Eine der Voraussetzungen für die Einbürgerung ist in den meisten Staaten der Austritt aus einer bereits bestehenden Staatsangehörigkeit. Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) bildet hier keine Ausnahme – um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, muss der Antragsteller in der Regel aus seiner bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit austreten.
Ein junger Mann – nennen wir ihn Pawel – wurde auf dem Gebiet Deutschlands geboren. Seine Mutter und seine Großmutter sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, russischer Nationalität; der Mann, den er stets als seinen Großvater betrachtete (der Stiefvater seiner Mutter), ist deutscher Nationalität und deutscher Staatsangehöriger. Seinen leiblichen Vater kannte Pawel nicht. Seine Mutter jedoch kannte ihn, und ein Jahr nach der Geburt des Kindes bestand sie darauf, dass der biologische Vater seine Vaterschaft in der gesetzlich vorgesehenen Form anerkennt. Das Vaterschaftsanerkennungsverfahren wurde durchgeführt, und Pawel erhielt eine neue Geburtsurkunde, in der als sein Vater ein ukrainischer Staatsangehöriger eingetragen war, der dauerhaft in Deutschland lebte und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war (er war also nicht mit Pawels Mutter verheiratet). Welchen Zweck diese Anerkennung der Vaterschaft für ein außerehelich geborenes Kind für die Mutter hatte, wollen wir hier nicht ergründen. Wir berichten stattdessen davon, welche Probleme die Anerkennung der Vaterschaft Pawel in der Zukunft bereitete.
Ablauf der Einbürgerung
Für die Einbürgerung in Deutschland sind in der Regel mindestens 5 bis 8 Jahre legaler Aufenthalt, Deutschkenntnisse und das Bestehen eines Einbürgerungstests erforderlich.
Gemäß dem russischen Bundesgesetz „Über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation“ ist ein Kind, dessen einziger Elternteil die russische Staatsangehörigkeit besitzt, unabhängig vom Geburtsort russischer Staatsangehöriger. Folglich war Pawel von Geburt an russischer Staatsangehöriger. Da er jedoch sein ganzes Leben in Deutschland verbracht hatte, war es nur folgerichtig, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollte. Als er 18 Jahre alt wurde, stellte er bei den zuständigen deutschen Behörden einen Antrag auf Einbürgerung. Nach Prüfung der Unterlagen bestätigte die deutsche Behörde, dass ihm die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem freiwilligen Austritt aus der russischen Staatsangehörigkeit erteilt werden könne – und zwar nach Vorlage eines Nachweises darüber, dass er nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt. Pawel reichte einen Antrag samt Unterlagen zum Austritt aus der russischen Staatsangehörigkeit ein und wandte sich an die diplomatische Vertretung der Ukraine in Deutschland mit der Bitte, ihm eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der ukrainischen Staatsangehörigkeit auszustellen. Doch so einfach erwies sich die Sache nicht. Im Konsulat erklärte man ihm, dass zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung eine entsprechende Überprüfung erforderlich sei. Zudem teilte man ihm mit, dass sich anhand der bei Pawel vorliegenden Unterlagen bereits vermuten lasse, dass er ukrainischer Staatsangehöriger sei. Für den jungen Mann kam diese Mitteilung einem Blitz aus heiterem Himmel gleich.
Um Hilfe bat Pawel unsere Kanzlei.
Gemäß Artikel 13 des ukrainischen Gesetzes „Über die Staatsangehörigkeit der Ukraine“ vom 08.10.1991, das zum Zeitpunkt von Pawels Geburt sowie zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft ihm gegenüber in Kraft war, gilt bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eltern, von denen einer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die ukrainische Staatsangehörigkeit besaß, das Kind als ukrainischer Staatsangehöriger, wenn: 1. es auf dem Gebiet der Ukraine geboren wurde; 2. es außerhalb des Staatsgebiets geboren wurde, die Eltern oder ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt jedoch dauerhaft auf dem Gebiet der Ukraine lebten. Darüber hinaus bestimmt Absatz 4 des Artikels 13 des genannten ukrainischen Gesetzes, dass im Falle der Feststellung der Vaterschaft für ein Kind, dessen Mutter staatenlos ist und dessen Vaterschaft einem ukrainischen Staatsangehörigen zuerkannt wird, das Kind, sofern es das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unabhängig von seinem Geburtsort ukrainischer Staatsangehöriger wird.
Wir wandten uns an die diplomatische Vertretung der Ukraine in Deutschland mit der Bitte um eine erneute Prüfung der ukrainischen Staatsangehörigkeit unseres Mandanten, wobei wir uns auf die zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Gesetzesnormen beriefen und darauf hinwiesen, dass zum Zeitpunkt seiner Geburt sein einziger Elternteil – seine Mutter – die russische Staatsangehörigkeit besaß und in Deutschland lebte. Sein Vater, dessen Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht anerkannt war, war ukrainischer Staatsangehöriger, lebte jedoch dauerhaft in Deutschland und war mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Auch zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft besaß seine Mutter die russische Staatsangehörigkeit, während der Vater in Deutschland lebte. Zudem wiesen wir darauf hin, dass unser Mandant von klein auf bei seiner Großmutter (russischer Nationalität) und seinem Großvater (deutscher Nationalität) aufwuchs und zudem unter der Aufsicht des Jugendamts stand. Parallel dazu richteten wir Anfragen an die Ukraine, um zu klären, ob der Vater unseres Mandanten auf dem Gebiet der Ukraine lebt und ob er ukrainischer Staatsangehöriger ist.
Die erhaltene Antwort enttäuschte uns – die ukrainische Migrationsbehörde teilte mit, dass die Person, zu der wir eine Anfrage gestellt hatten, auf dem Gebiet der Ukraine lebt, ukrainischer Staatsangehöriger ist und mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Die diplomatische Vertretung der Ukraine in Deutschland stellte nach einer Prüfung ebenfalls die ukrainische Staatsangehörigkeit Pawels fest und teilte uns dies mit. Darüber hinaus erläuterte uns die Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in ihrem Schreiben, welche Schritte unser Mandant vor der Antragstellung auf Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit unternehmen müsse. Nämlich: aus Deutschland in die Ukraine ausreisen, sich auf dem Gebiet der Ukraine anmelden, einen Antrag auf einen ukrainischen Inlandspass stellen, anschließend bei den zuständigen ukrainischen Behörden eine Genehmigung zur dauerhaften Ausreise nach Deutschland einholen, einen Auslandspass beantragen, sich in der Ukraine abmelden, nach Deutschland ausreisen und sich in Deutschland bei der diplomatischen Vertretung der Ukraine konsularisch registrieren lassen. Und erst nach Erfüllung all dieser Voraussetzungen könne er einen Antrag auf Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit stellen. Das ist alles!
Wie sollte in dieser Situation vorgegangen werden? Wir sahen zwei mögliche Lösungswege. Der erste: die von der diplomatischen Vertretung der Ukraine erhaltene Antwort bei der übergeordneten Behörde anzufechten und, falls das Ergebnis weiterhin nicht zugunsten unseres Mandanten ausfiele, anschließend gerichtlich vorzugehen. Doch dieser Weg wäre sehr langwierig gewesen. Und der zweite: beim Bundesverwaltungsamt für Staatsangehörigkeitsfragen zu beantragen, unserem Mandanten die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der ukrainischen zu erteilen – sein Austritt aus der russischen Staatsangehörigkeit war bereits in vollem Gange und bereitete keinerlei Probleme. Beide Wege boten wenig Aussicht auf Erfolg, doch wir entschieden uns, das Risiko einzugehen, und wählten den zweiten Weg. Der Erfolg der Lösung hing dabei weniger von der Kenntnis des deutschen Rechts ab als vielmehr, sagen wir, von der Überzeugungskraft des Anwalts, seiner Fähigkeit, die Situation im richtigen Licht darzustellen und angemessen zu begründen.
Kurzum, wir entschieden uns, einen Präzedenzfall zu schaffen. Wir bereiteten einen Antrag an das Bundesverwaltungsamt für Staatsangehörigkeitsfragen vor, unserem Mandanten die deutsche Staatsangehörigkeit ausnahmsweise ohne Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit gemäß § 12 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes zu erteilen. In seiner Begründung legte der Anwalt dar, dass wir uns an die ukrainische Botschaft in Deutschland gewandt hatten mit der Bitte um Klärung der Staatsangehörigkeit unseres Mandanten unter Anwendung der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden ukrainischen Rechtsnormen und um Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung über das Nichtbestehen der ukrainischen Staatsangehörigkeit. Wie sich jedoch aus der von uns erhaltenen Antwort der ukrainischen Botschaft ergebe, müsse unser Mandant in die Ukraine ausreisen und seine Angelegenheiten dort regeln. Weiter führte der Anwalt in seiner Begründung aus, dass eine Ausreise unseres Mandanten in die Ukraine aus einer ganzen Reihe von Gründen nicht möglich sei. Erstens sei er erst 18 Jahre alt, in Deutschland geboren und habe sein gesamtes Leben dort verbracht, die Schule abgeschlossen und studiere an einer Bildungseinrichtung. Er sei nie in der Ukraine gewesen, habe dort weder Bekannte noch Angehörige – seinen leiblichen Vater kenne er nicht. Er habe dort keine Wohnmöglichkeit und keinen Anmeldeort. Der Anwalt merkte an, dass die Lage in der Ukraine zum damaligen Zeitpunkt instabil war und ein Gesetz zur Mobilisierung Wehrpflichtiger erlassen worden war – bereits die dritte Mobilisierungswelle. Unser Mandant sei im wehrpflichtigen Alter und könnte bei einer Einreise in die Ukraine von der Mobilisierung erfasst werden. Dies sei jedoch unmöglich, da er Pazifist sei, also Gewalt in jeglicher Form ablehne. Zudem besitze unser Mandant die russische Staatsangehörigkeit (sein Austritt aus der russischen Staatsangehörigkeit sei noch nicht abgeschlossen), sodass er einerseits an der Grenze festgehalten, andererseits zur aktiven Armee eingezogen werden könnte. Und sollte der junge Mann zur Armee eingezogen werden, käme es für ihn zu einer Reintegration in ein Land, das ihm völlig fremd ist, denn er sei in Deutschland geboren und aufgewachsen. Darüber hinaus könnte der junge Mann durch die lange Abwesenheit – die Erfüllung aller von der ukrainischen Botschaft in ihrer Antwort genannten Vorgaben würde nicht nur einen Monat in Anspruch nehmen – seinen Studienplatz an der Bildungseinrichtung verlieren, an der er derzeit studiert. Neben diesen zentralen Punkten führte der Anwalt noch weitere Argumente an, die letztlich den Ausschlag gaben. Zusammen mit dem Antrag und seiner Begründung legten wir sämtliche erforderlichen Unterlagen vor.
Die Antwort des Bundesverwaltungsamts traf recht bald ein. Darin wurde festgestellt, dass wir eine sehr umfassende und fundierte Begründung des Sachverhalts vorgelegt sowie alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hätten, weshalb die Entscheidung nicht viel Zeit in Anspruch nehmen werde.
Wenig später erhielten wir den Bescheid, mit dem die Behörde ihre Zustimmung zur Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit an Pawel ohne Verzicht auf die ukrainische Staatsangehörigkeit erklärte.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET