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Erbrecht

Erbschein in Deutschland für im Ausland lebende Erben

Durch die umfangreiche Migration deutscher Aussiedler aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland kam es dazu, dass sehr viele Familien durch die Grenzen zweier Staaten getrennt wurden.

In einer solchen Situation befand sich auch Grigori (Name geändert), ein Mandant unserer Kanzlei. Bereits Anfang der 1990er-Jahre kehrte Grigoris Großvater zusammen mit seinem jüngeren Sohn Viktor (Name geändert) in seine Heimat Deutschland zurück, während sein älterer Sohn Ilja, Grigoris Vater, in Russland blieb. Ilja hielt zeitlebens Kontakt zu seinem Vater, ein enger Austausch mit dem Bruder kam jedoch nie zustande. Nach dem Tod seines Vaters brach Grigori den Kontakt zu seinem Onkel vollständig ab, der seinerseits kein Interesse am Leben seines Neffen zeigte.

Gesetzliche Erbfolge

Ist ein Erbe erster Ordnung (Kind des Erblassers) bereits vor dem Erblasser verstorben, treten dessen eigene Kinder im Wege der Erbfolge nach Stämmen an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB).

Die Notwendigkeit, den Kontakt wiederherzustellen, ergab sich erst nach dem Tod des Großvaters: Grigori wollte wissen, ob ihm ein Anteil am Nachlass zustand, und bat Viktor um Unterstützung. Auf die Schreiben seines Neffen reagierte Viktor jedoch leider nicht. Da Grigori befürchtete, gesetzliche Fristen zu versäumen, wollte er nicht lange warten und wandte sich an unsere Kanzlei.

Unser Rechtsanwalt erläuterte Grigori, dass nach § 1924 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben erster Ordnung sind. Die Kinder erben dabei zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Da sein Vater Ilja bereits verstorben war, trat Grigori nach § 1924 Abs. 3 BGB an dessen Stelle und erbte den Anteil am Nachlass, der Ilja zugestanden hätte, unmittelbar selbst. Einer besonderen Annahme der Erbschaft bedarf es nach deutschem Recht nicht: Der Nachlass geht mit dem Erbfall von selbst auf die Erben über (§§ 1922, 1942 BGB). Befristet ist nur die Ausschlagung – grundsätzlich sechs Wochen, sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB).

Auf Grundlage dieser Information bat Grigori uns, Viktor über seinen Wunsch zu informieren, den ihm zustehenden Erbteil nach dem Tod des Großvaters zu erhalten. Im Namen unseres Mandanten übersandte der Rechtsanwalt Viktor eine offizielle Mitteilung über Grigoris Absicht. Viktor wurde vorgeschlagen, gemeinsam mit unserem Mandanten beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins (§ 352a FamFG) zu stellen, um das Verfahren für beide Seiten zu vereinfachen.

Denn nach § 2032 BGB bildet der Nachlass bei mehreren Erben zunächst gemeinschaftliches Vermögen (Erbengemeinschaft). Erst in einem weiteren Schritt, der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB), sind jedem Erben die entsprechenden Anteile an diesem Vermögen zuzuweisen, über die er anschließend allein verfügen kann.

Diesmal ignorierte Viktor die Mitteilung nicht und teilte unserem Rechtsanwalt mit, dass er zu einem abgestimmten Vorgehen bereit sei.

Daraufhin bereitete der Rechtsanwalt den entsprechenden Antrag vor und fügte die erforderlichen Unterlagen bei, insbesondere die Sterbeurkunden des Großvaters (Erblasser) und des Vaters Ilja – Letztere zum Nachweis, dass Grigori an Iljas Stelle getreten war – sowie Dokumente, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Verstorbenen belegten. Die übrigen Angaben im Antrag sind an Eides statt zu versichern (§ 352 Abs. 3 FamFG). Der Antrag auf Erbscheinerteilung wurde beim Nachlassgericht eingereicht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG); nach diesem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland richtete sich auch die Anwendung des deutschen Erbrechts (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO).

Nachdem das Gericht die von unserem Rechtsanwalt vorgelegten Unterlagen geprüft hatte, bejahte es die Berechtigung der Erben, sodass Grigori und Viktor ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt wurde, der beide als Miterben zu je ½ auswies. Ein Recht, über die Hälfte der Nachlassgegenstände allein zu verfügen, folgt daraus nicht: Solange die Erbengemeinschaft besteht, können die Miterben über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB); ein Miterbe kann lediglich über seinen Erbteil als Ganzes verfügen, und zwar in notarieller Form (§ 2033 Abs. 1 BGB).

Unser Rechtsanwalt empfahl Grigori und seinem Onkel zudem, den Nachlass zeitnah durch einen Auseinandersetzungsvertrag (§ 2042 BGB) aufzuteilen. Da zum Nachlass ein Haus gehörte, bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB); das Eigentum geht erst mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch über (§§ 873, 925 BGB).

Grigori war mit dem erzielten Ergebnis sehr zufrieden, wandte sich jedoch nach einiger Zeit erneut an unseren Rechtsanwalt, um zu klären, wie er den ihm bei der Auseinandersetzung zugefallenen hälftigen Miteigentumsanteil am Haus verkaufen könne. Unser Rechtsanwalt erklärte Grigori, dass er nach der Auseinandersetzung des Nachlasses – also nach der notariellen Beurkundung der zwischen Grigori und seinem Onkel geschlossenen Vereinbarung und der Eintragung im Grundbuch – als Miteigentümer (§§ 1008 ff. BGB) über seinen Anteil allein verfügen könne (§ 747 Satz 1 BGB). Der Rechtsanwalt wies jedoch darauf hin, dass dem Onkel dann kein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht: Das Vorkaufsrecht der Miterben nach § 2034 BGB gilt nur, solange die Erbengemeinschaft besteht, wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten verkauft, und ist binnen zwei Monaten auszuüben. Grigori könne Viktor jedoch zunächst anbieten, ihm den Hausanteil abzukaufen, und im Fall einer Ablehnung mit der Vermarktung auf dem Immobilienmarkt fortfahren.

Grigori folgte den Empfehlungen unseres Rechtsanwalts und erteilte ihm anschließend den Auftrag zur vollständigen rechtlichen Begleitung des Kaufvertrags über den in Deutschland belegenen Hausanteil. Der Kaufvertrag kam anschließend zustande.

An diesem Praxisbeispiel unserer Kanzlei möchten wir hervorheben: Auch als Staatsangehöriger eines anderen Landes können Sie Ihre Rechte und berechtigten Interessen in Deutschland durchsetzen. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Erbe unterstützen, auch wenn Sie im Ausland leben.

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