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Spätaussiedler

Wie übersiedelt man nach Deutschland, wenn sich die Anforderungen geändert haben?

„Wo es besser ist – hier oder dort –, hängt davon ab,

wo die Frage gestellt wird.“
Simon Moissejew

Anforderungen an das Sprachzertifikat B1/B2

Für die Erteilung des Status als Spätaussiedler muss der Antragsteller nachweisen, dass er Deutsch wie seine Muttersprache beherrscht (§ 6 BVFG) — eine Befreiung von der Prüfung ist nur aus medizinischen Gründen möglich.

Die dauerhafte Übersiedlung nach Deutschland ist für Russen und Menschen aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR nach wie vor attraktiv, da sie ein Leben in einem Land mit stabilem Wirtschaftswachstum, hohen Lebensstandards und sozialer Absicherung verspricht.

Eines der Programme, die eine Übersiedlung auf Dauer ermöglichen, ist das Programm „Spätaussiedler“. Nach den Bedingungen dieses Programms haben Personen deutscher Nationalität, die seit Mai 1945 oder nach ihrer Vertreibung seit dem 31. März 1952 auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion geblieben sind, sowie deren Familienangehörige Anspruch darauf, den Status als Spätaussiedler zu erhalten, der eine verhältnismäßig rasche Übersiedlung nach Deutschland auf Dauer ermöglicht. Der Begriff „Aussiedler“ tauchte erstmals auf, nachdem 1953 in Deutschland das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (kurz Bundesvertriebenengesetz, BVFG) verabschiedet wurde. Dieses Bundesgesetz regelt die Aufnahme und Integration von zwangsvertriebenen Personen und Flüchtlingen deutscher Nationalität, die ihre Siedlungsgebiete während und nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen haben, sowie die Aufnahme ethnisch deutscher Aussiedler aus Osteuropa und den Staaten der ehemaligen UdSSR. Diese Personengruppe hat, ebenso wie ihre Familienangehörigen, Anspruch auf Übersiedlung nach Deutschland und auf soziale Unterstützung durch den europäischen Staat.

Für die Erteilung des Status als Spätaussiedler in Deutschland muss der Antragsteller derzeit eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

das Vorliegen dokumentierter deutscher Wurzeln (Bekenntnis und Abstammung zum deutschen Volkstum);
Deutschkenntnisse auf mindestens dem Niveau B1 (entweder durch Ablegen eines Sprachtests in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung am Wohnort des Antragstellers oder durch Vorlage eines B1-Zertifikats des Goethe-Instituts – ausreichend ist dabei ein erfolgreich abgelegtes Modul „Sprechen“);
das Fehlen einer nicht getilgten Vorstrafe;
das Fehlen von Ablehnungsgründen nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bekleidung bestimmter Ämter und Vergünstigungen zu Zeiten der UdSSR);
ein dauerhafter Wohnsitz in einem geschlossenen Aussiedlungsgebiet (Aussiedlungsgebiet);
u. a.

Das Erste, worüber ein potenzieller Auswanderer also nachdenken sollte, ist seine Herkunft. Deutsche Wurzeln zu haben, ist jedoch eine notwendige, aber nicht die einzige Voraussetzung. Denn die Anträge auf Übersiedlung werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) geprüft, und dabei kommt es darauf an, dass die Antragsteller über ein „deutsches Bewusstsein“ verfügen. Das heißt, in diesem Fall ist es unerlässlich, die eigene Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität (deutsche Volkszugehörigkeit) zweifelsfrei nachzuweisen. Eine der Möglichkeiten, dies zu belegen, ist die Beherrschung der deutschen Sprache auf einem Niveau, das eine freie Kommunikation über alltägliche Themen erlaubt, ohne komplizierte Wendungen oder Fachbegriffe zu verwenden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhält der Hauptantragsteller die Aufnahmegarantie (Aufnahmebescheid). Der Aufnahmebescheid ist unbefristet gültig und ermöglicht die Einreise nach Deutschland zu einem beliebigen selbst gewählten Zeitpunkt.

Gemäß § 7 BVFG werden auch Ehegatten und Abkömmlinge (leibliche sowie an Kindes statt angenommene Kinder, Enkelkinder, auch volljährige) von Spätaussiedlern auf Dauer in Deutschland aufgenommen. Ehegatten und Kinder des Antragstellers können ebenfalls von diesem in den Aufnahmebescheid einbezogen werden und haben dann auf derselben Grundlage Anspruch auf die Staatsangehörigkeit. Eine Ausnahme bilden lediglich Ehegatten, deren Ehe mit dem Spätaussiedler zum Zeitpunkt der Stellung des Antrag S (Antrag beim Bundesverwaltungsamt) weniger als drei Jahre bestand (maßgeblich ist dabei nicht die gesamte Ehedauer, sondern lediglich die letzten drei Jahre vor Antragstellung). Solche Ehegatten können nach Deutschland übersiedeln, erhalten dabei jedoch nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung und halten sich in Deutschland als ausländische Staatsangehörige auf. Zu beachten ist außerdem, dass die Einreise von Personen mit dem Status nach § 7 und § 8 BVFG nach Deutschland nur gemeinsam mit dem Spätaussiedler und unter Fortbestand derjenigen verwandtschaftlichen Beziehungen möglich ist, aufgrund derer sie in den Aufnahmebescheid einbezogen wurden. Diese Regel ist im Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers festgehalten. Ändern sich zudem die gesetzlichen Anforderungen, die für die Erteilung des Status als Spätaussiedler zu erfüllen sind, so ist der jeweilige Antragsteller, der noch nicht nach Deutschland ausgereist ist, verpflichtet, seine Unterlagen entsprechend den neuen Anforderungen zu aktualisieren. Das Migrationsrecht gehört zu den wichtigsten Tätigkeitsfeldern unserer Kanzlei. Von einem Fall aus unserer Praxis, bei dem es uns gelang, der gesamten, mittlerweile gewachsenen Familie eines Spätaussiedlers zur Ausreise zu verhelfen, berichten wir in diesem Beitrag.

