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Spätaussiedler

Die Rückkehr der Deutschen in die historische Heimat

Die Heimkehr ist eine merkwürdige Sache: vertraute Bilder, Klänge, Gerüche … das Einzige, was sich verändert hat, bist du selbst.

Die geheimnisvolle Geschichte des Benjamin Button (The Curious Case of Benjamin Button)

Voraussetzungen für die Statuserteilung

Der Status als Spätaussiedler setzt den Nachweis der deutschen Nationalität, ein dauerhaftes Bekenntnis zur deutschen Kultur und Deutschkenntnisse auf familiärem Niveau voraus (§ 6 BVFG).

Das Programm „Spätaussiedler nach Deutschland“ sieht den Erwerb der Staatsangehörigkeit dieses Landes durch ethnische Deutsche sowie durch Personen deutscher Nationalität vor, die ihre Heimat im Verlauf des Zweiten Weltkriegs oder danach verlassen haben. Es gibt das deutsche Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, das den Personenkreis bestimmt, der zu den Spätaussiedlern zählt. Diese Personengruppe hat Anspruch auf Übersiedlung nach Deutschland und auf soziale Unterstützung durch den europäischen Staat. „Spätaussiedler“ müssen kein Einbürgerungsverfahren durchlaufen und nicht auf die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes verzichten. Bereits in Deutschland geborene Kinder von Aussiedlern erhalten ebenfalls die doppelte Staatsangehörigkeit – die des Herkunftslandes und die deutsche.

Das Migrationsrecht zählt zu den zentralen Tätigkeitsfeldern unserer Kanzlei. Unter anderem leisten wir häufig rechtliche Unterstützung für Mandanten, die im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ in ihre historische Heimat Deutschland zurückkehren. Wie wir bereits in unseren Beiträgen dargelegt haben, gibt es bestimmte Anforderungen und Voraussetzungen, deren Erfüllung für den Erwerb dieses Status notwendig ist.

Erstens ist der Nachweis der Zugehörigkeit zum deutschen Volk die zentrale Anforderung (nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, BVFG). Dazu muss in einem der Dokumente des Antragstellers (etwa in seiner Geburtsurkunde) die deutsche Nationalität angegeben sein. Nachkommen ethnischer Deutscher müssen ein Dokument vorlegen, wonach eines ihrer Elternteile oder eines ihrer Großeltern Deutsche waren.

Zweitens kommt dem sogenannten Bekenntnis zum deutschen Volkstum große Bedeutung zu, das nach § 6 BVFG durch Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur nachgewiesen wird. Es ist der Nachweis grundlegender Deutschkenntnisse zu erbringen, das heißt der Nachweis der Sprachbeherrschung im erforderlichen Umfang, mindestens auf dem Niveau Goethe-Zertifikat B1 (nach der sechsstufigen Skala des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Dieses Niveau setzt eine recht sichere Beherrschung der deutschen Sprache voraus, die Fähigkeit, ein Gespräch über Alltagsthemen zu führen, einfache Briefe zu verfassen und allgemeine, nicht fachsprachliche Informationen zu verstehen.

Darüber hinaus ist zwingend erforderlich, dass keine Vorstrafe wegen einer schweren Straftat vorliegt – diese Voraussetzung ist ohne Weiteres verständlich und bedarf wohl kaum einer Erläuterung.

Schließlich muss der Antragsteller der Vollständigkeit halber ein Deutscher sein, der in einer der Republiken der ehemaligen UdSSR (mit Ausnahme des Baltikums) lebt, und darf zudem keinen der in § 5 BVFG genannten Ausschlussgründe erfüllen. Nach § 5 BVFG kann der Antragsteller den Status „Spätaussiedler“ nicht erhalten, wenn er in der UdSSR eine privilegierte Stellung innehatte (etwa als Angehöriger der Miliz, des KGB, der Justiz (als Staatsanwalt oder Richter), als Diplomat usw.) oder wenn mindestens ein naher Angehöriger eine solche Stellung innehatte.

Es gibt keine zwei gleichen Sonnenaufgänge, jeder Augenblick im Leben ist einzigartig … Dieser geflügelte Satz passt auch auf die Betrachtung jedes einzelnen Falls der Einwanderung nach Deutschland zum dauerhaften Aufenthalt. Neben der Einhaltung der oben genannten formalen Anforderungen muss man auch auf die subjektive Herangehensweise des jeweiligen Beamten an jedes Unterlagenpaket vorbereitet sein. Ein Unterlagenpaket, das bei einem Beamten möglicherweise keinerlei Fragen aufgeworfen hat, kann bei einem anderen durchaus Fragen aufwerfen. Deshalb ist es in jeder uneindeutigen Situation besser, sich Fachleuten anzuvertrauen, die sich mit sämtlichen Feinheiten der deutschen Bürokratiemaschine auskennen und die Werkzeuge kennen, mit denen sich selbst in schwierigen und nicht alltäglichen Fällen ein positives Ergebnis erzielen lässt.

