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Aufenthaltsrecht

Vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG: Wer Anspruch hat und wie lange

§ 24 AufenthG regelt den vorübergehenden Schutz für Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine nach Deutschland gekommen sind. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2001/55/EG, die der Rat der EU im März 2022 erstmals aktiviert hat. Der Status ist bewusst als Übergangslösung angelegt – wer dauerhaft in Deutschland bleiben möchte, sollte den Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel rechtzeitig planen.

Neu seit 9. Oktober 2026

Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 288) gelten seit dem 9. Oktober 2026 neue Regeln für die Einreise:

  • Wer sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hat und bis zum 4. Dezember 2027 einreist, ist weiterhin für 90 Tage ab der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und kann den Titel in Deutschland beantragen.
  • Männer, die nach ukrainischem Recht militärischen Pflichten unterliegen und ab dem 9. Oktober 2026 einreisen, profitieren von dieser Befreiung nur, wenn sie nachweisen, dass sie diese Pflichten einhalten – etwa durch eine legale Ausreise, eine Freistellung oder eine Zurückstellung (§ 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV).
  • Für Erstanträge auf vorübergehenden Schutz gilt auf EU-Ebene bereits seit 31. Juli 2026 eine entsprechende Nachweispflicht (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912).

Wer bereits vorher Schutz in Deutschland hatte und ihn ununterbrochen behält, ist von den neuen Nachweispflichten nicht betroffen.

Wer Anspruch auf vorübergehenden Schutz hat

  • ukrainische Staatsangehörige, die die Ukraine ab dem 24. Februar 2022 verlassen haben, und ihre Familienangehörigen;
  • Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genossen haben;
  • Drittstaatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltstitel der Ukraine, die nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können – hier prüft die Ausländerbehörde den Einzelfall.

Welche Rechte der Status gewährt

  • Arbeit: Jede Beschäftigung und selbständige Tätigkeit ist erlaubt; eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
  • Integration und Bildung: Integrations- und Sprachkurse, Schulbesuch für Kinder, Zugang zu Ausbildung und Hochschule.
  • Sozialleistungen und Krankenversicherung bei Bedürftigkeit.
  • Familiennachzug zu Personen mit § 24-Titel nach § 29 Abs. 4 AufenthG – die Behörde prüft den Einzelfall.

Wie lange der Schutz gilt

Der Rat der EU hat den vorübergehenden Schutz mit Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 bis zum 4. März 2028 verlängert. In Deutschland gelten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig waren, nach der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung automatisch bis zum 4. März 2027 fort – ohne Antrag und ohne Termin bei der Ausländerbehörde, auch wenn auf der Karte ein früheres Datum steht. Eine entsprechende nationale Regelung über den 4. März 2027 hinaus gab es bei Redaktionsschluss noch nicht; wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sie vorliegt.

Nicht automatisch erfasst sind insbesondere Personen, die nach dem 1. Februar 2026 eingereist sind, und Personen, deren Antrag noch läuft (Fiktionsbescheinigung). Sie müssen sich selbst rechtzeitig an die Ausländerbehörde wenden.

Wohnsitzauflage und Reisen ins Ausland

Wer Sozialleistungen bezieht, kann einer Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG unterliegen – ein Umzug in ein anderes Bundesland ist dann nur mit Zustimmung möglich. Kurze Reisen sind mit gültigem Pass und Titel grundsätzlich erlaubt. Ein Aufenthalt außerhalb Deutschlands von mehr als sechs Monaten kann jedoch zum Erlöschen des Titels führen (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG); bei längeren Reisen in die Ukraine kann die Behörde zudem prüfen, ob der Schutzbedarf fortbesteht. Vor längeren Reisen sollte die Situation geklärt werden.

Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel

Ein anderer Titel kann neben oder anstelle des § 24-Titels beantragt werden – in Deutschland und ohne Visumverfahren, wenn der Antrag gestellt wird, solange der § 24-Titel gilt (§ 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). In Betracht kommen insbesondere:

  • Fachkräfte: § 18a (Berufsausbildung) und § 18b (Hochschulabschluss) – mit anerkannter Qualifikation und passendem Arbeitsplatz;
  • Beschäftigung mit ausgeprägter Berufserfahrung (§ 19c AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung);
  • Berufsausbildung (§ 16a) und Anerkennung der ausländischen Qualifikation (§ 16d);
  • Familie (§§ 27–36), z. B. bei Ehe mit einer deutschen Person oder einer Person mit gesichertem Aufenthalt.
Ausgeschlossen sind für Personen mit vorübergehendem Schutz nach § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG u. a. die Blaue Karte EU (§ 18g), die Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b), für Forschende (§ 18d) sowie § 16e, § 17 Abs. 2 und § 19e. Hier ist eine sorgfältige rechtliche Gestaltung nötig.

Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis unmittelbar aus dem § 24-Titel ist nicht möglich. Voraussetzung ist zunächst der Wechsel in einen Aufenthaltstitel, der diesen Weg eröffnet – etwa als Fachkraft (§ 18c AufenthG), aus familiären Gründen oder nach den allgemeinen Regeln des § 9 AufenthG. Je früher der Wechsel erfolgt, desto früher beginnen die dafür maßgeblichen Fristen zu laufen.

Einbürgerung: zählen die Jahre mit § 24?

Für die Einbürgerung nach § 10 StAG muss im Zeitpunkt der Einbürgerung ein geeigneter Titel vorliegen; Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG sind davon ausdrücklich ausgenommen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG). Aus dem § 24-Status heraus ist eine Einbürgerung daher nicht möglich.

Nicht abschließend geklärt ist dagegen, ob die Jahre mit vorübergehendem Schutz auf die fünfjährige Mindestaufenthaltsdauer angerechnet werden, wenn später ein geeigneter Titel vorliegt. Das Gesetz verlangt fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt. Rechtmäßig war der Aufenthalt mit § 24 zweifellos. Ob er auch „gewöhnlich“ war, wird unterschiedlich beurteilt: Für eine Anrechnung spricht, dass sich der Aufenthalt nach mehreren Jahren faktisch verfestigt hat – das Bundesverwaltungsgericht hat Ähnliches etwa für Studienzeiten anerkannt (BVerwG, 1 C 9.15). Dagegen wird angeführt, dass der Schutz von vornherein als vorübergehend angelegt ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu § 24 gibt es bisher nicht, die Praxis der Einbürgerungsbehörden ist uneinheitlich.

Unsere Einschätzung für die Planung: Wer früh in einen anderen Titel wechselt, verringert das Risiko, dass Jahre nicht anerkannt werden. Im Einbürgerungsverfahren sollte die Anrechnung der § 24-Zeiten ausdrücklich beantragt und begründet werden.

Fiktionsbescheinigung

Wird ein Verlängerungs- oder Wechselantrag rechtzeitig gestellt, gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG); die Ausländerbehörde stellt darüber eine Fiktionsbescheinigung aus. Damit bleiben der Aufenthalt rechtmäßig und die Erwerbstätigkeit in der Regel erlaubt.

Typische Fehler

  • Antrag auf einen neuen Titel erst nach Ablauf des § 24-Titels – dann droht das Visumverfahren aus dem Ausland;
  • Antrag auf Blaue Karte oder Studium trotz des Ausschlusses in § 19f AufenthG;
  • längere Auslandsaufenthalte ohne vorherige Klärung;
  • Umzug in ein anderes Bundesland trotz Wohnsitzauflage;
  • Asylantrag ohne Beratung – er kann spätere Titel beeinflussen (§ 10 AufenthG).

Häufige Fragen

Muss ich meinen § 24-Titel bis März 2027 verlängern lassen?

Nein, wenn er am 1. Februar 2026 gültig war: Er gilt automatisch bis zum 4. März 2027 fort – ohne Antrag und ohne neue Karte.

Was hat sich am 9. Oktober 2026 geändert?

Die visumfreie Einreise mit 90 Tagen Befreiung gilt für Einreisen bis 4. Dezember 2027. Männer, die nach ukrainischem Recht militärischen Pflichten unterliegen und ab dem 9. Oktober 2026 einreisen, müssen die Einhaltung dieser Pflichten nachweisen.

Kann ich mit § 24 eine Blaue Karte EU bekommen?

Nein, § 19f AufenthG schließt das aus. Möglich sind z. B. Titel nach § 18a oder § 18b AufenthG.

Muss ich für einen Titelwechsel ausreisen?

In der Regel nicht, wenn der Antrag gestellt wird, solange der § 24-Titel gilt (§ 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV).

Zählt die Zeit mit § 24 für die Einbürgerung?

Aus dem § 24-Status heraus ist keine Einbürgerung möglich. Ob die Jahre später auf die fünf Jahre angerechnet werden, ist nicht abschließend geklärt; die Behörden handhaben das unterschiedlich.

Fazit

Der vorübergehende Schutz gibt Sicherheit bis mindestens März 2027, ersetzt aber keine dauerhafte Perspektive. Wer in Deutschland bleiben möchte, sollte den Wechsel jetzt planen – solange er ohne Ausreise möglich ist. Im Aufenthaltsrecht ist unsere Ersteinschätzung kostenfrei: Wir prüfen, welcher Titel für Sie in Betracht kommt, und begleiten den Antrag bei der Ausländerbehörde.

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Jeder Fall ist anders – eine frühe anwaltliche Prüfung zeigt, welche Schritte in Ihrer Situation sinnvoll sind. Mehr dazu: Anwalt für Aufenthalts- und Migrationsrecht · Beratung anfragen

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