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Familienrecht

Kindergeld für Ausländer in Deutschland

In Deutschland zahlt der Staat für alle Kinder bis zum Alter von 18 Jahren, in manchen Fällen auch bis 25 Jahren, eine Leistung, die wörtlich übersetzt „Kindergeld" heißt. Für die Auszahlung des Kindergelds ist die Familienkasse zuständig, die zur Bundesagentur für Arbeit gehört. Sämtliche Anträge auf diese Leistung gehen bei dieser Kasse ein, wo sie auch bearbeitet werden.

Grundlage für die Antragstellung auf Kindergeld in Deutschland ist unmittelbar das Vorhandensein eines Kindes. Die Kinder müssen in direktem Verwandtschaftsverhältnis zum Antragsteller stehen, es kann sich jedoch auch um adoptierte Kinder handeln. Hauptvoraussetzung ist, dass das Kind bei der Person, die das Kindergeld beziehen möchte, erzogen wird und dauerhaft in Deutschland mit ihr zusammenlebt und die Unterhaltskosten für das Kind einen wesentlichen Teil der Gesamtausgaben ausmachen. Dieselbe Regel gilt für Kinder, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind. Das Kindergeld kann dabei jeweils nur eine Person beziehen; eine Aufteilung ist nicht zulässig. Das Kindergeld wird ab dem ersten Lebensmonat des Kindes gezahlt beziehungsweise ab dem Monat, in dem es in Deutschland gemeldet wurde.

Je nach Anzahl und Alter der Kinder zahlt der Staat folgende monatliche Beträge für die Kindererziehung. Seit dem 1. Januar 2017 werden für das erste und zweite Kind jeweils 192 Euro monatlich gezahlt. Für das dritte Kind sind es 198 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind beträgt der Betrag 223 Euro monatlich. Ab dem 1. Januar des Folgejahres wird das Kindergeld um weitere zwei Euro monatlich erhöht. Fällt das erste (älteste) Kind altersbedingt aus dem Leistungsbezug, gilt fortan das nächstältere Kind als erstes Kind.

Kindergeld wird grundsätzlich allen Antragstellern gezahlt, die dauerhaft in Deutschland leben; die Staatsangehörigkeit des Kindes spielt dabei keine Rolle. Der Bezug dieser Leistung ist jedoch nur so lange möglich, wie einer der Elternteile über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügt. Läuft die Aufenthaltserlaubnis ab, wird die Zahlung des Kindergelds eingestellt. Deshalb muss die Familienkasse rechtzeitig über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis informiert werden.

Dem Bezieher des Kindergelds obliegen dabei auch bestimmte Pflichten. So ist der Empfänger nach § 68 EStG verpflichtet, die Familienkasse unverzüglich über jede Änderung des Status des Kindes nach dessen 18. Lebensjahr zu informieren. Beispielsweise, wenn: die Ausbildung des Kindes beendet oder abgebrochen wurde oder sich der Ausbildungsort geändert hat; das Kind ein eigenes Einkommen erzielt; das Kind Wehrdienst leistet; das Kind heiratet oder sich scheiden lässt; das Kind selbst ein Kind bekommt; und Ähnliches. Zudem müssen auch weitere geänderte Umstände mitgeteilt werden. Dies gilt für Fälle, in denen der Empfänger oder sein Ehepartner ins Ausland zum Arbeiten geht; in den öffentlichen Dienst eintritt; sich scheiden lassen möchte; Erziehungshilfe für das Kind aus dem Ausland erhält; wenn der andere Ehepartner ebenfalls einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat; wenn das Kind den Wohnort wechselt oder ins Ausland zieht, sowie wenn das Kind verstorben oder vermisst ist; und Ähnliches. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat eingestuft werden. So muss der Empfänger von Kindergeld bei Nichteinhaltung der entsprechenden Pflichten nicht nur die während dieses Zeitraums zu Unrecht erhaltenen Beträge an den Staat zurückzahlen, sondern auch ein erhebliches Bußgeld entrichten. In manchen Fällen kann es sogar zu einem Gerichtsverfahren mit einer Bestrafung bis hin zu einer Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung kommen.

Wichtig: Berechnung des Unterhalts

So ist der Empfänger nach § 68 EStG verpflichtet, die Familienkasse unverzüglich über jede Änderung des Status des Kindes nach dessen 18. Lebensjahr zu informieren.

Der junge Mann Gennadi (Name geändert) war vor nicht allzu langer Zeit, nachdem er eine befristete, zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis (§ 18 AufenthG) erhalten hatte, mit seiner Familie nach Deutschland gezogen. Da das junge Paar mehrere Kinder hatte, dachten sie natürlich über die Möglichkeit nach, Kindergeld zu beziehen, und begannen, die dafür erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Als die Unterlagen nach einiger Zeit vollständig waren, stellte Gennadi einen Antrag bei der Familienkasse. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung berief sich die Kasse auf die Vorschriften des § 62 EStG.

