Personen deutscher Nationalität, die seit Mai 1945 oder nach ihrer Vertreibung seit dem 31. März 1952 auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion geblieben sind, sowie deren Familienangehörige haben Anspruch darauf, den Status als Spätaussiedler zu erhalten, der eine dauerhafte Übersiedlung nach Deutschland ermöglicht.
Während in den 1990er-Jahren, als die erste große Übersiedlungswelle begann, das deutsche Recht recht strenge Anforderungen an Antragsteller vorsah, die um die Zuerkennung des Status als Spätaussiedler nachsuchten, wurden diese Anforderungen mit den 2013 vorgenommenen Änderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) erheblich gelockert. Darüber hinaus gaben die vorgenommenen Änderungen allen Antragstellern, denen zuvor aus welchen Gründen auch immer die Anerkennung des Status als Spätaussiedler verweigert worden war, eine zweite Chance, das heißt die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag auf Wiederaufnahme der Bearbeitung des früheren Falls zu stellen, in dem das Bundesverwaltungsamt zuvor eine ablehnende Entscheidung getroffen hatte.
Anforderungen an das Sprachzertifikat B1/B2
Für die Erteilung des Status als Spätaussiedler muss der Antragsteller nachweisen, dass er Deutsch wie seine Muttersprache beherrscht (§ 6 BVFG) — eine Befreiung von der Prüfung ist nur aus medizinischen Gründen möglich.
Diese Chance wollte auch unser Mandant Michail (Name geändert) nutzen, gebürtig aus der Russischen Föderation, der väterlicherseits zu den Personen deutscher Nationalität gehörte. Michails Großvater kehrte unmittelbar nach dem Zerfall der UdSSR nach Deutschland zurück, während Michails Vater Dmitri (Name geändert) mit seiner Familie in Russland blieb. Gegen Ende der 1990er-Jahre überredete der Großvater Dmitri jedoch, einen Antrag auf Erlangung des Status als Spätaussiedler zu stellen.
Nach Ausfüllen der erforderlichen Formulare und Einreichung der vorhandenen Unterlagen hoffte der Vater unseres Mandanten auf einen raschen und erfolgreichen Ausgang des Verfahrens, da sein Vater bereits als Spätaussiedler anerkannt war und seit mehreren Jahren in Deutschland lebte. Zur Überraschung Dmitris lehnte das Bundesverwaltungsamt jedoch mit der Begründung ab, er habe seine Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität nicht nachgewiesen. Von dieser Nachricht schockiert, fragte sich Michails Vater ratlos, welche weiteren Nachweise er noch hätte vorlegen sollen, wenn doch in seiner Geburtsurkunde schwarz auf weiß stand, dass sein Vater Deutscher sei. Verärgert über die erhaltene Ablehnung kam Dmitri zu dem Schluss, dass es keinen Sinn mehr habe, die Entscheidung der Ausländerbehörde anzufechten, und beschloss daher, einfach in Russland zu bleiben.
Für Michail, der inzwischen erwachsen geworden war und bereits eine eigene Familie gegründet hatte, ging die Nachricht von der Möglichkeit einer erneuten Antragstellung auf Zuerkennung des Status als Spätaussiedler jedoch zu Herzen. Unser Mandant wog lange alle Vor- und Nachteile ab, beriet sich mit seiner Familie und beschloss schließlich, sich an unsere Kanzlei zu wenden, um die Interessen seiner Familie in diesem Verfahren vertreten zu lassen.
Da es sich nicht um einen neuen Fall, sondern um die Wiederaufnahme eines Verfahrens handelte, wies unsere Anwältin den Mandanten darauf hin, dass zunächst die Akte Dmitris eingesehen werden müsse, der in den 1990er-Jahren den Antrag auf Zuerkennung des Status als Spätaussiedler gestellt hatte. Die Anwältin richtete daher einen entsprechenden Antrag an das Bundesverwaltungsamt, im Folgenden „BVA“.
Nach sorgfältiger Prüfung der Akte Dmitris teilte die Anwältin Michail mit, dass sein Vater deshalb eine Ablehnung erhalten hatte, weil sowohl in seinem ersten Pass als auch später in Dmitris Eheurkunde vermerkt war, dass er russischer Nationalität sei. Das BVA war daher zu dem Schluss gekommen, dass Dmitri, obwohl sein Vater Deutscher sei, seine eigene Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität nicht anerkannt habe, da er die Möglichkeit einer entsprechenden Änderung der Rubrik „Nationalität“ nicht genutzt habe.
Darüber hinaus war auch in den von Michail vorgelegten Kopien der Dokumente vermerkt, dass Michail Russe sei. Um Michails Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität im erneuten Verfahren nachweisen zu können, mussten daher erstens entsprechende Änderungen in Dmitris Dokumenten und zweitens Änderungen in den Dokumenten unseres Mandanten vorgenommen werden.
Michail erklärte sich bereit, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen; dabei musste unser Mandant mit seinem Vater sprechen, zu dem er jedoch kein sehr enges Verhältnis hatte, um zu klären, ob der Vater ebenfalls einen erneuten Antrag stellen und die erforderlichen Änderungen an seinen Dokumenten vornehmen lassen würde.
Das Verfahren zur Änderung von Dokumenten (häufig geht es dabei um die Eheurkunde und die Geburtsurkunde) ist nach russischem Recht recht mühsam, da solche Änderungen von den Standesämtern in den meisten Fällen nur aufgrund eines entsprechenden Gerichtsurteils vorgenommen werden, das die Notwendigkeit dieser Änderungen bestätigt (obwohl die Standesämter das gesetzliche Recht haben, die genannten Änderungen selbständig, das heißt ohne Anrufung des Gerichts, vorzunehmen). Unseren Mandanten schreckten diese Mühen nicht ab, weshalb unsere Anwältin eine entsprechende Klageschrift zur Feststellung der Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität und zur Änderung der erforderlichen Dokumente zur Einreichung beim russischen Gericht verfasste.
Im allerletzten Moment teilte Dmitri seinem Sohn jedoch mit, dass er zu solchen Veränderungen nicht bereit sei; zudem erlaube es seine Gesundheit nicht, sich auf bürokratische Verfahren einzulassen, weshalb er weder einen Antrag auf Anerkennung des Aussiedlerstatus stellen noch Verfahren zur Änderung von Dokumenten einleiten wolle. Da Dmitri in seinen Dokumenten als Russe geführt wurde, hatte Michail keine Grundlage, gerichtlich eine Änderung seiner eigenen Dokumente zu verlangen, da in seiner Geburtsurkunde vermerkt war, dass sowohl Michails Mutter als auch sein Vater russischer Nationalität seien.
Als unsere Anwältin von diesen Umständen erfuhr, warnte sie Michail, dass die Gefahr bestehe, erneut eine Ablehnung des BVA zu erhalten, da sein Vater seinerzeit seine Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität nicht nachgewiesen habe und die Kette, die Michail mit seinen deutschen Vorfahren verband, damit unterbrochen sei. Die Anwältin schlug daher vor, alternative Lösungswege in Betracht zu ziehen. Michail bestand jedoch darauf, den entsprechenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Anerkennung als Spätaussiedler für sich und seine Familie zu stellen.
Auf Grundlage der vom Mandanten getroffenen Entscheidung füllte unsere Anwältin die entsprechenden Formulare aus und übersandte eine ausführliche Begründung der Tatsache, dass Michail zur deutschen Nationalität gehöre. Dabei betonte die Anwältin, dass sowohl unser Mandant als auch sein Vater deutsche Traditionen pflegten, mit der deutschen Kultur vertraut seien und die deutsche Sprache beherrschten, Dmitri zu Zeiten der Sowjetmacht jedoch gezwungen gewesen sei, die Nationalität seiner Mutter statt der seines deutschen Vaters anzugeben, da er eine Beeinträchtigung seiner Rechte befürchtet habe. Derzeit fehle in den Pässen der Bürger der Russischen Föderation die Rubrik „Nationalität“. In der Geburtsurkunde unseres Mandanten sei deshalb vermerkt, dass sein Vater russischer Nationalität sei. Die Anwältin bat zudem zu berücksichtigen, dass eine Änderung von Michails Dokumenten nur nach entsprechender Änderung der Dokumente seines Vaters möglich sei, Dmitri sich jedoch weigere, diese Verfahren einzuleiten.
Nach Prüfung der vorgelegten Argumentation teilte das BVA mit, dass unserem Mandanten mangels Dokumenten, die die Zugehörigkeit Michails und seines Vaters zur deutschen Nationalität unmittelbar bestätigten, der Status als Spätaussiedler nicht zuerkannt werden könne.
