Wie unsere Praxis in Fragen des Erwerbs des Spätaussiedlerstatus zeigt, wird zunehmend nicht der Erwerb des Status durch den Antragsteller selbst zum Problem, sondern die Einbeziehung seiner Angehörigen in den Aufnahmebescheid.
Antonina und ihr Sohn Wladislaw (Namen geändert) waren bereits seit mehreren Jahren in das aufwendige Verfahren zum Erwerb des Spätaussiedlerstatus verwickelt. Als sie sich an unsere Kanzlei wandten, hatte sich zuvor bereits ein anderer Anwalt mit ihrem Fall befasst, ohne jedoch positive Ergebnisse zu erzielen. Dies erschwerte das gesamte Verfahren in der Folge sogar noch. Nachdem wir die Bearbeitung ihres Falls übernommen hatten, begann daher ein langwieriges Verfahren zur Wiederaufnahme des Falls. Wie sich später herausstellte, erfüllte Antonina sämtliche vom Gesetzgeber an einen Spätaussiedler-Antragsteller gestellten Voraussetzungen vollständig. Auch mit ihren Sprachkenntnissen hatte sie keine Probleme, sie bestand alle Prüfungen und erhielt ein Zertifikat auf dem Niveau B1. Bei Wladislaw, ihrem Sohn, war die Lage jedoch schwieriger. Der Grund lag darin, dass bei dem jungen Mann eine angeborene geistige Behinderung vorlag. Diese Behinderung war nicht so ausgeprägt, dass er als geschäftsunfähig gelten konnte, jedoch deutlich genug ausgeprägt, dass der junge Mann bestimmte Dinge nicht selbstständig bewältigen konnte. Darüber hinaus fiel ihm jeder Prozess des Erlernens von etwas Neuem außerordentlich schwer.
Anforderungen an das Sprachzertifikat B1/B2
Zur Erlangung des Spätaussiedlerstatus muss der Antragsteller Deutschkenntnisse als Muttersprache nachweisen (§ 6 BVFG) — eine Befreiung vom Sprachtest ist nur aus medizinischen Gründen möglich.
Nachdem der Fall unserer Mandanten wieder aufgenommen und der Anwalt unserer Kanzlei ein Begründungsschreiben mit allen erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte, erteilte das Bundesverwaltungsamt (BVA) den Aufnahmebescheid für Antonina und die Zuerkennung ihres Status als Spätaussiedlerin. Die Einbeziehung Wladislaws in den Aufnahmebescheid wurde jedoch abgelehnt. Das Amt forderte die Vorlage eines Zertifikats, das seine Sprachkenntnisse belegt, oder entsprechende Bescheinigungen darüber, dass er dazu nicht in der Lage ist.
Da der Anwalt bei der Bearbeitung des Falls der Mandanten nicht direkt mit den Mandanten, sondern über deren Vertrauensperson Klawdija (Name geändert) – Antoninas Schwester, die schon lange in Deutschland lebt – kommunizierte, setzte er sich sofort mit ihr in Verbindung, um die Situation zu besprechen. Klawdija erklärte nach kurzem Nachdenken, wenn es sich so verhalte, dann solle eben ihre Schwester nach Deutschland reisen, während Wladislaw dort bleibe. Der Anwalt war über diese Reaktion etwas verwundert und bat, um völlige Gewissheit darüber zu erlangen, dass Antonina damit einverstanden sei, Klawdija zunächst mit Antonina zu sprechen und darum, dass Letztere dem Anwalt ihre endgültige Entscheidung persönlich schriftlich mitteile. Der Anwalt erläuterte dabei noch einmal, dass Wladislaw, sollte Antonina jetzt aus dem Wohnsitzland nach Deutschland ausreisen und er dort zurückbleiben, später keine Möglichkeit mehr haben würde, in das Land einzureisen. Denn Personen, die in den Antrag auf Erteilung des Aussiedlerstatus aufgenommen sind, müssen zwingend gemeinsam mit dem anerkannten Aussiedler nach Deutschland übersiedeln. Deshalb war es wichtig, dass Antonina nicht ausreiste, bevor das Verfahren zur Prüfung des Falls ihres Sohnes abgeschlossen war. Zwar besteht später noch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung, doch das würde bedeuten, dass praktisch alles von Neuem beginnen müsste, und auch das ist unklar, wie lange es sich hinziehen würde. Wenige Tage später rief Klawdija tatsächlich zurück und bestätigte die Vermutung des Anwalts, dass Antonina ohne ihren Sohn nirgendwohin gehen werde.
Da das Amt Antoninas Fall positiv entschieden und den Bescheid bereits erteilt hatte, konnte sich der Anwalt nun ganz auf ihren Sohn konzentrieren. Bald darauf richtete der Anwalt ein Schreiben an das Amt mit der Bitte, den jungen Mann von der Ablegung jeglichen Sprachtests oder der Vorlage eines Zertifikats zu befreien. Für die Stattgabe dieses Antrags verlangte das Amt jedoch Bescheinigungen, die seine geistige Unfähigkeit belegten, den Sprachtest abzulegen. Obwohl wir ärztliche Bescheinigungen vorgelegt hatten, waren diese nach Auffassung des Amtes für eine solche Entscheidung nicht ausreichend. Erforderlich war Konkretes, nämlich eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung und ein Hinweis in den Bescheinigungen darauf, dass der junge Mann aus gesundheitlichen Gründen keine Fremdsprache erlernen könne. Genau das war in den von uns vorgelegten Bescheinigungen tatsächlich nicht angegeben. Das lag jedoch nicht daran, dass es nicht der Fall gewesen wäre, sondern allein an der formalen Ausgestaltung der Bescheinigungen. In Russland oder den GUS-Staaten ist bei der Ausstellung ärztlicher Bescheinigungen eine so ausführliche Beschreibung, wie sie beispielsweise in Deutschland üblich ist, nicht gebräuchlich. Dort gibt es Standardformulare, in denen lediglich kurz die Diagnose angegeben und die Behandlung vermerkt wird. In Deutschland hingegen erhält ein Patient zusammen mit dem ärztlichen Gutachten eine detaillierte Aufstellung der Ursachen, Krankheitssymptome, der Diagnose, der Prognosen und der Behandlungsmethode; die Medikamente und die Behandlungsdauer werden ebenfalls angegeben.
In dieser Situation war es jedoch einfacher, eine den deutschen Anforderungen entsprechende Bescheinigung in Russland zu beschaffen, als mit dem Amt darüber in eine Diskussion einzutreten. Deshalb erläuterte der Anwalt den Mandanten ausführlich, was genau von ihnen verlangt wurde, und legte gesondert dar, was genau in der Bescheinigung angegeben sein musste. Nachdem er den Mandanten eine Liste dessen übersandt hatte, was in der ärztlichen Bescheinigung vermerkt sein sollte, wartete der Anwalt auf das Ergebnis. In dieser Situation hing alles davon ab, ob es Antonina gelingen würde, dies mit dem Arzt zu besprechen und ihm zu erklären, wofür dies benötigt wurde. Und das Ergebnis ließ nicht lange auf sich warten. Die Bescheinigung wurde ausgestellt, und zwar genau mit dem Inhalt, den wir für eine positive Entscheidung des Falls benötigten. Die Ärzte hatten in der Bescheinigung alles ausführlich beschrieben. Es fanden sich Hinweise darauf, dass der junge Mann aufgrund einer Hirnpathologie über verminderte intellektuelle Fähigkeiten verfüge, und vor allem darauf, dass er nicht in der Lage sei, eine Fremdsprache zu erlernen und einen Sprachtest zu absolvieren.
Der Anwalt reichte diese Bescheinigung sofort beim Amt ein. Und wie vom Anwalt erwartet und von den Mandanten erhofft, ging bald darauf ein zustimmender Bescheid ein. Das Amt prüfte die vorgelegte ärztliche Bescheinigung, hielt sie für ausreichend und befreite Wladislaw vom Nachweis der Deutschkenntnisse. Damit war Antoninas Sohn in den Aufnahmebescheid einbezogen und konnte rechtmäßig gemeinsam mit Antonina nach Deutschland übersiedeln.
Abschließend sei angemerkt, dass mitunter selbst die engsten Angehörigen nicht in der Lage sind, Ihre Situation objektiv einzuschätzen und daraufhin die richtige Entscheidung zu treffen. Bevor Sie Angehörigen also die Führung irgendwelcher Ihrer Angelegenheiten übertragen, sollten Sie sich vergewissern, dass diese Ihre Situation richtig erfassen. In diesem Fall ist zwar letztlich alles gut ausgegangen. Doch nur deshalb, weil der Anwalt auf einer Bestätigung durch die Mandantin bestand und rechtzeitig eingriff. Hätte er sich dem Fall gegenüber gleichgültig verhalten, hätten unangenehme Folgen eintreten können, deren Behebung viel Zeit und, wie im Übrigen auch, viel Geld gekostet hätte.
In der Arbeit eines Anwalts gibt es keine gleichen Situationen – jede Situation ist individuell und erfordert einen ebenso individuellen Ansatz. Sollten Sie bereits einmal einen Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts hinsichtlich der Erteilung des Spätaussiedlerstatus oder der Einbeziehung von Angehörigen in den Aufnahmebescheid erhalten haben, verzweifeln Sie nicht und geben Sie nicht auf. In solchen Situationen empfehlen wir Ihnen, sich an einen kompetenten Anwalt zu wenden, der Ihnen mit Rat und Tat hilft, die Gründe für die Ablehnung zu verstehen, und versuchen wird, einen Ausweg aus der entstandenen Situation zu finden.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET