Auch wenn uns die Medien immer wieder einreden, die Welt sei global und transparent geworden, neue Informationstechnologien ließen Entfernungen bedeutungslos werden, und ein jeder von uns zumindest teilweise dem Reiz elektronischer sozialer Netzwerke erliegt, so bedarf doch eine soziale Lebensform wie die Ehe der Nähe der Partner. Und stellt sich dem Paar eine Staatsgrenze oder ein Aufenthaltsstatus in den Weg, dann befördern die bürokratischen Lebensformen den Optimismus der Journalisten in den Papierkorb, und es sind die Anwälte, die die „Bühne“ betreten müssen.
Dmitri kam vor etwa sechs Jahren aus Belarus nach Deutschland. Bald darauf schloss er in Berlin die Ehe mit einer Staatsangehörigen der Europäischen Union und führte das gewöhnliche, geregelte Leben eines deutschen Bürgers. Arbeit, Familie, Reisen. Doch nach einiger Zeit lief in der Beziehung etwas schief: Eine Mauer des Unverständnisses wuchs heran, die Interessen entfernten sich zunehmend voneinander, und das Fehlen einer Perspektive, dies wieder in Ordnung zu bringen, machte ein weiteres Verbleiben in der Ehe sinnlos. Die Scheidungssituation wurde durch ein weiteres wichtiges Detail beschleunigt. Bei Dmitri flammten mit neuer Kraft Gefühle für eine Frau auf, von der er sich vor seinem Umzug nach Deutschland getrennt hatte. Wie sich zeigte, waren auch die Gefühle seiner früheren Freundin noch immer stark. Und Dmitri reichte die Scheidung ein. Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Trennungszeit wurde Dmitri von seiner Berliner Ehefrau geschieden. Nachdem er die Ausländerbehörde über die Änderung seines Familienstands informiert hatte, reiste Dmitri nach Belarus.
Bearbeitungsfristen
Die deutsche Botschaft ist verpflichtet, einen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten — bei ungerechtfertigter Verzögerung kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
Dmitri fuhr nicht nach Belarus, um dort bis an sein Lebensende belarussische Milchprodukte und den Schnurrbart von Alexander Grigorjewitsch im Fernsehen zu genießen. Dmitri schloss die Ehe mit Inna und kehrte nach Berlin zurück, um die Vorbereitungen für den Umzug seiner Ehefrau nach Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihm zu beginnen. Doch etwas lief nicht wie geplant. Und die Staatsgrenze zeichnete sich für Dmitri bereits im Büro eines Beamten der Ausländerbehörde ab. Den Frischvermählten blieb nichts anderes übrig, als die Formen des Familienlebens über das Internet zu erproben. Die Probleme entstanden im Zusammenhang mit Dmitris eigenem Status nach der Scheidung. Irgendetwas an seinen Unterlagen behagte den Beamten nicht, und sie lehnten es immer wieder ab, ihm die Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt in Deutschland zu erteilen. Während sein Fall bearbeitet wurde, wurde gleichzeitig in einer anderen Abteilung derselben Behörde sein Antrag auf Familienzusammenführung geprüft. Alles zog sich in die Länge und zehrte an der Zuversicht für die Zukunft. Bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis blieben noch rund zwei Monate. Dmitri wandte sich an Anwälte.
Die Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich nicht befristet, sie gilt unbegrenzt.
Die grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG geregelt.
Ein Ausländer kann die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis somit beantragen, wenn:
• wenn der Ausländer bereits seit fünf Jahren im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist. Dieser Zeitraum muss ununterbrochen sein, sodass Zeiten, in denen der Ausländer Deutschland für längere Zeit verlassen hat, abgezogen werden können;
• wenn der Ausländer in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten;
• wenn der Ausländer mindestens 60 Monate lang Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat (pflichtversichert oder freiwillig) oder nachweisen kann, dass er Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherungs- oder Sozialversicherungseinrichtung hat;
• wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Diese dreijährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Person die Strafe vollständig verbüßt hat;
• wenn dem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist, weil er als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder über eine sonstige besondere Arbeitserlaubnis verfügt;
• wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt sowie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und grundlegendes Wissen über die Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt;
• wenn der Ausländer über ausreichenden Wohnraum für sich selbst und seine Familienangehörigen verfügt
Ein heilloses Durcheinander
In Dmitris Fall waren sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Er hatte keine Vorstrafen, lebte seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen in Deutschland. Er zahlte Rentenbeiträge. Er verfügte über ein ordentliches Einkommen und eine Wohnung. Was also hinderte die Beamten daran, Dmitri die Niederlassungserlaubnis in Deutschland zu erteilen? Die Anwälte unserer Kanzlei forderten bei der Ausländerbehörde die Akten zu Dmitris Fall an. Gleichzeitig wurde ein Schreiben an die Abteilung geschickt, die für Fragen der Familienzusammenführung zuständig ist, mit der Bitte, in Dmitris Fall keine Entscheidung zu treffen, bis die Frage seines Status geklärt sei.
