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Familienrecht

Kinder sind das Denkmal ihrer Eltern. Zum Schutz des Rechts des Kindes auf Umgang mit Verwandten

Kindererziehung ist eine schwierige Aufgabe. Der Staat nimmt den Schutz der Kinderrechte in Deutschland sehr ernst: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung; körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 Abs. 2 BGB).

Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der Begriff „Familie“ umfasst insbesondere die Beziehung zwischen Eltern und Kindern. Art. 6 GG ist zugleich Institutsgarantie, Grundrecht und wertentscheidende Grundsatznorm; der Staat muss Ehe und Familie schützen und fördern.

Nach § 1626 Abs. 3 BGB benötigt das Kind den Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen ihm nahestehenden Personen, deren Umgang seiner Entwicklung dient. In Deutschland ist das Recht der Eltern und nahen Angehörigen auf Umgang mit dem Kind (Umgangsrecht) somit gesetzlich vorgeschrieben und gehört zu den grundlegenden Elternrechten.

Wichtig: Sorge- und Umgangsrecht

Nach § 1626 Abs. 3 BGB benötigt das Kind den Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen ihm nahestehenden Personen, deren Umgang seiner Entwicklung dient.

Viele erinnern sich mit Wärme an ihre Großeltern, die sich oft aktiv an der Erziehung der Enkel beteiligen – an Wochenenden, in den Ferien oder im Alltag. In anderen Familien sind die Großeltern weniger eingebunden und führen ihr eigenes Leben. Beides ist ganz normal; wie eng der Kontakt ist, entscheidet jede Familie selbst.

Natürlich gibt es bei jeder Regel Ausnahmen, und auch in Deutschland kommt es vor, dass Großeltern die Betreuung des Kleinkindes bei dessen Geburt als ihre Pflicht und Verantwortung ansehen. Einerseits ist das gut — die Eltern können mehr Zeit für Arbeit und berufliche Entwicklung aufwenden, weiter Karriere machen, ihre Hobbys nicht aufgeben und einfach mehr Zeit zu zweit verbringen. Dann sind sie vollkommen sicher, dass ihr Nachwuchs in den zuverlässigen und liebevollen Händen von Menschen liegt, die einst sie selbst mit Liebe und Zärtlichkeit großgezogen haben. Andererseits bleibt das Leben nicht stehen, Erziehungsansätze verändern sich, und es kann geschehen, dass sich die Ansichten der Eltern und der Großeltern über Erziehung grundlegend unterscheiden. Manchen Familien gelingt es, sich zu einigen und einen Kompromiss zu finden, in anderen können ernsthafte Konflikte entstehen, in deren Mittelpunkt leider die Kinder stehen. In diesem Fall erleben die Kinder die Unvereinbarkeit zentraler Werte zwischen ihnen nahestehenden, geliebten Menschen und leiden als Erste unter den familiären Problemen. Das kann sich naturgemäß sehr schädlich auf die psychische Gesundheit des Kindes und seine harmonische Entwicklung auswirken.

Genau eine solche Situation ereignete sich in einer jungen Familie mit Kindern, die sich in einer verzweifelten Lage an unsere Anwaltskanzlei wandte — eine Situation, die für Deutschland leider keine große Seltenheit ist. Tatjana und Andrej (Namen geändert) zogen ihre Kinder groß und griffen dabei häufig auf die Hilfe der Großeltern zurück. Eine Zeit lang war alles gut und bequem, bis zwischen der älteren Generation und den Eltern der Kinder Streitigkeiten über Erziehungsfragen entstanden, die sich allmählich zu ernsthaften Familienkonflikten auswuchsen. Beide Seiten wollten zweifellos nur das Beste für die Kinder, doch die Unfähigkeit, flexible Lösungen zu finden, das Beharren auf der eigenen Position — auch in Gegenwart der Kinder — und die mangelnde Bereitschaft, die Meinung des anderen zu respektieren, spielten eine verhängnisvolle Rolle. Die Kinder, hin- und hergerissen zwischen geliebten Menschen und darunter leidend, dass die Großeltern ständig verboten, was die Eltern erlaubten, und umgekehrt, mussten selbst eine schwierige Wahl treffen. Am Ende hörten sie einfach auf, die Großeltern zu besuchen und mit ihnen Kontakt zu halten.

Die Großeltern, besorgt um ihre Enkel, sehnten sich nach ihnen und waren der Ansicht, diese Situation sei ausschließlich auf den Druck zurückzuführen, den Tatjana und Andrej auf ihre Kinder ausübten. Sie beschlossen daher, die Rechte ihrer Enkel auf offiziellem Weg durchzusetzen.

Erstens richteten sie eine Beschwerde an das Jugendamt mit der Bitte, die familiäre Situation zu klären und Maßnahmen gegen die aus ihrer Sicht nachlässigen Eltern zu ergreifen.

Zweitens beantragten die Großeltern – sehr zur Überraschung unserer Mandanten – beim Familiengericht eine Umgangsregelung. Sie beriefen sich auf § 1685 Abs. 1 BGB: Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Die jungen Eltern, auf eine solche Entwicklung völlig unvorbereitet und vor allem besorgt darüber, wie der Ausgang des Verfahrens sich auf das seit langem etablierte Familienleben und die psychische Entwicklung der Kinder auswirken könnte, wandten sich hilfesuchend an unsere Anwaltskanzlei.

In solchen Fällen ist der entscheidende Faktor für die gerichtliche Entscheidung die Feststellung und Wahrung der Interessen der minderjährigen Kinder. Nicht die Ambitionen und Wünsche der Erwachsenen, sondern eben die Rechte und Interessen der Kinder konnten die Richterin zu der in diesem Fall richtigen Entscheidung bewegen. Auf unseren Antrag hin wurde zur Analyse der Situation ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger (Gutachter), ein Fachmann für Kinderpsychologie, hinzugezogen, der sich lange mit den Kindern befasste, ihr Verhalten beobachtete und analysierte und zu dem Schluss kam, dass die Kinder tatsächlich keinen regelmäßigen Umgang und keine gemeinsame Zeit mit den Großeltern wollten…

Zur Wahrung der Interessen unserer Mandanten und ihrer minderjährigen Kinder brachten wir daher während der Gerichtsverhandlung folgende zentrale Argumente vor:

· die Pflicht zur Erziehung der Kinder sowie die Verantwortung für sie liegt von vornherein bei den Eltern. Die Eltern sind daher diejenigen, deren Vorstellungen, Erziehungsansätze und Wertesystem für die Erziehung ihrer Kinder maßgeblich sind

· die Erwachsenen konnten keinen Kompromiss finden und den Konflikt nicht friedlich beilegen, weshalb es in der Familie ständig zu Streitigkeiten und sogar Auseinandersetzungen kam, was sich negativ auf die noch nicht gefestigte kindliche Psyche auswirkte

· nach deutschem Recht haben Kinder ein Recht auf Umgang mit ihnen nahestehenden Menschen, deren Umgang ihrer Entwicklung dient, einschließlich der Großeltern. Das Umgangsrecht der Großeltern besteht aber nur, soweit der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Der Wille der Kinder ist dabei – je nach Alter und Reife – ein wichtiges Kriterium.

Die Richterin hörte beide Seiten an und stellte die Rechte und Interessen der Kinder in den Mittelpunkt. Gestützt auf das Gutachten wies sie den Antrag der Großeltern zurück: Ein Umgang gegen den erklärten Willen der Kinder diente nach den Feststellungen nicht ihrem Wohl. Die Entscheidung wurde auch dem Jugendamt übermittelt; den Großeltern wurde mitgeteilt, dass bei der Überprüfung keine Gefährdung der Kinder festgestellt worden sei.

Rechtlich konnten wir die Interessen unserer Mandanten und ihrer Kinder damit wahren. Menschlich hoffen wir, dass die Familie bald wieder zueinanderfindet und die Kinder, wenn sie wieder Ruhe in den Beziehungen der Erwachsenen spüren, von sich aus den Kontakt zu ihren Großeltern suchen.

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