Schillerstr. 4-5, 10625 Berlin Mo–Fr 9:00–17:00
Zivilrecht

Raub am helllichten Tag, oder dieses erstaunliche Roaming

„Menschen benutzen diese Dinger namens Telefone,

weil sie es hassen, zusammen zu sein, aber schreckliche Angst haben, allein zu bleiben."

Wichtig zu wissen

Der Mobilfunkanbieter ist verpflichtet, den Kunden vorab und in verständlicher Form über die Bedingungen der Roaming-Tarifierung zu informieren — bei Verletzung dieser Pflicht lässt sich der berechnete Betrag anfechten.

Chuck Palahniuk, Der Überlebende

Reisen um die Welt gelten traditionell als beliebt bei den Bewohnern Europas, auch in Deutschland. Angesichts der Realitäten der modernen Welt ist es dabei für die überwältigende Mehrheit der Reisenden wichtig, unabhängig vom Reiseziel stets erreichbar zu bleiben. Dafür ist bei Reisen aus Deutschland in Länder außerhalb der Europäischen Union die Nutzung von Roaming-Diensten im Netz erforderlich. Roaming. Für die meisten von uns ist der Begriff „Roaming" (engl. „umherstreifen") wohl untrennbar mit GSM verbunden. Warum ist das so? Schließlich verfügten auch D-AMPS und NMT — die beiden verbreitetsten Standards des persönlichen Mobilfunks zu Beginn der GSM-Verbreitung — über Roaming, und dies nicht weniger automatisiert. Der Grund dürfte darin liegen, dass diese beiden Standards eine eng regionale Spezialisierung hatten (und haben). NMT — das ist Skandinavien, Osteuropa und die Staaten der ehemaligen Sowjetunion, insbesondere Russland. D-AMPS ist vor allem in Amerika sowie, wiederum, in Russland und den GUS-Staaten verbreitet. Ein Europäer konnte also nicht einmal davon träumen, beispielsweise mit seinem eigenen Telefon in die USA zu reisen.

Kaum war GSM jedoch entstanden, begann es sich rasant über den Globus auszubreiten. Mittlerweile sind Netze dieses Standards auf allen Kontinenten (mit Ausnahme der Antarktis) vorhanden, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Die höchste Netzdichte findet sich erwartungsgemäß in der Heimat von GSM — Europa. In Amerika, besonders in Südamerika, sind die Netze noch schwach entwickelt, in Japan und Korea fehlen sie völlig — dort setzt man auf ganz andere Standards. Sie werden überrascht sein, doch selbst auf der größten Insel der Welt — dem fast vollständig von Eis bedeckten Grönland — gibt es ein GSM-Netz. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass GSM seinem Namen — „Global System for Mobile Communications" — alle Ehre gemacht hat.

Das Roaming innerhalb Europas wurde im Sommer 2017 teilweise abgeschafft. Die europäischen Staaten entschieden sich, in jedem Lebensbereich einen riesigen gemeinsamen Raum zu schaffen, indem sie die Mobilfunknutzung im Ausland ebenso günstig gestalteten wie im Heimatland. So können sich Touristen in Europa mittlerweile zu denselben Preisen verständigen wie in ihrer Heimatregion. Der kostenfreie Roaming-Zugang gilt allerdings nicht für alle Länder der Europäischen Union. Er wird in den 28 Mitgliedstaaten sowie in Island, Norwegen und Liechtenstein gewährt. Noch ist unklar, ob ein solcher Dienst nach dem Brexit auch für Großbritannien erhalten bleibt. Wichtig ist, dass Anbieter einiger Länder auch die Schweiz in diese Liste aufgenommen haben, wenngleich dieser Dienst nicht bei allen verfügbar ist. In zahlreichen weiteren Ländern der Welt, darunter Russland, fehlt eine roamingfreie Zone jedoch noch. Derzeit werden Verhandlungen darüber geführt, auch die Ukraine, Aserbaidschan, Georgien, Armenien und Belarus in diese Liste aufzunehmen. Diese Maßnahme ist frühestens für 2020 geplant.