Zu uns kam ein Mandant, nennen wir ihn Anatoli, der mit seiner gesamten Familie nach Deutschland ausreisen wollte. Es schien, als seien alle Voraussetzungen für eine solche Übersiedlung erfüllt und es könnten keinerlei Hindernisse auftreten. Leider stellte sich heraus, dass es sich nicht ganz so verhielt, wie man es sich gewünscht hätte. Anatoli hatte nämlich bereits einmal eine Aufnahmegenehmigung für die Einreise nach Deutschland im Rahmen des oben genannten Programms erhalten. Doch wie der bekannte Dichter und Philosoph Al-Maʿarrī treffend rezitierte: „Die Minuten fliegen wie muntere Pferde dahin, blickt man sich um, ist der Sonnenuntergang schon nah.“ Bis zu dem Zeitpunkt, als Anatoli sich schließlich tatsächlich zur Ausreise entschloss, hatten sich die Umstände erheblich verändert.

Erstens musste der Antragsteller aufgrund der geänderten gesetzlichen Anforderungen eine Sprachprüfung ablegen und Deutschkenntnisse auf mindestens dem Niveau B1 nachweisen.

Zweitens waren die beiden Töchter Anatolis, die zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf Erteilung des Status „Aussiedler“ noch minderjährige Kinder waren, bis zu dem Zeitpunkt, als sich der Mandant an unsere Kanzlei wandte, erwachsen und volljährig geworden. Theoretisch hätten sie weiterhin als Familienangehörige des Antragstellers gemäß § 7 BVFG übersiedeln können, doch gab es eine wichtige Besonderheit. In der Zwischenzeit hatten sie bereits eigene Familien gegründet. Die Angehörigen ihrer neu gegründeten Familien wollten sie natürlich ebenfalls nach Deutschland mitnehmen. Nach sorgfältiger Prüfung der Umstände des Falls unseres Mandanten empfahl die auf Fälle von Spätaussiedlern spezialisierte Anwältin unserer Kanzlei dem Mandanten Folgendes …

Zunächst musste sich Anatoli vorbereiten und einen Sprachtest auf dem Niveau B1 ablegen (ausreichend ist das Modul „Sprechen“). Da der Mann die Sprache auf einem fortgeschrittenen Niveau beherrschte, bereitete ihm dies keine großen Schwierigkeiten, zumal er von Kindheit an mit seiner deutschen Großmutter und seinem deutschen Großvater in deren Muttersprache Deutsch gesprochen und zugehört hatte.

Anschließend empfahl die Anwältin den volljährigen Kindern unseres Mandanten, nun selbständig den Status als Spätaussiedler nach § 4 des Gesetzes zu erlangen (die Kinder waren vor dem 01.01.1993 geboren). Auf diese Weise konnten sie den ersehnten Status erhalten und gemeinsam ausreisen, nicht mehr als Familienangehörige Anatolis, sondern selbständig mit den Angehörigen ihrer eigenen Familien.

Nachdem die Anwältin die Zustimmung der Mandanten sowie die entsprechenden Vollmachten erhalten hatte, machte sie sich an die Arbeit. Sie begleitete den gesamten Prozess der Vorbereitung und Einreichung der Unterlagen für die beiden volljährigen Töchter Anatolis, unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch deren Familienangehörige mit ausreisen sollten. Für jeden Antragsteller wurden die entsprechenden Unterlagen zusammengestellt und geprüft, die erforderlichen Übersetzungen ins Deutsche sowie Apostillen angefertigt. Anschließend wurden die Unterlagen dem Bundesverwaltungsamt (BVA) zur Prüfung vorgelegt. Wie erwartet, mussten wir in diesem Fall nicht lange warten, und bereits nach einigen Monaten erhielten wir die ersehnten Aufnahmebescheide, die Anatoli gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie seinen Töchtern mit ihren Familienangehörigen zur ungehinderten Übersiedlung berechtigten.

Der nächste Schritt ist nun die eigentliche Übersiedlung nach Deutschland. Die Aussiedler müssen sich zunächst in das Aussiedlerlager Friedland begeben. Dort müssen sie sich registrieren lassen und Gespräche mit den Beamten des BVA führen. Im Lager werden die für die Anmeldung am dauerhaften Wohnsitz erforderlichen Unterlagen ausgestellt, die Zuweisung zu Integrationskursen vorgenommen sowie die Unterlagen für den Bezug der Eingliederungshilfe für Spätaussiedler erstellt. Anschließend werden die Aussiedler der jeweiligen Region zugewiesen, in der sie dauerhaft wohnen werden. Bei der Wahl des konkreten Wohnorts werden dabei meist die Interessen des Antragstellers berücksichtigt. Danach erhalten die neuen Bürger der Bundesrepublik Deutschland die Bescheinigung des Spätaussiedlers – Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes.

Derzeit bereitet sich die gesamte Großfamilie Anatolis aktiv auf die Übersiedlung vor. Wir wünschen von Herzen allen, die sich bewusst zu diesem Schritt entschlossen haben, Erfolg, Glück und ein gutes Auskommen in Deutschland. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich der professionellen Unterstützung unserer Anwälte zu versichern. Mit langjähriger Erfahrung und hoher Qualifikation im Rücken sind wir überzeugt, dass wir alles in unserer Macht Stehende tun und sämtliche rechtlichen Mittel einsetzen werden, um auch in einem komplizierten, einen individuellen Ansatz erfordernden Fall ein positives Ergebnis zu erzielen.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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