Nach Erhalt dieser Ablehnung wandte sich unsere Anwältin erneut der alternativen Möglichkeit zu, eine Einreisegenehmigung für Deutschland zu erlangen. Da der Großvater unseres Mandanten noch lebte, in Deutschland ansässig war und seinerzeit den Status als Spätaussiedler erhalten hatte, war er als Hauptantragsteller nach deutschem Recht (§ 27 Abs. 2 BVFG) berechtigt, die Einbeziehung von Familienangehörigen, insbesondere seines Enkels, in seinen Aufnahmebescheid zu beantragen. Um nach Deutschland übersiedeln zu können, musste Michail dabei eine spezielle Genehmigung zur gemeinsamen Ausreise (Einbeziehungsbescheid) erlangen.
Die Anwältin machte unseren Mandanten dabei darauf aufmerksam, dass Michail und seine Kinder nach Ankunft in Deutschland in kürzester Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten würden (§ 7 BVFG), Michails Ehefrau jedoch nur Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis als ausländische Person habe (§ 8 BVFG). Bereits nach drei Jahren gemeinsamen Ehelebens könne jedoch auch die Ehefrau unseres Mandanten Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit erheben.
Darüber hinaus wies die Anwältin darauf hin, dass bei einer Übersiedlung nach Deutschland auf Grundlage der §§ 7, 8 des genannten Gesetzes die von Michail und seiner Ehefrau in der Russischen Föderation erworbenen Berufsjahre nicht anerkannt würden. Da Michail und seine Ehefrau jedoch noch jung waren und keine lange Berufslaufbahn in Russland hatten, sollte dieser Umstand für sie keine große Rolle spielen.
Michail teilte der Anwältin mit, dass sie den von ihr vorgeschlagenen alternativen Handlungsweg überdenken würden; zugleich wurde jedoch beschlossen, die Ablehnung der Zuerkennung des Status als Spätaussiedler an Michail anzufechten. Die Anwältin übersandte dem BVA daraufhin einen entsprechend begründeten Widerspruch, in dem sie die wichtigsten für unseren Mandanten sprechenden Tatsachen noch einmal hervorhob.
Nach einiger Zeit wandte sich Michail jedoch erneut an unsere Kanzlei und teilte mit, dass er die entstandene Situation noch einmal mit seiner Familie besprochen und auch mit seinem Großvater gesprochen habe, der bereit sei, seinen Enkel in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Daraufhin erhielt die Anwältin einen neuen Auftrag, um für Michail und seine Familienangehörigen die entsprechende Genehmigung zur gemeinsamen Ausreise zu erwirken.
Unsere Anwältin erläuterte dem Mandanten, dass im Falle der Antragstellung durch seinen Großvater der beim Bundesverwaltungsamt eingereichte Widerspruch, mit dem die Ablehnung der Zuerkennung des Status als Spätaussiedler an Michail angefochten worden war, zurückgenommen werden müsse, da nach deutschem Recht in Bezug auf eine Person nicht zwei parallele Verfahren geführt werden könnten.
Michail teilte mit, dass er sich letztlich für das Verfahren zur Erlangung der Genehmigung zur gemeinsamen Ausreise entscheide, woraufhin der entsprechende Widerspruch zurückgenommen wurde und die Anwältin dem Mandanten und seinem Großvater die Liste der beim BVA einzureichenden Unterlagen zur Verfügung stellte. Anschließend füllte die Anwältin die entsprechenden Formulare aus, und das gesamte Unterlagenpaket wurde den zuständigen Behörden zur Prüfung vorgelegt.
Nach einiger Zeit teilte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit, dass es bereit sei, dem Antrag von Michails Großvater stattzugeben, woraufhin unser Mandant gemeinsam mit allen Angehörigen seiner Familie nach Deutschland übersiedeln und sich unweit seines Großvaters niederlassen konnte.
Dieses Beispiel aus der Praxis unserer Kanzlei veranschaulicht, dass Sie bei der Wahl einer erfahrenen Anwältin nicht nur eine qualitativ hochwertige, professionelle Rechtsberatung und rechtliche Begleitung des gesamten Verfahrens erhalten, sondern auch die Möglichkeit, die Vorgehensweise an die für Ihren konkreten Fall günstigere Strategie anzupassen, um das erforderliche Ergebnis zu erzielen.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.