Nutzer, die die Bedingungen für die Bereitstellung von Roaming-Diensten nicht immer sorgfältig prüfen, können früher oder später mit dem Problem konfrontiert werden, von ihrem Mobilfunkanbieter vierstellige Rechnungen für die Nutzung von Roaming im Ausland zu erhalten. Ein solcher Fall ereignete sich bei einer Mandantin unserer Kanzlei — nennen wir sie Walentina —, die vor einiger Zeit von einer zweiwöchigen Reise in das sonnige Georgien zurückgekehrt war. Walentina wandte sich mit einer Rechnung ihres örtlichen Mobilfunkanbieters über sage und schreibe 3.850 Euro an uns. Die Frau erzählte uns, sie sei allein auf die lange geplante Reise gegangen, wirklich verzaubert von der örtlichen Schönheit, den Landschaften, der köstlichen einheimischen Küche sowie den unvergleichlichen Weinen. Während der Reise habe sie all ihre alltäglichen Probleme vergessen können, sich von ungelösten Fragen abgeschaltet und sich vollständig entspannt. Angesichts der niedrigen Preise in den örtlichen Restaurants sei die Reisende fast jeden Abend zum Essen ausgegangen, das Essen sei reichlich und köstlich, der Rotwein sei in Strömen geflossen. Selbstverständlich habe Walentina ihre schönen Eindrücke mit Verwandten und Freunden teilen wollen. Jeden Tag sei sie erreichbar geblieben, habe telefoniert, in Chats geschrieben, Fotos und Videos der örtlichen Sehenswürdigkeiten verschickt. Walentina erinnerte sich, dass sie während der Reise mehrere verschiedene Nachrichten von ihrem Mobilfunkanbieter erhalten habe. An einem Abend, während sie sich in einem der zahlreichen Restaurants befand, habe sie eine lange SMS erhalten, in der ihr nach eigener Aussage irgendwelche Dienste angeboten worden seien. Walentina versuchte sich zu erinnern, ob sie irgendwie auf diese Nachricht reagiert hatte, doch da seit dem Vorfall bereits einige Zeit vergangen war und die betreffende Korrespondenz mangels Bedarfs gelöscht worden war, konnte sie dies nicht mit Sicherheit sagen. Wie sich später herausstellte, war der Inhalt dieser Nachricht die Information, dass der Betrag für die im Roaming genutzten Dienste des Anbieters einen bestimmten Grenzwert erreicht habe, nach dessen Überschreitung der Nutzer aufgefordert werde, die Notwendigkeit der weiteren Nutzung dieses Dienstes durch eine entsprechende Antwortbestätigung gegenüber dem Mobilfunkanbieter zu bestätigen. Werde eine solche Nachricht bzw. Bestätigung nicht gesendet, sollte die Bereitstellung der kostenintensiven Dienste automatisch beendet werden. Diese Vorsichtsmaßnahme wurde auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in die Bereitstellungsbedingungen der europäischen Anbieter aufgenommen, um zu verhindern, dass Nutzer vierstellige Rechnungen für solche Dienste erhalten. Ob Walentina nach der erhaltenen Warnung die Bereitstellung der genannten Dienste tatsächlich bestätigt hatte, konnte unsere Mandantin nicht genau sagen.

Die vorrangige Aufgabe des die Interessen der Mandantin vertretenden Rechtsanwalts unserer Kanzlei bestand darin, erschöpfende Informationen über die tatsächlich erbrachten Dienste und deren genauen Preis einzuholen. Der Rechtsanwalt erhielt von Walentina die entsprechende Vollmacht und verfasste eine Anfrage an den Mobilfunkanbieter. In dieser Anfrage bat er um ausführliche Erklärung der Art der dem Nutzer erbrachten Dienste, für die eine Rechnung über 3.850 Euro gestellt worden war. Der Rechtsanwalt bat um eine detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Telefongespräche sowie der über das Netz übertragenen Daten, um zu prüfen, ob der in der Rechnung angegebene Betrag tatsächlich der Art und dem Inhalt der erbrachten Leistungen entsprach. Zudem bat der Rechtsanwalt in diesem Schreiben um Vorlage eines Nachweises darüber, dass Walentina der Fortsetzung der Nutzung der angebotenen Roaming-Dienste zugestimmt hatte. Der laut der erhaltenen Rechnung von Walentina zu zahlende Betrag galt als strittig, weshalb unsere Mandantin die Begleichung einer derart hohen Rechnung nicht überstürzen sollte, bevor sämtliche genauen Details geklärt und die Berechtigung der gestellten Forderung bestätigt waren. Der Mobilfunkanbieter übersandte bald eine schriftliche Antwort, die jedoch nur teilweise Informationen enthielt. Der erhaltene Bericht enthielt allgemeine Angaben zu Ausgaben und Eingängen sowie detailliertere Informationen zur Anzahl der getätigten Anrufe und der insgesamt in Anspruch genommenen Gesprächsminuten, Kurznachrichten und des Datenverkehrs für den betreffenden Monat. Es fanden sich jedoch keine verlässlichen Angaben dazu, an welchem Tag wie viele Anrufe getätigt und wie viele Gigabyte an ein- und ausgehendem Datenverkehr genutzt worden waren. Zudem konnte der Anbieter keine Informationen darüber vorlegen, dass die Mandantin ordnungsgemäß über die Kosten der jeweiligen Roaming-Dienste informiert worden war und ihre Zustimmung zur Bereitstellung solcher Dienste durch das Senden einer Kurznachricht erteilt hatte. Das Fehlen genauer Angaben eines großen Mobilfunkanbieters zu den Walentina erbrachten Diensten sowie Beweisen für eine ordnungsgemäße Information und Zustimmung bildete die Grundlage der Rechtsposition des Rechtsanwalts. Er verfasste ein weiteres ausführliches Schreiben an den Anbieter, in dem er darlegte, dass diesem die detaillierten Daten fehlten, damit die gestellte Rechnung akzeptiert und beglichen werden könnte. Andererseits erschien es auch nicht vernünftig, die Nutzung von Mobilfunk einschließlich Internet durch unsere Mandantin im internationalen Roaming vollständig zu bestreiten. Zum Abschluss seines Schreibens schlug der Rechtsanwalt daher vor, eine Vereinbarung zu treffen, in der das Unternehmen und er im Namen Walentinas einen angemessenen zu zahlenden Betrag festlegen könnten. In Abstimmung mit der Mandantin wurde entschieden, dass dieser Betrag achthundert Euro betragen solle.

Das Mobilfunkunternehmen stimmte den vom Rechtsanwalt vorgeschlagenen Bedingungen eine Woche später zu. Auch Walentina war froh, diesen Streit zu beenden und einen Betrag zu zahlen, der um ein Vielfaches unter dem ursprünglich geforderten lag. Sie dankte dem Rechtsanwalt für die hervorragend geleistete Arbeit und versprach, künftig bei Auslandsreisen und der Kommunikation während solcher Reisen umsichtiger zu sein.

Uns blieb nur, diesen Fall der langen Liste erfolgreich abgeschlossener Fälle unserer Rechtsanwälte hinzuzufügen und andere Nutzer, die auf ähnliche ärgerliche „Missverständnisse" stoßen, zu einer Beratung in unsere Kanzlei einzuladen.

Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.

DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

Anfrage

Beratung anfragen

Stehen Sie vor einer ähnlichen zivilrechtlichen Situation? Schildern Sie uns kurz Ihre Situation.

Vielen Dank, Ihre Anfrage ist eingegangen. Wir melden uns innerhalb eines Werktages bei Ihnen.