„Wer von uns hätte nicht schon einmal den Wunsch verspürt, gleichzeitig im eigenen Vaterland zu leben, bewegt von all den Anliegen der Heimat,
und zugleich irgendwo in Paris oder London?"
Doppelte Staatsangehörigkeit
Seit 2024 lässt Deutschland bei der Einbürgerung in den meisten Fällen den Erhalt der bisherigen Staatsangehörigkeit zu — bei einzelnen Ländern gelten jedoch Ausnahmen (§§ 10–12 StAG).
Nikolai Onufrijewitsch Aosski
Das deutsche Recht galt schon immer als konservativ und traditionsverbunden. Dafür spricht allein schon die Tatsache, dass sämtliche mit der Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Fragen durch das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt werden, das bereits am 22. Juli 1913 vom Gesetzgeber des Deutschen Kaiserreichs verabschiedet wurde. Einbürgerung ist der rechtliche Vorgang des Erwerbs der Staatsangehörigkeit auf freiwilligen Wunsch des Antragstellers. Das Verfahren zur Aufnahme in die Staatsangehörigkeit wird durch das Recht des jeweiligen Staates geregelt. Üblicherweise ist für den Erwerb der Staatsangehörigkeit die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen erforderlich (Sprachkenntnisse, Vorhandensein von Wohnraum und weitere Bedingungen). Der Begriff „Einbürgerung" (engl. naturalization) bedeutet historisch den Erwerb der Rechte geborener (engl. natural) Staatsangehöriger. Die Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit werden durch das Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt.
Unabhängig davon, wer im jeweiligen Fall den deutschen Pass anstrebt, verschafft er jedem Staatsangehörigen:
· die Unionsbürgerschaft und die Möglichkeit, unter erleichterten Bedingungen die Staatsangehörigkeit jedes anderen EU-Landes zu erwerben;
· sämtliche Rechte, Sozialleistungen und Pflichten, die auch anderen deutschen Staatsangehörigen zukommen;
· das Recht auf dauerhaften Aufenthalt in jedem beliebigen europäischen Land;
· die Möglichkeit der ungehinderten Bewegung innerhalb des Schengen-Raums;
· visumfreies Reisen in nahezu die ganze Welt – ein Visum wird für nicht mehr als 10 bis 15 Länder benötigt.
Es überrascht nicht, dass viele Staatsangehörige anderer Länder danach streben, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben und dafür auf die Staatsangehörigkeit ihres eigenen Landes zu verzichten, insbesondere wenn es sich nicht um ein Land der Europäischen Union handelt. In den allermeisten Fällen ist der Verzicht auf die eigene Staatsangehörigkeit zwingende Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Nach Einreichung und Bearbeitung sämtlicher Unterlagen, dem Bestehen der erforderlichen Prüfungen und Verfahren sowie im Fall einer erfolgreichen Prüfung des Falls in Deutschland erhält der Ausländer per Post eine vorläufige Zusicherung der Einbürgerung (Einbürgerungszusicherung). Dieses Dokument ist die Garantie für den Erhalt der Staatsangehörigkeit und ermöglicht es daher, mit dem Austritt aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu beginnen. Nach Abschluss des Austrittsverfahrens aus der alten Staatsangehörigkeit muss der Bewerber den alten Pass abgeben und den Nachweis über den Austritt aus der Staatsangehörigkeit vorlegen. Erst dann kann der Pass eines deutschen Staatsangehörigen ausgestellt werden. Bekanntlich gibt es keine Regel ohne Ausnahme. Von einem Fall aus unserer vielseitigen Praxis, in dem es einem Anwalt unserer Kanzlei gelang, einem Mandanten zu helfen, die ukrainische Staatsangehörigkeit zu behalten und gleichzeitig die deutsche zu erwerben, möchten wir in diesem Beitrag berichten.
Mandant unserer Kanzlei war ein Mann mittleren Alters, nennen wir ihn Michail. Michail zog bereits im Studentenalter nach Deutschland, wo er an einer örtlichen Universität ein Studium aufnahm und erfolgreich abschloss, anschließend eine Arbeitsstelle fand und eine Familie gründete. Als er sich an unsere Kanzlei wandte, stand die Frage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, also des Landes seines dauerhaften Aufenthalts, auf der Tagesordnung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits erfolgreich die Unterlagen zusammengestellt und die entsprechende Einbürgerungszusicherung erhalten. Der nächste Schritt war der Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit, was auf bestimmte Schwierigkeiten stieß. Michail wandte sich zunächst an die Botschaft der Ukraine in Deutschland mit der Bitte, das Verfahren seines Austritts aus der Staatsangehörigkeit ohne Ausreise aus dem Land einzuleiten. Nachdem er dort eine eindeutige und kategorische Absage erhalten hatte, wandte sich Michail mit diesem Problem an unsere Anwaltskanzlei. Er erklärte dem auf Migrationsrecht spezialisierten Anwalt, dass eine Ausreise aus Deutschland in die Ukraine für ihn aus mehreren Gründen sehr schwierig sei.
Erstens hätte er sich in der Ukraine von der Meldeanschrift abmelden und einen Vermerk im Pass erhalten müssen, der den Umzug zum dauerhaften Aufenthalt nach Deutschland bestätigt. Dieses Verfahren stellte für unseren Mandanten eine erhebliche Schwierigkeit dar, denn angesichts der politischen Situation in der Ukraine hätte er bei seinem Erscheinen am letzten Meldeort im Land unverzüglich zum Wehrdienst herangezogen werden können.