Nach § 62 Abs. 2 EStG hat ein Ausländer nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er über eine Niederlassungserlaubnis verfügt oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

In § 62 EStG sind jedoch auch einige Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen. So haben nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausnahmsweise Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 oder §§ 23a, 24, 25 Abs. 3–5 AufenthG erhalten haben, trotz des ihnen eingeräumten Rechts zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Kindergeld. Zu dieser Personengruppe zählen:

1) Personen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG zum Zweck eines Hochschulstudiums, der Teilnahme an Sprachkursen oder des Schulbesuchs;

2) Personen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG zum Zweck einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten;

3) Personen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG als Saisonarbeitnehmer oder als „entsandter beziehungsweise versetzter Arbeitnehmer" innerhalb eines bestimmten Unternehmens (unternehmensintern), etwa in eine im Ausland gelegene Vertretung/Niederlassung dieses Unternehmens.

4) Personen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgrund von Kriegshandlungen im Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3–5 AufenthG.

Zugleich haben nach der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, folgende Personen Anspruch auf Kindergeld:

1) Personen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG zum Zweck einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten;

2) Personen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG zum Zweck der Erwerbstätigkeit, die einen Beruf wie Fremdsprachenlehrer oder Koch, Hausangestellte(r), Showkünstler und weitere Berufe ausüben.

Die Familienkasse hatte § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG in ihrer Ablehnung jedoch auf ihre eigene Weise ausgelegt. Neben Personen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes keinen Anspruch auf die Leistung haben, stellte sie auch Personen gleich, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 und 4 AufenthG erhalten hatten. Ausgehend von dieser Auslegung des Gesetzes führte die Familienkasse in ihrer Ablehnung aus, dass unser Mandant Gennadi zu den in § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG genannten Ausnahmefällen zähle. Folglich lägen in seinem Fall die in § 62 EStG vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht vor.

Auf den ersten Blick erscheint dies durchaus schlüssig, und ein mit den Gesetzen und dem deutschen Recht nicht vertrauter Mensch hätte sich möglicherweise mit der Situation abgefunden, der Familienkasse Glauben geschenkt und den Gedanken aufgegeben, Kindergeld zu beantragen. Ein erfahrener Jurist erkennt hier jedoch sofort den Haken und die oberflächliche Bearbeitung des Falls durch die Behörde.

Nachdem wir uns mit Gennadis Fall vertraut gemacht und ihm die gesamte Situation erläutert hatten, wurden wir daher sofort tätig. Nach eingehendem Studium der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen bestätigte sich unsere Rechtsauffassung. Es gab zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu ähnlichen Fällen, die zugunsten der Ausländer ausgefallen waren.

Von einem positiven Ausgang des Verfahrens überzeugt, reichten wir beim Finanzgericht Klage gegen die Entscheidung der Familienkasse ein, die die Bundesagentur für Arbeit vertritt. In der Klage brachten wir folgende Argumente vor: Unserem Mandanten war zwar tatsächlich eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG erteilt worden, eine Niederlassungserlaubnis konnte er jedoch noch nicht beantragen, da die dafür erforderliche Zeit noch nicht verstrichen war. Dennoch untersagt das EStG Personen mit einer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht, Kindergeld zu beantragen. Zudem enthält § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG keine ausdrückliche Vorschrift, wonach Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 ausnahmsweise keinen Anspruch auf die Leistung hätten. Der Verweis der Familienkasse auf den maßgeblichen Anwendungsfall von § 18 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 AufenthG war somit strittig. Unser Mandant war nämlich nicht als Saisonarbeitnehmer oder als „entsandter beziehungsweise versetzter Arbeitnehmer" im Auftrag eines Unternehmens seines Heimatlandes nach Deutschland gekommen, sondern auf Grundlage eines klassischen Arbeitsvertrags mit einem deutschen Unternehmen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Zur weiteren Untermauerung führten wir zudem mehrere von uns gefundene Präzedenzfälle an und baten das Gericht, den Fall analog zu diesen zu entscheiden.

Unsere Mühen und die sorgfältige juristische Arbeit wurden belohnt. Nach Prüfung der Klage entschied das Gericht schließlich zugunsten von Gennadi, erklärte die Ablehnung durch die Familienkasse für rechtswidrig und verpflichtete die Kasse, Gennadi das monatliche Kindergeld auszuzahlen.

Dieser Fall zeigt besonders deutlich, wie viel Beharrlichkeit, Zeit und Fachwissen zur Lösung solcher Fälle erforderlich sind. Wir empfehlen Ihnen daher, sich stets von Fachleuten beraten zu lassen, die das Gesetz zutreffend auslegen, Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und die beste Rechtsposition für Ihren Fall wählen können.

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