Die von den Beamten erhaltenen Unterlagen – genauer gesagt deren Qualität – machten die Verzögerung in Dmitris Fall verständlich. Sein Fall befand sich, was die Erfassung der Angaben zu seinem Aufenthalt in Deutschland betraf, in einem Zustand, den man kaum treffender als mit der Redewendung „ein heilloses Durcheinander“ beschreiben kann. Den Beamten fehlte es weder an Energie noch an Zeit – und vielleicht auch nicht an gutem Willen –, um in dem Fall für die notwendige Ordnung zu sorgen. Doch auch Dmitri selbst hatte unfreiwillig zur Verwirrung in seiner Migrationsakte beigetragen. Denn Dmitri arbeitet als Geschäftsführer gleich in drei Firmen. Im Bewusstsein eines Beamten passt das auf keine Weise zusammen. Ist eine Person Unternehmerin und besitzt und leitet mehrere Firmen gleichzeitig, wirft das aus irgendeinem Grund keine Fragen auf. Doch dass eine angestellte Person gleichzeitig Geschäftsführer in drei Firmen ist – das wirkt wie ein Unding. Tatsächlich übten alle drei Unternehmen dieselbe Tätigkeit aus und gehörten ein und derselben Person. Weshalb alle drei juristischen Personen genutzt wurden, ist unbekannt. Doch das hatte mit Dmitris eigentlichem Fall nichts zu tun.
Nachdem sie sich durch den Wust an Angaben in den Protokollen der Ausländerbehörde gearbeitet, eine Erläuterung zu Dmitris gleichzeitiger Tätigkeit in drei Firmen vorbereitet und darauf hingewiesen hatten, dass Dmitris Gesamtbeschäftigung die gesetzlich vorgeschriebenen achtundvierzig Wochenstunden nicht überschritt, begleiteten die Anwälte unserer Kanzlei Dmitri zu den Beamten, von deren Entscheidung sein Status in Deutschland und die Zukunft seines Familienlebens angesichts der jüngsten Änderung seines Familienstands abhingen. Nach einer halben Stunde erhielt Dmitri die Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Das Geschehene erschien Dmitri wie ein Wunder. Unmittelbar nach Erhalt des ersehnten Dokuments reichten unsere Anwälte sämtliche erforderlichen Unterlagen für eine positive Entscheidung zur Familienzusammenführung bei der zuständigen Abteilung der Ausländerbehörde ein.
Nichts überstürzen
Hier hätte man diese Geschichte eigentlich beenden können. Doch weit gefehlt. Einen Tag später klingelte in unserer Kanzlei das Telefon. Mit brüchiger Stimme berichtete Dmitri, dass seine Frau eine Ablehnung von der deutschen Botschaft in Minsk erhalten habe. Aus dem per E-Mail zugesandten eingescannten Dokument ging hervor, dass Dmitri über keine Niederlassungserlaubnis in Deutschland und über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, weshalb dem Antrag auf Familienzusammenführung nicht stattgegeben werden könne.
Unsere Anwälte setzten sich umgehend mit den Beamten der Ausländerbehörde in Verbindung. Dabei stellte sich heraus, dass die Information an die Botschaft in Belarus bereits zwei Wochen vor der Entscheidung über Dmitris Niederlassungserlaubnis von der Behörde versandt worden war. Sei es aus Versehen oder absichtlich – unsere Bitte, das Verfahren auszusetzen, war jedenfalls unbeachtet geblieben. Und leider musste nun prozessual weiter vorgegangen werden, was zusätzliche Zeit und Kraft erforderte.
Unsere Anwälte legten sowohl gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde als auch gegen die der deutschen Botschaft in Belarus Widerspruch ein, mit der Begründung, dass die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Angaben unzutreffend seien. Der Widerspruch wurde in kurzer Zeit bearbeitet, was man durchaus als Glück bezeichnen kann. Doch dass die Entscheidung in diesem Fall positiv ausfiel, war ganz allein das Verdienst der Anwälte unserer Kanzlei. Inna erhielt die Einreiseerlaubnis nach Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführung. Die Geschichte nahm trotz aller Aufregung ein gutes Ende. Es hätte auch anders kommen können.
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