Zweitens hatte Michail in Deutschland eine Familie – Ehefrau und zwei Kinder im Vorschulalter. Zudem war seine Ehefrau mit dem dritten Kind schwanger. Daher wäre es äußerst schwierig gewesen, Ehefrau und Kinder für längere Zeit allein zu lassen.
Drittens hatte unser Mandant eine feste Arbeitsstelle im Land. Er hatte seinen Jahresurlaub bereits teilweise ausgeschöpft, und die verbleibenden Tage waren dringend erforderlich, damit er seiner Frau in den ersten Wochen nach der Geburt des dritten Kindes zur Seite stehen konnte. Da er der einzige Ernährer der Familie war, konnte er sich auch keinen unbezahlten Urlaub von der Arbeit leisten.
Der Anwalt hörte sich das Anliegen des Mandanten aufmerksam an und erläuterte ihm, dass der Verzicht auf die eigene Staatsangehörigkeit grundsätzlich zwingende Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist. In dieser Frage sind die deutschen Behörden äußerst konsequent. Von dieser Regel werden jedoch Ausnahmen gemacht. Das heißt, ein Bewerber um die Staatsangehörigkeit kann eine Befreiung von der Vorlage einer Verzichtsbescheinigung erwirken, wenn triftige Gründe vorliegen, zum Beispiel:
das Recht des Heimatstaats des Ausländers sieht keinen Austritt aus der Staatsangehörigkeit vor;
die Behörden reagieren über längere Zeit nicht auf den Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit;
Migranten über 60 Jahren können von der Pflicht zum Austritt aus der Staatsangehörigkeit befreit werden, wenn dieser Vorgang mit komplizierten bürokratischen Verfahren verbunden ist;
wenn der Bewerber um die deutsche Staatsangehörigkeit älter als 40 Jahre ist, davon 20 Jahre sein Heimatland nicht besucht hat und seit 10 Jahren in Deutschland lebt;
der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit würde für den Bewerber einen erheblichen wirtschaftlichen oder materiellen Schaden bedeuten.
Darüber hinaus muss auf die erste Staatsangehörigkeit auch dann nicht verzichtet werden, wenn sie einem Land der EU angehört.
Die Hauptaufgabe des Anwalts zur Erzielung eines positiven Ergebnisses in diesem Fall bestand darin, eine entsprechende Begründung dafür vorzulegen, dass der Fall unseres Mandanten eine solche Ausnahme darstellt.
Der Anwalt machte sich unverzüglich an die Arbeit. Zunächst forderte er von der ukrainischen Botschaft Informationen über das offizielle Verfahren zum Austritt aus der Staatsangehörigkeit dieses Landes an. Darüber hinaus forderte er eine offizielle schriftliche Ablehnung der Botschaft an, dieses Verfahren in Deutschland durchzuführen, und erhielt diese auch.
Anschließend bereitete er die Begründung dafür vor, dass Michail angesichts der außergewöhnlichen Situation in bestimmten Gebieten der Ukraine bei einem Besuch des Landes zu jener Zeit Gefahr gelaufen wäre, unverzüglich zum Wehrdienst in der Armee herangezogen zu werden.
Schließlich bereitete der Anwalt umfassend die Beweisgrundlage dafür vor, dass sich der Lebensmittelpunkt unseres Mandanten längst von der Ukraine nach Deutschland verlagert hatte. Es wurden Nachweise gesammelt und vorgelegt, dass Michail in Deutschland Familie und Arbeit hatte, seine Ehefrau zudem das dritte Kind erwartete und ein Verlassen des Landes für längere Zeit zu diesem Zeitpunkt praktisch nicht in Betracht kam. Unter diesen Umständen ließ sich mit Sicherheit feststellen, dass unseren Mandanten schon lange nichts mehr mit der Ukraine verband.
Selbstverständlich wurden sämtlichen Ausführungen des Anwalts in dem Antrag an die für die Entgegennahme des Einbürgerungsantrags zuständige Behörde, das Standesamt, entsprechende urkundliche Beweise beigefügt, die die unüberwindbaren Schwierigkeiten belegten, die sich für Michail beim Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit ergaben. Das positive Ergebnis der sorgfältig geleisteten Arbeit des Anwalts ließ nicht lange auf sich warten. Bereits einen Monat nach Einreichung des Antrags durch den Anwalt samt der beigefügten erforderlichen Unterlagen erhielten wir die Antwort, dass unserem Antrag in vollem Umfang stattgegeben worden sei. Für Michail wurde somit eine Ausnahme gemacht, und er musste weder auf die ukrainische Staatsangehörigkeit verzichten noch in seine frühere Heimat reisen, um die erforderlichen Formalitäten im Rahmen des aufwendigen und langwierigen Austrittsverfahrens zu erledigen. Der glückliche Michail bedankte sich bei uns für die professionell und zügig geleistete Arbeit. Nun musste er nur noch alle formalen Schritte zum Erhalt des ersehnten deutschen Passes abschließen.
Insgesamt möchten wir betonen, dass es zahlreiche Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gibt. In den meisten Fällen erfordert dieses Verfahren jedoch erhebliche Zeit, und der Bewerber muss ein recht umfangreiches Unterlagenpaket zusammenstellen. Damit dieser Prozess nicht mühsam, sondern angenehm verläuft, laden wir Sie ein, sich an die hochqualifizierten Anwälte unserer Kanzlei zu wenden, die über umfassende Kenntnisse und reiche Erfahrung im Bereich des deutschen Migrationsrechts verfügen.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET