Deutschland zählt zu den attraktivsten Ländern der Welt für Einwanderer. Eine stabile Wirtschaft, staatliche Sozialleistungen, kostenlose Bildung und viele weitere positive Aspekte führen dazu, dass ständig ausländische Studierende, Fachkräfte und andere Gruppen von Migranten nach Deutschland kommen. Entscheiden sich diese Personen dafür, ihr weiteres Leben in Deutschland zu gestalten, wird die Frage der möglichen Zusammenführung mit den im Ausland verbliebenen Eltern mit der Zeit immer aktueller.
Da sich regelmäßig Mandanten an unsere Kanzlei wenden, die wissen möchten, wie sie ihre Eltern legal nach Deutschland holen können, möchten wir dieses Thema in diesem Beitrag anhand eines Falls aus unserer Praxis näher beleuchten.
Besondere Fälle der Familienzusammenführung
In Einzelfällen (schwere Erkrankung, Kinderbetreuung) ist eine Familienzusammenführung auch bei nicht vollständiger Erfüllung der formalen Anforderungen möglich — entscheidend ist eine fundierte rechtliche Begründung.
Swetlana (Name geändert) wurde vor über fünf Jahren Mandantin unserer Kanzlei, als sie sich zunächst an uns wandte, um mit unserer Hilfe das Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland einzuleiten. Die entsprechende Aufenthaltserlaubnis wurde erfolgreich erlangt, und unsere Mandantin fühlte sich, nachdem sie eine gute Arbeitsstelle gefunden und eine Familie gegründet hatte, in Deutschland wohl. Der einzige Umstand, der Swetlana mit jedem Jahr mehr beunruhigte, war, dass in der Ukraine ihre betagte Mutter zurückgeblieben war, deren Gesundheitszustand zu wünschen übrig ließ.
Aus diesem Grund wandte sich Swetlana erneut an unsere Kanzlei mit der Bitte, ihr zu erläutern, was genau unternommen werden könne, damit sie ihre Mutter nach Deutschland holen könne.
Unsere Anwältin erklärte, dass gemäß Art. 6 des deutschen Grundgesetzes Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen, weshalb § 27 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) die Möglichkeit vorsieht, eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland zu erteilen. Das Gesetz sieht dabei jedoch die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Ehegatten und/oder dem Kind vor (§§ 30, 32 AufenthG). Anderen Familienangehörigen eines dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländers sowie eines Ausländers, der bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt werden, in denen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte für den Antragsteller oder den Familienangehörigen erforderlich ist (§ 36 Abs. 2 AufenthG). Was unter einer außergewöhnlichen Härte zu verstehen ist und was als Ausnahmefall gilt, wird von den deutschen Behörden im jeweiligen Einzelfall bestimmt.
Unsere Anwältin präzisierte, dass das häufigste Beispiel eines Ausnahmefalls die Notwendigkeit einer dauerhaften Pflege eines erkrankten Elternteils sei. Dabei müsse jedoch sehr sorgfältig sowohl die Schwere der Erkrankung als auch die Unmöglichkeit begründet werden, die Pflege im Wohnsitzland der Eltern durchzuführen. Die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für betagte Eltern sei somit ein sehr kompliziertes Verfahren, das nur in seltenen Fällen Aussicht auf Erfolg habe.
Angesichts der oben genannten Umstände schlug unsere Anwältin Swetlana vor, die ärztlichen Atteste und Gutachten der behandelnden Ärzte ihrer Mutter zu prüfen, um festzustellen, ob im vorliegenden Fall ein Antrag auf Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis für die Mutter gestellt werden könne. Swetlana, die die gesetzlichen Bestimmungen zwangsläufig enttäuschten, ergriff diese Chance mit Freude und übergab unserer Anwältin alle verfügbaren medizinischen Unterlagen ihrer Mutter.
Nach sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen teilte die Anwältin Swetlana gestützt auf ihre langjährige Erfahrung in derartigen Fragen und die aktuelle Rechtsprechung mit, dass derzeit leider weder chronische Erkrankungen noch ein sich stetig verschlechternder Gesundheitszustand der Mutter vorlägen, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ausreichend wären, da die Mutter keiner ständigen Pflege bedürfe. Unsere Anwältin empfahl Swetlana daher, den Gesundheitszustand ihrer Mutter im Rahmen von Besuchsaufenthalten aufmerksam zu beobachten, da im Falle einer wesentlichen Verschlechterung unsere Kanzlei umgehend das Verfahren zur Erlangung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis für Swetlanas Mutter einleiten könne.
Das nächste Gespräch unserer Anwältin mit Swetlana fand rund anderthalb Jahre später statt. Wie unsere Mandantin berichtete, hatte sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter während ihres letzten Besuchs bei Swetlana in Deutschland drastisch verschlechtert; sie war umgehend ins Krankenhaus eingeliefert worden und befand sich bereits seit über drei Wochen unter rund um die Uhr ärztlicher Aufsicht in stationärer Behandlung. Da das von der Mutter für den Besuch bei ihrer Tochter erlangte Visum bald ablief, erinnerte sich Swetlana wieder an unsere Kanzlei.
Unsere Anwältin bat Swetlana um Kopien der entsprechenden ärztlichen Gutachten und teilte ihr nach deren Prüfung mit, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine echte Chance bestehe, für die Mutter unserer Mandantin eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erlangen. Swetlana freute sich sehr über diese Chance, da sie sich große Sorgen gemacht hatte, ihre Mutter zurück in die Ukraine schicken zu müssen, wo das medizinische Niveau schlechter ist, und sie selbst natürlich nicht ständig bei ihrer Mutter sein könnte.
Zur Begründung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland forderte unsere Anwältin zudem ein Attest an, das bestätigte, dass ein Transport von Swetlanas Mutter in die Ukraine zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich oder höchst unerwünscht sei, da sie ständiger medizinischer Pflege bedürfe. Darüber hinaus bat die Anwältin Swetlana um Nachweise ihrer finanziellen Stabilität und ihrer Fähigkeit, sich um ihre Mutter zu kümmern, sowie um eine Kopie der auf die Mutter ausgestellten Versicherungspolice. Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen reichte unsere Anwältin bei der Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Swetlanas Mutter in Deutschland ein, den sie sorgfältig begründete und dem sie alle erforderlichen Nachweise beifügte.
Zu Swetlanas unbeschreiblicher Freude stimmte die zuständige Behörde der von unserer Anwältin vorgelegten Argumentation zu und erteilte der Mutter unserer Mandantin eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für die Dauer von drei Jahren.
Nach Ablauf dieser Frist wandte sich Swetlana erneut an unsere Kanzlei mit der Bitte, die entsprechende Aufenthaltserlaubnis ihrer Mutter verlängern zu lassen, da die Mutter unserer Mandantin trotz einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustands weiterhin ständiger medizinischer Pflege bedürfe.
Zu diesem Zweck vereinbarte unsere Anwältin einen Termin bei der Ausländerbehörde, bei dem sie dem zuständigen Sachbearbeiter die Umstände des Falls persönlich darlegte. Ärztliche Atteste bestätigten, dass Swetlanas Mutter unter ständiger ärztlicher Kontrolle stand und die Pflege ihrer Mutter, bei der diese wohnte, ebenfalls von Swetlana übernommen wurde. Beim Durchsehen des Passes von Swetlanas Mutter entdeckte der Sachbearbeiter jedoch Grenzkontrollstempel, die belegten, dass Swetlanas Mutter zweimal in die Ukraine geflogen war. Daraus schloss er, dass die Mutter unserer Mandantin nicht so krank sein könne, wenn sie in andere Länder fliege. Diese Tatsache war auch für unsere Anwältin neu, da Swetlana ihr nichts von den Reisen ihrer Mutter und deren Zweck erzählt hatte. In dieser Situation musste jedoch rasch und entschlossen gehandelt werden, weshalb die Anwältin betonte, dass es sich lediglich um zwei Reisen gehandelt habe, und vermutete, dass diese Reisen mit der Notwendigkeit einer Kurbehandlung in der Ukraine zusammenhingen, wobei Swetlanas Mutter dabei von ihrer Tochter begleitet worden sei; die unternommenen Reisen könnten daher nicht dafür sprechen, dass die Mutter unserer Mandantin keiner ständigen medizinischen Pflege bedürfe, was insbesondere durch die entsprechenden ärztlichen Atteste bestätigt werde.
Der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde prüfte alle von unserer Anwältin vorgelegten Unterlagen noch einmal sorgfältig und stimmte zu, die Aufenthaltserlaubnis von Swetlanas Mutter in Deutschland um weitere drei Jahre zu verlängern.
Abschließend möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass jeder Fall von den Behörden individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls behandelt wird, weshalb sich keine allgemeingültigen Empfehlungen entwickeln lassen. Wir empfehlen Ihnen daher, rechtliche Unterstützung bei einer qualifizierten Anwältin mit umfangreicher Erfahrung auf dem für Sie relevanten Gebiet in Anspruch zu nehmen, die in der Lage ist, Ihre Rechtsposition wirksam zu vertreten.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET