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Erbrecht

Pflichtteil im Erbrecht: Vorschriften der Republik Kasachstan

Das Erbverfahren ist für die Erben häufig mit emotionaler Belastung und unangenehmen Formalitäten verbunden. Etwas Ordnung kann ein rechtzeitig vom Erblasser errichtetes Testament schaffen, in dem die Erbteile unter einem oder mehreren vom Erblasser bestimmten Erben verteilt werden. Unter den Erben gibt es jedoch eine besondere Kategorie, für die – unabhängig vom Inhalt des hinterlassenen Testaments – gesetzlich die Möglichkeit vorgesehen ist, einen Pflichtteil am Nachlass zu erhalten. Zu dieser Kategorie zählen die minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder des Erblassers sowie sein erwerbsunfähiger Ehegatte und seine erwerbsunfähigen Eltern. Da das Recht der meisten Staaten eine solche Pflichtteilsregelung kennt, entsteht eine gewisse Beschränkung der Testierfreiheit, die die Rechte bestimmter Personengruppen schützt.

An unsere Kanzlei wandte sich Angelina (Name geändert), gebürtig aus Kasachstan, die seit mehreren Jahren mit ihrer minderjährigen Tochter Alissa (Name geändert) in Deutschland lebt. Zu diesem entschlossenen Schritt – dem Umzug in ein anderes Land – entschied sich Angelina nach einer skandalösen Scheidung von ihrem Ehemann Georgi (Name geändert), der bald darauf eine neue Familie gründete und daraufhin nicht nur den Unterhalt für seine Tochter einstellte, sondern auch aufhörte, sein Kind zu besuchen. Um einen Neuanfang zu wagen, zog unsere Mandantin nach Deutschland und gewöhnte sich nach und nach an die neuen Lebensumstände, wobei sie den größten Teil ihrer Zeit der Erziehung ihrer Tochter widmete. Da Angelinas finanzielle Lage zu wünschen übrig ließ, unterstützten sie ihre in Kasachstan gebliebenen Eltern nach Kräften.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil

Unabhängig vom Inhalt des Testaments haben die minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder des Erblassers sowie sein erwerbsunfähiger Ehegatte und seine erwerbsunfähigen Eltern Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass.

Das neue Leben, der Alltag und die Sorge um das Kind verdrängten Angelinas Erinnerungen an ihren Ex-Ehemann allmählich. Die Nachricht ihrer Eltern vom plötzlichen Tod Georgis erschütterte unsere Mandantin jedoch sehr. Angelina erwog sogar, zu seiner Beerdigung zu fliegen, ließ jedoch davon ab, da Georgi eine neue Familie – Ehefrau und Sohn – hatte, denen ihre Anwesenheit als Provokation erscheinen könnte.

Nach und nach fand Angelina in ihren gewohnten Alltag zurück, doch ihre Eltern sprachen erneut das unangenehme Thema an und regten an, zu klären, ob Alissa Anspruch auf einen Teil des von ihrem Vater hinterlassenen Nachlasses habe. Zunächst wollte Angelina davon nichts wissen, doch ihre Eltern machten sie darauf aufmerksam, dass ihre finanzielle Lage sehr angespannt sei und die Bedürfnisse der heranwachsenden Tochter täglich zunehmen würden. Angelinas Ex-Ehemann war zudem ein vermögender Mann, sodass selbst ein kleiner Teil des Nachlasses die finanzielle Situation unserer Mandantin und ihrer Tochter erheblich hätte erleichtern können.

Nach sorgfältigem Abwägen entschied sich Angelina dennoch, sich mit Georgis neuer Ehefrau Elena (Name geändert) in Verbindung zu setzen, und teilte ihr mit, dass sie als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter ebenfalls einen Anteil am Nachlass beanspruchen werde. Darauf erhielt Angelina die Antwort, davon könne keine Rede sein, da Georgi rechtzeitig ein Testament errichtet habe, wonach der gesamte Nachlass ausschließlich zwischen seiner neuen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn aufgeteilt werde.

Verletzt durch das Verhalten ihres Ex-Ehemanns, der seine leibliche Tochter einfach aus seinem Leben gestrichen hatte, wandte sich Angelina an unsere Rechtsanwältin mit der Bitte zu klären, ob ihre Tochter nach dem Tod ihres leiblichen Vaters Anspruch auf eine Erbschaft in der Republik Kasachstan habe. Dabei bat sie zu berücksichtigen, dass ein Testament errichtet worden war, in dem Alissa nicht erwähnt wurde, dass unsere Mandantin bereits seit mehreren Jahren vom Erblasser geschieden war und dass das Kind getrennt von ihm lebte.

Unsere Rechtsanwältin teilte Angelina mit, dass nach Art. 1069 des Zivilgesetzbuchs der Republik Kasachstan (im Folgenden: ZGB Kasachstan) den minderjährigen Kindern des Erblassers unabhängig vom Inhalt des Testaments ein Pflichtteil am Nachlass zusteht. Der Pflichtteil beträgt mindestens die Hälfte dessen, was der Erbe bei gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte. Wäre kein Testament errichtet worden, hätte Alissa Anspruch auf 1/3 des gesamten Nachlasses gehabt, da zu den Erben erster Ordnung auch Georgis Ehefrau und sein Sohn zählen. Als Pflichtteil stehen der Tochter unserer Mandantin folglich 1/6 des Nachlassvermögens zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob Alissa ein Kind aus erster Ehe ist oder ob sie mit dem Erblasser zusammengelebt hat.

Beruhigt durch diese Nachricht bat unsere Mandantin um Auskunft, ob der ihrer Tochter nach kasachischem Recht zustehende Erbteil auch ohne Reise in dieses Land in Anspruch genommen werden könne.

Die Rechtsanwältin erklärte, dass nach kasachischem Recht für die Annahme der Erbschaft durch den gesetzlichen Vertreter keine Vollmacht erforderlich sei. Um einen Flug nach Kasachstan zu vermeiden, könne Angelina jedoch, handelnd im Namen und im Interesse ihres minderjährigen Kindes, einem ihrer in diesem Land lebenden Elternteile den Auftrag zur Annahme der Erbschaft erteilen. Dieser Auftrag sei in Form einer entsprechenden Vollmacht zu erteilen.

Unsere Mandantin billigte den von der Rechtsanwältin vorgeschlagenen Plan, woraufhin diese für Angelina einen rechtssicheren Vollmachtstext in russischer Sprache erstellte, der nach notarieller Beglaubigung der Unterschrift unserer Mandantin apostilliert wurde, während die deutschen Beschriftungen ins Russische übersetzt wurden.

Diese Vollmacht wurde an Angelinas Vater übersandt, der auf Empfehlung unserer Rechtsanwältin beim für den Nachlass zuständigen Notar einen entsprechenden Antrag auf Annahme der Erbschaft stellte. Unter Anleitung unserer Rechtsanwältin nahmen Angelinas Eltern den ihrer Enkelin zustehenden Erbteil erfolgreich an und erhielten den entsprechenden Erbschein.

Die Verhandlungen mit Georgis neuer Ehefrau über die Nachlassaufteilung wurden von unserer Rechtsanwältin erfolgreich geführt, wobei sie darauf achtete, dass die Interessen von Angelinas minderjähriger Tochter nicht beeinträchtigt wurden.

Anhand des in diesem Beitrag geschilderten Beispiels empfehlen wir Ihnen, bei ungünstigen Umständen nicht zu verzweifeln, sondern sich zunächst an einen auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierten, qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Nur dank fundierter Fachkenntnisse und langjähriger Praxiserfahrung kann ein Rechtsanwalt die entstandene Situation umfassend bewerten und Ihnen mögliche rechtliche Lösungswege aufzeigen.

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