufenthalt der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Gerade auf Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausländische Staatsangehörige berechtigt, eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik zu erhalten. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis bedeutet in jedem Land der Europäischen Union ein zeitlich begrenztes Recht, sich unter Inanspruchnahme bestimmter Vergünstigungen eines Staatsangehörigen im Land aufzuhalten. In jedem Land, das einem Nicht-Staatsangehörigen eine solche Erlaubnis erteilt, hat das Dokument seine eigenen Besonderheiten und zeitlichen Grenzen. In Deutschland erlaubt es der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Aufenthaltserlaubnis, innerhalb des Staatsgebiets unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu leben, Arbeitsverhältnisse einzugehen und dementsprechend bestimmte Rechte der Staatsangehörigen der Bundesrepublik in Anspruch zu nehmen. Beim Erhalt einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sollte man bedenken, dass sie keineswegs immer das Recht verleiht, auf deutschem Staatsgebiet zu arbeiten. Personen etwa, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Ausbildung erhalten haben, sind eines solchen Rechts häufig beraubt oder zeitlich streng in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt. Ist eine Erwerbstätigkeit hingegen gestattet, muss dies unmittelbar auf der Karte der Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel) vermerkt sein.
In diesem Beitrag befassen wir uns mit dem Fall, in dem die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG erteilt wurde. Die Besonderheit dieser Aufenthaltserlaubnis besteht darin, dass sie aus sogenannten „humanitären Gründen“ erteilt wird. Einer der Einzelfälle, in denen ein solcher Grund vorliegt, ist die Notwendigkeit einer Behandlung auf deutschem Staatsgebiet.
Dabei muss die Behandlung für den Patienten lebensnotwendig und in seiner Heimat nicht möglich sein. Das heißt, eine solche Aufenthaltserlaubnis kann erlangt werden, wenn die Ausweisung des Ausländers aus Deutschland zu einer für sein Leben gefährlichen Situation oder sogar innerhalb kurzer Zeit zum sicheren Tod führen würde. Zum Nachweis der Unmöglichkeit der Ausreise betagter Angehöriger aus Deutschland ist der Ausländerbehörde ein entsprechendes Attest eines deutschen Arztes vorzulegen (Reiseunfähigkeitsbescheinigung). Liegt dieses Attest vor, ist die Ausländerbehörde gemäß § 60a AufenthG verpflichtet, die Ausreise der Angehörigen aus Deutschland auszusetzen (Duldung) oder ihnen nach eigenem Ermessen bis zur Genesung eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG zu erteilen (eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt).
Dabei muss man sich klar bewusst sein, dass eine Verletzung der Visumvorschriften, einschließlich der Ausreise aus einem Schengen-Staat unter Verstoß gegen die Geltungsdauer der bestehenden Aufenthaltserlaubnis, schwerwiegende und für die Betroffenen nicht immer offensichtliche Folgen nach sich ziehen kann. Unabhängig davon, aus welchen Gründen der illegale Aufenthalt entstanden ist und ob er beabsichtigt war oder nicht, drohen bei diesem Verstoß in Deutschland beispielsweise folgende nachteilige Konsequenzen:
·die sofortige Abschiebung aus dem Land des illegalen Aufenthalts;
·die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 95 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) – illegaler Aufenthalt in Deutschland (mögliche Sanktion: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr);
·ein Einreiseverbot in den Schengen-Raum für die nächsten Jahre.
Manchmal kommt es vor, dass ein ausländischer Staatsangehöriger nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis physisch weder das Land verlassen noch die Aufenthaltserlaubnis verlängern kann. Das heißt, ausländische Staatsangehörige sehen sich manchmal aus Umständen, die außerhalb ihres Einflusses liegen, gezwungen, ohne entsprechende Aufenthaltserlaubnis im Schengen-Raum zu bleiben. In solchen Fällen kann nur die hochqualifizierte Hilfe einer auf Migrationsfragen spezialisierten Anwältin die Lösung eines komplizierten Problems bringen. Von einem der recht traurigen Fälle aus unserer Anwaltspraxis möchten wir in diesem Beitrag berichten.