Einmal wandte sich an unsere Kanzlei ein sehr erfolgreicher junger Mann namens Oleg, der es gewohnt war, alles in seinem Leben selbst zu steuern und Probleme rasch und entschlossen zu lösen. Das raue sibirische Klima hatte seinen Charakter gestählt, und kaum volljährig geworden, verließ er das Elternhaus und zog nach Nowosibirsk, wo er sein Hochschulstudium absolvierte und dabei Studium und Arbeit miteinander verband. Nach Abschluss der Universität begann Oleg zu überlegen, wie es weitergehen sollte. Einerseits war in Nowosibirsk bereits alles bestens eingerichtet – ein gut bezahlter Job, Kollegen, mit denen er seine Freizeit vergnüglich verbrachte, eine hübsche Freundin … Doch nach zahlreichen Reisen durch Europa wollte der junge Mann schon lange ins Ausland ziehen. Nach einem Gespräch mit seiner Cousine Elisa, die schon als Kind mit ihren Eltern nach Deutschland gezogen war, erkannte er, wie er vorgehen musste. Da Olegs Großvater väterlicherseits ethnischer Deutscher war, wusste der junge Mann, dass er alle Voraussetzungen erfüllte, um im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ nach Deutschland zu gehen. Innerhalb von zwei Wochen stellte er eigenständig das erforderliche Unterlagenpaket zusammen (ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 besaß er bereits) und reichte es beim Bundesverwaltungsamt (BVA) zur Prüfung ein. Oleg war zu diesem Zeitpunkt vollkommen davon überzeugt, dass bei der Prüfung seines Falls keinerlei Probleme auftreten könnten. Leichten Herzens kündigte er seine Stelle und flog nach Frankreich zu einem sechsmonatigen Weiterbildungskurs für Ingenieure, da er der Ansicht war, dies werde ihm helfen, im harten deutschen Arbeitsmarkt seinen „Platz an der Sonne“ zu erkämpfen. Während seiner Ausbildung erhielt der vielversprechende junge Fachmann sogar ein Praktikum bei einem lokalen Ingenieurunternehmen, wo er dem Vorgesetzten so gut gefiel, dass dieser ihm anbot, nach dem Kurs noch einige Monate zu bleiben, um an einem interessanten Projekt mitzuarbeiten. Es schien, als liefe alles „wie am Schnürchen“ und alle Wege stünden offen – bis „wie ein Blitz aus heiterem Himmel“ der Ablehnungsbescheid des BVA über Oleg hereinbrach.

Wie sich später herausstellte, war der Grund für die Ablehnung eben sein sich hinziehendes Praktikum in Paris. Nach der Logik des mit Olegs Fall befassten Beamten deute die Tatsache seiner Beschäftigung in Frankreich darauf hin, dass der junge Mann nicht mehr auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR, in den Siedlungsgebieten der Deutschen, lebe und daher aus formalen Gründen keinen Anspruch mehr auf Einwanderung nach Deutschland im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ erheben könne. Im Zorn versuchte Oleg mehrmals, selbst bei Mitarbeitern des BVA anzurufen und ihnen „die Zusammenhänge“ zu erklären. Als er auf eine Mauer des Unverständnisses seitens der Vertreter des reibungslos funktionierenden Systems stieß, wollte er sie bereits vor Gericht bringen. Zum Glück half hier ein Telefonat mit der Cousine aus Deutschland, die ihm riet, sich an uns zu wenden, wie es auch andere ihrer Angehörigen bei ähnlichen Problemen getan hatten. Der auf Migrationsfragen und Verfahren von Spätaussiedlern spezialisierte Anwalt unserer Kanzlei kam nach Prüfung des Falls zu dem Schluss, dass Olegs vorübergehender Aufenthalt in Frankreich leider bei Weitem nicht der einzige Grund war, weshalb ihm bei einer erneuten Prüfung des Falls die Ablehnung drohte. Es stellte sich heraus, dass in Olegs Fall auch ausreichende Nachweise der Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität fehlten und zudem das Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 von einer nicht akkreditierten Einrichtung ausgestellt worden war. Zudem enthielten der Antrag sowie das Begleitschreiben zahlreiche Ungenauigkeiten, die ebenfalls zu einer formalen Ablehnung der ersehnten positiven Entscheidung des BVA hätten führen können. Olegs erste Reaktion auf unsere Einschätzung war, „dem BVA auf die Pelle zu rücken“ und vor Gericht sein Recht zu erstreiten. Nach einem längeren Telefongespräch mit dem mit seinem Fall befassten Anwalt zügelte der junge Mann seinen Eifer dann doch etwas und entschied sich, unserem Rat zu folgen. In kurzer Zeit stellte er unter unserer sorgfältigen Anleitung mithilfe seiner Eltern das erforderliche Unterlagenpaket zusammen. Zudem erhielt er von seinem französischen Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber, dass er in Frankreich nur wenige Monate an einem befristeten Projekt gearbeitet habe und sein Hauptwohnsitz sowie der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in Russland lägen. Wir halfen ihm, den Antrag und die Begleitschreiben korrekt umzuformulieren, ein neues Unterlagenpaket zusammenzustellen und beim BVA einzureichen. Schließlich traf das BVA nach Prüfung des neuen Unterlagenpakets eine positive Entscheidung, und Oleg blieb nur noch übrig, sämtliche Angelegenheiten in Russland abzuschließen und sich auf den Umzug in die historische Heimat vorzubereiten.

Wir freuen uns, Oleg wie auch vielen anderen unserer Mandanten geholfen zu haben, sein Anliegen erfolgreich zu lösen, auch wenn er ursprünglich vorhatte, auf anderem Wege vorzugehen. Wie wir bereits in diesem Beitrag erwähnt haben, ist jeder Einwanderungsfall individuell, universelle Lösungen gibt es nicht. Unsere Anwälte sind es gewohnt, sich in jede Feinheit zu vertiefen, um Ihnen den in Ihrer Situation optimalen Lösungsweg vorzuschlagen und Ihr Anliegen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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