Der Staat als gesellschaftliche Institution stellt eine dauerhafte rechtliche Verbindung zwischen Mensch und Staat dar, die sich im Bestehen gegenseitiger Rechte und Pflichten ausdrückt. Ursprünglich war die Staatsangehörigkeit mit der Gewährung bestimmter Privilegien und Status verbunden, die Personen ohne die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Staates nicht zugänglich waren. Im Laufe der Zeit hat die Staatengemeinschaft jedoch eine Strategie der Zusammenarbeit und einen Mechanismus zur Wahrung der grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch jeden Staat entwickelt, wodurch sich der Kreis besonderer, nur Staatsangehörigen eines bestimmten Landes vorbehaltener Rechte erheblich verengt hat und häufig nur noch die Teilnahme am politischen Leben der Gesellschaft betrifft, insbesondere an der Verwaltung von Gesellschaft und Staat (Wahlrecht, Recht auf Bekleidung öffentlicher Ämter u. a.). Der Staatsangehörige wiederum verpflichtet sich, die von den staatlichen Institutionen erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten, die Rechte und Freiheiten anderer zu achten, Steuern und Abgaben zu entrichten u. a. In vielen Staaten gehört dabei auch die Pflicht zur Verteidigung des eigenen Staates und zur Ableistung einer entsprechenden militärischen Ausbildung zu den Grundpflichten – eine Pflicht, deren Erfüllung für die Staatsangehörigen dieses Landes sehr häufig mit Problemen verbunden ist.
Unser Mandant Pjotr (Name geändert) wurde in der Ukraine geboren, zog jedoch bereits als Kind gemeinsam mit seiner Mutter dauerhaft nach Polen, wo er die Schule erfolgreich abschloss und über ein Hochschulstudium nachdachte. Nach eingehender Beschäftigung mit den unterschiedlichsten Universitäten entschied sich unser Mandant für eine der traditionsreichen Hochschulen Deutschlands, da Pjotr bereits über gute Deutschkenntnisse verfügte und häufige Reisen nach Deutschland ihm gezeigt hatten, dass er sich dort wohlfühlen würde.
Doppelte Staatsangehörigkeit
Seit 2024 lässt Deutschland bei der Einbürgerung in den meisten Fällen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit zu — für einzelne Länder gelten jedoch Ausnahmen (§§ 10–12 StAG).
Nach Abschluss seines Studiums fand unser Mandant eine gute Arbeitsstelle, gründete mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Familie und erhielt in der Folge eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Nach einigen weiteren Jahren entschied sich Pjotr, sich in unserer Kanzlei bezüglich der Möglichkeit einer Einbürgerung beraten zu lassen.
Unser Anwalt erläuterte dem Mandanten, dass zur Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung durch Pjotr zunächst die Aktenlage bei den zuständigen Behörden angefordert werden müsse. Der Grund dafür ist, dass sich Mandanten in der Regel nicht an die gesamte Chronologie der Ereignisse rund um ihren Umzug und Aufenthalt in Deutschland erinnern können. Darüber hinaus können Umstände, die den Mandanten unwesentlich erscheinen und die sie im Gespräch mit dem Anwalt vielleicht gar nicht erst erwähnen, aus Sicht eines Anwalts, der geschickt die notwendigen Argumente und Nachweise zur Begründung der Rechtsposition des Mandanten auswählt, tatsächlich von großer Bedeutung sein. Aus diesem Grund ist die Einsichtnahme in die Akten nach Ansicht des Anwalts in jedem Fall unerlässlich.
Nachdem unser Anwalt die notwendigen Informationen erhalten und sorgfältig geprüft hatte, konnte er Pjotr die frohe Nachricht überbringen, dass er das Einbürgerungsverfahren bedenkenlos einleiten könne, da sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllt seien – bis auf eine: den Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit. So muss ein Ausländer nach § 10 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Staatsangehörigkeitsgesetz) für die Einbürgerung nicht nur seit mindestens acht Jahren dauerhaft in Deutschland leben, die Grundzüge der Rechts- und Gesellschaftsordnung Deutschlands kennen und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, sondern auch auf seine bisherige Staatsangehörigkeit verzichten.
Pjotr teilte mit, dass er seit über 15 Jahren nicht mehr in der Ukraine gewesen sei und ohne Weiteres bereit sei, auf die ukrainische Staatsangehörigkeit zu verzichten, das Verfahren des Austritts jedoch nicht kenne. Unser Anwalt, der über langjährige Erfahrung in diesen Fragen verfügt, erläuterte Pjotr, dass er sich für den Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit zunächst konsularisch registrieren lassen und eine Genehmigung zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland einholen müsse. Für die positive Entscheidung über die Erteilung dieser Genehmigung richtet das ukrainische Konsulat in Deutschland entsprechende Anfragen an die zuständigen ukrainischen Behörden, um zu klären, ob gegen den Antragsteller Verbindlichkeiten oder ein Strafverfahren bestehen.
Pjotr erklärte, dass in der Ukraine keinerlei Verbindlichkeiten seinerseits bestehen könnten, da er das Land bereits als Kind verlassen habe, und auch von Strafverfahren könne keine Rede sein. Der Anwalt wies jedoch darauf hin, dass in der Ukraine, wie in vielen anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, eine Wehrpflicht besteht, weshalb sich Pjotr wehrdienstlich erfassen lassen und einen Wehrpass beantragen müsse.
Unter gewöhnlichen Umständen wäre dies lediglich mit zusätzlichem Aufwand verbunden gewesen, doch angesichts der Tatsache, dass ein Teil des ukrainischen Staatsgebiets als vorübergehend besetzt gilt und in einem anderen Teil Kampfhandlungen stattfinden, hätte die wehrdienstliche Erfassung für einen jungen Mann im wehrpflichtigen Alter schlicht gefährlich sein können.
Diese Situation versetzte Pjotr in große Sorge, und er dachte sogar daran, das Einbürgerungsverfahren auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Unser Anwalt teilte ihm jedoch mit, dass es dennoch einen Ausweg gebe.
Denn gemäß § 12 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist der Verzicht auf die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes für die Einbürgerung nicht zwingend erforderlich, wenn der Austritt aus dieser Staatsangehörigkeit unmöglich ist oder mit besonderen Härten verbunden wäre. Gestützt auf diese Rechtsnorm schlug der Anwalt Pjotr vor, diese Möglichkeit zu nutzen und zugleich einen Antrag auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Unser Mandant freute sich sehr über diese Möglichkeit und erteilte dem Anwalt den entsprechenden Auftrag.
Da sich das Einbürgerungsverfahren häufig als recht aufwendig erweist und einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, entschied sich unser Anwalt, an beiden Fronten gleichzeitig vorzugehen: Er richtete an die zuständige Kreisverwaltung einen Antrag auf Einbürgerung Pjotrs und begann parallel, die erforderliche Argumentation für den Antrag auf Beibehaltung der ukrainischen Staatsangehörigkeit unseres Mandanten zusammenzustellen.
Zu diesem Zweck richtete der Anwalt zunächst eine Anfrage an die Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Deutschland mit der Bitte um offizielle Erläuterungen zum Verfahren des Austritts aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit. Aus der vom ukrainischen Konsulat in Deutschland erhaltenen Antwort ging eindeutig hervor, dass unser Mandant zunächst eine Genehmigung der zuständigen ukrainischen Behörden zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland einholen müsse. Die Tatsache, dass Pjotr lange Zeit in Polen gelebt hatte, spiele dabei keine Rolle. Der Fall des Antragstellers werde von mehreren Ministerien und Behörden geprüft, zudem würden bei Personen im wehrpflichtigen Alter Anfragen an die regionalen Wehrersatzämter gerichtet. Erst nach positivem Abschluss der Prüfung durch sämtliche zuständigen ukrainischen Behörden könne die ukrainische Botschaft in Deutschland über die Erteilung der Genehmigung zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland entscheiden. Danach müsse sich der Antragsteller in der Ukraine abmelden und seinen ukrainischen Inlandspass abgeben, und erst dann gelte das Verfahren zur dauerhaften Niederlassung als abgeschlossen, sodass der ukrainische Staatsangehörige unter der Voraussetzung einer garantierten Einbürgerung in Deutschland einen Antrag auf Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit stellen könne. Insgesamt könnten diese Verfahren rund zwei Jahre in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus trug der Anwalt offizielle Informationen über die teilweise Mobilisierung in der Ukraine zusammen sowie darüber, dass auch die Ausrufung des Kriegsrechts durch das Staatsoberhaupt nicht ausgeschlossen sei.
Auf Grundlage der erhaltenen Informationen und entsprechenden Nachweise verfasste der Anwalt einen offiziellen Antrag auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit an Pjotr unter Beibehaltung der ukrainischen Staatsangehörigkeit gemäß § 12 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes: In diesem Antrag erläuterte der Anwalt zunächst die Schwierigkeiten des Verfahrens zum Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit unter Bezugnahme auf das offizielle Schreiben der ukrainischen Botschaft in Deutschland.
Zudem führte der Anwalt zahlreiche Informationsquellen an, wonach im Osten der Ukraine Kampfhandlungen stattfänden; darüber hinaus hätten die allgemeine Zuspitzung der internationalen Lage und insbesondere die Beziehungen zu Russland die teilweise Mobilisierung auf ukrainischem Gebiet erforderlich gemacht, weshalb alle Personen im wehrpflichtigen Alter eine verpflichtende militärische Ausbildung durchlaufen müssten.
Besonderes Gewicht legte unser Anwalt darauf, dass Personen zwischen 20 und 50 Jahren, die während der Mobilisierung zum Wehrdienst einberufen wurden, laut Anweisung des ukrainischen Verteidigungsministeriums beim Grenzübertritt zwangsweise festgehalten werden könnten. Zudem werde die Umgehung der Einberufung während der Mobilisierung gemäß Art. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren geahndet.
Darüber hinaus wurde hervorgehoben, dass die Ableistung der Wehrpflicht in der Ukraine für unseren Mandanten, der sich selbst als Pazifisten betrachtete und jegliche Gewaltanwendung ablehnte, absolut unannehmbar war.
Auf diese Weise begründete der Anwalt ausführlich, dass eine Einreise unseres Mandanten in die Ukraine und die dortige Erledigung der erforderlichen Formalitäten eine Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit darstelle, weshalb um Stattgabe des gestellten Antrags gebeten werde.
Die zuständige Kreisverwaltung prüfte sämtliche von unserem Anwalt vorgelegten Nachweise sorgfältig, setzte sich eingehend mit der entsprechenden Argumentation auseinander und gelangte zu dem Schluss, dass die vorliegenden Umstände Pjotr tatsächlich am Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit hinderten, und gab dem vom Anwalt gestellten Antrag statt, indem sie unserem Mandanten die Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit gestattete. Kurze Zeit später wurde das Einbürgerungsverfahren für Pjotr erfolgreich abgeschlossen, und unser Mandant wurde neuer deutscher Staatsangehöriger.
An diesem Beispiel aus der Praxis unserer Kanzlei lässt sich anschaulich zeigen, dass ein erfahrener Anwalt selbst dann, wenn sämtliche Umstände gegen Sie zu sprechen scheinen, die richtige und für Sie günstigste Lösung findet, die rasch und wirksam zum angestrebten Ziel führt.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET