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Aufenthaltsrecht

Liebe und eine gute Anwältin bewirken Wunder und führen Familien zusammen

Die Familienzusammenführung in Deutschland ist einer der beliebtesten rechtlichen Gründe dafür, dass ein Ausländer in die Bundesrepublik übersiedeln und hier ohne größere Schwierigkeiten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Die wichtigste Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein eines Familienangehörigen auf deutschem Staatsgebiet. Der Familie kommt in Deutschland, sogar auf Verfassungsebene, ein herausragender Stellenwert zu. Allerdings muss sich jede und jeder, die bzw. der diese Möglichkeit nutzen möchte, darüber im Klaren sein, dass ein Umzug nur unter zwingender Einhaltung einer Reihe gesetzlich festgelegter Voraussetzungen möglich ist. Materielle und rechtliche Anforderungen, die Möglichkeit staatlicher Unterstützung, die Notwendigkeit, eine Sprachprüfung abzulegen, sowie weitere Anforderungen – all dies zu durchschauen, fällt einem Laien ohne die Hilfe einer Fachperson sehr schwer. Die allgemeinen Voraussetzungen, deren Erfüllung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem Familienangehörigen, der deutscher Staatsangehöriger ist, erforderlich ist, sind in § 28 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) enthalten:

1) zur Herstellung der familiären Bindungen oder der ehelichen Lebensgemeinschaft;

Voraussetzungen für die Familienzusammenführung

Für die Familienzusammenführung in Deutschland muss in der Regel ausreichendes Einkommen, Wohnraum und für Ehegatten ein Basis-Sprachzertifikat der Stufe A1 nachgewiesen werden (§ 30 AufenthG).

2) wenn der bereits in der Bundesrepublik lebende Familienangehörige, mit dem die Zusammenführung erfolgen soll, über einen der folgenden Status verfügt:

·die deutsche Staatsangehörigkeit;

· den Status als Deutscher gemäß Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes;

· eine Aufenthaltsberechtigung;

· eine Aufenthaltserlaubnis;

· den Status als Asylberechtigter.

3) wenn Wohnraum vorhanden ist, der für die gesamte Familie ausreicht (als ausreichend gilt dabei eine Wohnfläche, die ihrer Größe und Qualität nach den Normen für Sozialwohnungen für Deutsche entspricht);

4) wenn die Möglichkeit besteht, die Familie selbstständig ohne staatliche Unterstützung zu versorgen.

Für die Einladung eines Familienangehörigen wird das Kriterium ausreichender Mittel als mindestens das Existenzminimum nach Abzug sämtlicher Pflichtausgaben festgelegt.

Zu den Pflichtausgaben, die die einladende Person für sich selbst und die eingeladenen Personen trägt, zählen:
die Unterkunft;
die Krankenversicherung;
weitere, für die jeweilige Person zwingende Ausgaben.

Jeder Fall der Familienzusammenführung ist sehr individuell. Die Anwälte unserer Kanzlei, die die Interessen von Mandanten in unterschiedlichen Fragen des Migrationsrechts und der Einwanderung nach Deutschland vertreten, gehen an jeden Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände heran und helfen dabei, in jeder betrachteten Situation die bestmögliche Lösung zu finden. Von einem der interessanten Fälle aus unserer umfangreichen Anwaltspraxis möchten wir in diesem Beitrag berichten.

An uns wandte sich ein Mann mittleren Alters, nennen wir ihn Juri, der seit den letzten zehn Jahren in Deutschland lebte, nachdem er im Rahmen des Programms „jüdische Emigration“ dauerhaft übergesiedelt war. Sein Anliegen bestand darin, dass er rechtliche Unterstützung bei der Begleitung des Umzugs seiner Ehefrau und der beiden Kinder aus der Ukraine nach Deutschland wünschte. Diese Geschichte zog sich bereits seit geraumer Zeit hin. Juri hatte Jekaterina (Name geändert) noch in der Ukraine kennengelernt, bevor er nach Deutschland übersiedelte. Zwischen den jungen Leuten entbrannte eine leidenschaftliche Romanze, und schon bald erkannten sie, dass sie füreinander bestimmt waren. Dieser Romanze war es jedoch bestimmt, sich zunächst auf Distanz fortzusetzen, da Juri zu jenem Zeitpunkt bereits einen positiven Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Möglichkeit einer dauerhaften Übersiedlung erhalten hatte. Er musste somit das erforderliche nationale Visum beantragen und innerhalb des kommenden Jahres nach Deutschland ausreisen. Was also sollten die beiden tun, die einander gefunden hatten? Sie vereinbarten, dass der junge Mann zunächst allein nach Deutschland reisen und die junge Frau anschließend an einen bereits eingerichteten Ort holen würde. So geschah es auch – Juri beantragte in seinem Heimatland das erforderliche langfristige Visum und reiste in die Bundesrepublik aus, wo er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhielt. Sein Plan sah vor, rasch eine geeignete Wohnung zu finden, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und eine Arbeitsstelle zu finden. Anschließend könnte er seine neue Verlobte heiraten und zu sich nach Deutschland holen. Leider verlief die Integration im neuen Land nicht so reibungslos wie ursprünglich geplant. Die Integrationskurse reichten nicht aus, um seine Sprachkenntnisse grundlegend zu verbessern. Unser Mandant, der vor seiner Übersiedlung als Bankangestellter tätig gewesen war, fand keine Stelle in seinem Beruf und wollte keine unqualifizierte Tätigkeit annehmen, weshalb er sich nichts Besseres einfallen ließ, als von der vom Staat gezahlten Sozialleistung zu leben. Dabei besuchte Juri regelmäßig seine Geliebte in der Ukraine. Bei einem dieser Besuche schlossen die jungen Leute die Ehe, um erstens ihre Beziehung zu legalisieren und zweitens die Möglichkeit einer Zusammenführung in Deutschland im Rahmen des Programms „Familienzusammenführung“ zu erlangen. Die Eheleute beschlossen daraufhin, selbstständig vorzugehen – sie stellten die Unterlagen eigenständig zusammen und reichten sie bei den zuständigen Behörden ein. Dieser Versuch war nicht von Erfolg gekrönt – drei Monate nach Einreichung der Unterlagen erhielten die Eheleute eine Ablehnung mit der Begründung, dass der dauerhaft in der Bundesrepublik lebende Ehemann nicht über ausreichende Mittel zum Unterhalt der neu gegründeten Familie verfüge.

Die Frage der Zusammenführung wurde daraufhin für eine gewisse Zeit zurückgestellt. Juri besuchte weiterhin regelmäßig seine Ehefrau in der Ukraine, ebenso wie Jekaterina ihren Ehemann in Deutschland besuchte – zunächst im Rahmen eines kurzfristigen Visums, später aufgrund der neu eingeführten Visafreiheit für ukrainische Staatsangehörige. Das Leben nahm seinen gewohnten Lauf, nichts hielt den Fortgang der Zeit auf – trotz der Trennung stellte sich bei den Eheleuten Familienzuwachs ein: Zunächst kam eine Tochter zur Welt, zwei Jahre später ein Sohn. An der Situation mit den Unterlagen änderte sich jedoch nichts – der Mann konnte seine Familie weiterhin nur von Zeit zu Zeit besuchen, ebenso wie die Ehefrau, nun bereits mit zwei Kindern, Deutschland nur für höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen besuchen konnte.

Juri wandte sich auf Anraten von Bekannten an unsere Kanzlei, damit wir ihm dabei helfen, eine Aufenthaltserlaubnis für seine Ehefrau und die beiden Kinder zu erlangen. Die Anwältin unserer Kanzlei beriet den Mandanten beim ersten Termin ausführlich und erläuterte ihm sämtliche Besonderheiten und Feinheiten des Verfahrens zur Erlangung der ersehnten Aufenthaltserlaubnis. Zudem besprachen wir mit Juri die Notwendigkeit, sich möglichst rasch im Land eine Erwerbstätigkeit zu suchen, um ein stabiles, von staatlicher Sozialhilfe unabhängiges Einkommen zu erzielen. Unser Mandant ging die Angelegenheit diesmal sehr gründlich an – er fand zwei Teilzeitstellen in Unternehmen des produzierenden Gewerbes, was ihm ein stabiles, für den Unterhalt aller Familienmitglieder ausreichendes Einkommen sicherte. Anschließend fand und mietete er eine neue Wohnung, deren Fläche den Anforderungen an die für jedes Familienmitglied erforderliche Mindestwohnfläche entsprach. Es blieb somit nur noch, das vollständige Paket der für die Erlangung des nationalen Visums für Jekaterina und die beiden minderjährigen Kinder erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und vorzubereiten, was Juri unter ständiger Begleitung und Unterstützung der auf Migrationsrecht spezialisierten Anwältin tat. Im Ergebnis stellte Jekaterina den entsprechenden Antrag bei der deutschen Botschaft in der Ukraine, während die Anwältin Juris Unterlagen bei der Ausländerbehörde in Deutschland einreichte. Nach gerade einmal anderthalb Monaten bangen Wartens fand die sich über mehrere Jahre hinziehende Geschichte ein erfolgreiches Ende – die glückliche Ehefrau sowie die Kinder erhielten erfolgreich nationale Visa der Kategorie „D“, die zum Umzug nach Deutschland und zur Erlangung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis berechtigen. Wir informierten die Mandanten zudem darüber, dass die Ehefrau nach fünf Jahren gemeinsamen Zusammenlebens in Deutschland Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis erheben könne. Dabei erläuterten wir ihr, welche zusätzlichen Voraussetzungen ihrerseits für die erfolgreiche Umsetzung dieses Plans erfüllt sein müssen.

Die glücklichen Mandanten dankten uns von Herzen für die hervorragend geleistete Arbeit, und wir wiederum wünschten ihnen Erfolg im neuen Land und lange Jahre eines glücklichen Familienlebens. Abschließend möchten wir betonen, dass das Migrationsrecht zu einem der Kernbereiche der Tätigkeit unserer Kanzlei zählt – unseren Anwälten ist es gelungen, nicht nur ein Dutzend komplizierter und außergewöhnlicher Fälle erfolgreich zu lösen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Hilfe und Unterstützung einer erfahrenen Fachperson bei Fragen der Anwendung des deutschen Migrationsrechts genau das ist, was Sie benötigen, laden wir Sie ein, sich an unsere hochqualifizierten Anwälte zu wenden.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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