An unsere Kanzlei wandte sich eine junge Frau, nennen wir sie Inna. Sofort war zu erkennen, dass die Spur eines Lächelns auf dem Gesicht der jungen Frau längst erloschen war – ihre Mutter, nennen wir sie Anna, war sehr schwer erkrankt. Anna war vor rund fünf Monaten aus der Ukraine zur Behandlung nach Deutschland gekommen. Die Behandlung verlief recht erfolgreich, bis die Mutter einen Schlaganfall erlitt. Aus einer stets energiegeladenen, beweglichen Frau wurde sie über Nacht zu einer gebrechlichen, bettlägerigen Patientin, an deren Zurechnungsfähigkeit man zweifeln musste. Zu jener Zeit befand sich die Mutter in intensiver Behandlung in einem Rehabilitationszentrum. Die Situation wurde leider dadurch erheblich erschwert, dass in einem Monat ihre Aufenthaltserlaubnis auslief. Dass die kranke Frau persönlich bei der Ausländerbehörde „erscheinen“ sollte, um das Dokument verlängern zu lassen, kam selbstverständlich nicht infrage. Der auf Migrationsfragen spezialisierten Anwältin unserer Kanzlei blieb nichts anderes übrig, als die Ausländerbehörde aufzusuchen, um zu versuchen, die Aufenthaltserlaubnis von Innas Mutter ohne deren persönliches Erscheinen zu verlängern. Wir begannen mit der Vorbereitung dieses nicht einfachen Vorhabens, bis sich ein weiteres unerwartetes Detail offenbarte. Bei der Zusammenstellung der Unterlagen stellte sich heraus, dass Annas Reisepass bereits seit fast zwei Monaten abgelaufen war. Wir wandten uns an die Botschaft der Ukraine in Deutschland und erläuterten den Beamten ausführlich die durch unvorhergesehene Umstände entstandene Situation und legten die erforderlichen ärztlichen Atteste vor. Zu unserer Enttäuschung erhielten wir eine kategorische Ablehnung. Für die Ausstellung eines neuen Reisepasses hätte Anna, in welchem Zustand auch immer, persönlich in der Botschaft erscheinen müssen. Zu jenem Zeitpunkt war es kategorisch unmöglich, dieser Forderung der Botschaftsmitarbeiter nachzukommen, und wir begannen, nach anderen Auswegen aus dieser schwierigen Lebenssituation zu suchen. Wie man so sagt: „Das Leben ist ein Labyrinth, aus dem es immer mindestens zwei Auswege gibt – man darf nur nicht die Hände sinken lassen“!
Also wandten wir uns an die Ausländerbehörde und schilderten ihr ehrlich die gesamte Situation, die sich mit unserer Mandantin und ihrer Mutter zugetragen hatte, und legten entsprechende Belege vor. Wir baten aufrichtig darum, uns bei der Suche nach zumindest einer vorübergehenden Lösung zu helfen. Zu unserer gemeinsamen Freude fand sich, wenn auch nur vorübergehend, ein Ausweg: Auf Annas Namen wurde eine Bescheinigung mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten ausgestellt, aufgrund derer sie ungehindert im Land bleiben konnte (Fiktionsbescheinigung). Somit haben Inna und wir nun sechs Monate Zeit, um alle für die Verlängerung der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis der hochbetagten Frau erforderlichen Schritte zu unternehmen. In diesen sechs Monaten müssen wir also einen neuen Reisepass für Anna beschaffen sowie eine Vollmacht auf Inna zur Führung sämtlicher Angelegenheiten Annas durch die Tochter. Zudem rechnen wir angesichts des Gesundheitszustands von Innas Mutter damit, die nächste Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Zeitraum oder sogar unbefristet zu erhalten. Wir hoffen von Herzen, dass die Therapie in einem der besten Rehabilitationszentren Deutschlands Anna dabei helfen wird, zu einem einigermaßen normalen Leben zurückzufinden. Das würde es uns ermöglichen, sowohl die Frage des Reisepasses und einer neuen Aufenthaltserlaubnis als auch die der Vollmacht zur Vermögensverwaltung und der Aufenthaltserlaubnis zu lösen.
Die Anwälte unserer Kanzlei wünschten Innas Mutter baldige Genesung und Inna viel Gesundheit, Kraft und Geduld. Als ehrliche Fachleute unseres Berufsstands können wir in diesem Fall kein positives Endergebnis garantieren, dennoch garantieren wir, dass wir alles Mögliche für eine günstige Lösung der Angelegenheit tun werden. Denn daran, dass in Deutschland der Grundsatz der Menschlichkeit gilt, muss zum Glück nicht gezweifelt werden.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET