Deutschland gehörte zu den ersten Ländern nicht nur in Europa, sondern weltweit, in denen am 1. August 2001 ein Gesetz in Kraft trat, das es einer Lesbe erlaubte, eine Lesbe zu „heiraten", und einem Homosexuellen, einen Homosexuellen zu „ehelichen". Unter solchen „Ehen" finden sich auch gleichgeschlechtliche Verbindungen zwischen Staatsangehörigen verschiedener Länder. Staatsangehörige Russlands und der ehemaligen UdSSR bilden hier keine Ausnahme. Die Einstellung zu solchen Verbindungen mag unterschiedlich ausfallen. Ohne die moralisch-ethische Seite der Frage zu berühren, möchten wir uns in diesem Beitrag den rechtlichen und verfahrensrechtlichen Aspekten einer solchen Partnerschaft widmen.
Gleichgeschlechtliche Paare lassen, ebenso wie heterosexuelle Paare, ihre Beziehung beim Standesamt eintragen, doch offiziell wird eine solche „eingetragene Verbindung" nicht als Ehe bezeichnet und gilt aus Sicht des Grundgesetzes, das die Ehe unter besonderen Schutz stellt, nicht als solche. So haben gleichgeschlechtliche Ehegatten, anders als herkömmliche Familien, keinen Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen, die das Familienbudget erheblich entlasten. Zudem sind ihre Möglichkeiten zur Adoption von Kindern eingeschränkt. Hat einer der gleichgeschlechtlichen Partner bereits ein Kind, kann der andere dieses offiziell adoptieren. Hat ein solches Paar jedoch keine Kinder, kann es nicht gemeinsam ein Pflegekind adoptieren.
Besondere Fälle der Zusammenführung
In Einzelfällen (schwere Krankheit, Kinderbetreuung) ist eine Familienzusammenführung selbst bei nicht vollständiger Erfüllung der formalen Voraussetzungen möglich — entscheidend ist eine fundierte rechtliche Begründung.
Im Übrigen haben gleichgeschlechtliche Ehegatten nahezu dieselben Rechte und Pflichten wie herkömmliche Ehemänner und -frauen. Sie sind verpflichtet, füreinander zu sorgen, übernehmen füreinander Verantwortung im Krankheitsfall oder bei Arbeitsplatzverlust, besitzen dieselben Rechte wie andere verheiratete Personen in Erbschaftsfragen, erhalten den „Familienzuschlag", sofern dieser tariflich vorgesehen ist, und sind in Fragen der Rentenversorgung gleichgestellt.
„Was dem Russen recht ist, ist dem Deutschen ein Graus" – und umgekehrt. So dachten die zu uns gekommene Deutsche Katharina und die Russin Larissa (Namen geändert), die bereits seit einigen Monaten eine enge Beziehung führten und diese durch eine in Dänemark geschlossene eingetragene Partnerschaft legalisiert hatten. Alles begann damit, dass Larissa, die sich schon seit ihrer Kindheit zum Leben im demokratischen und freiheitsliebenden Europa hingezogen fühlte, mit einem Schengen-Visum für ein halbes Jahr nach Deutschland kam. Zuvor hatte sie sich in einem etwas gedrückten Zustand befunden, da sie sowohl von der harten russischen Realität als auch von gescheiterten Beziehungen mit Männern enttäuscht war. Die junge Frau war auf der Suche nach sich selbst und wollte etwas Neues ausprobieren. Über das Internet lernte sie Katharina kennen, die enge Beziehungen mit Frauen bevorzugte. Nach dem Kennenlernen aus der Ferne bekam das Leben der beiden neue Farben, ihre Beziehung entwickelte sich rasant. Larissa besuchte bald ihre neue Freundin und beschloss zu bleiben …
Die beiden jungen Frauen wussten sehr wohl, dass gleichgeschlechtliche Ehen in Deutschland erlaubt sind. Auf Empfehlung von Katharinas Freunden fuhren sie kurzerhand für einige Tage nach Dänemark, wo sie ohne größere Schwierigkeiten eine eingetragene Partnerschaft schlossen. Die frisch „vermählten" Partnerinnen waren damals überzeugt, dass der offizielle Status ihrer Beziehung es Larissa ermöglichen würde, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zu erlangen und in Deutschland wohnen zu bleiben. All dies wäre auch so gewesen – allerdings nicht ganz …
Nach dem vorgeschriebenen Verfahren musste die russische Staatsangehörige Larissa in ihre Heimat nach Moskau zurückkehren und bei der deutschen Botschaft in Moskau ein nationales Visum zum Zweck der Familienzusammenführung mit einer deutschen Staatsangehörigen beantragen. Erst danach hätte die junge Frau mit dem neuen Status nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) – Familienzusammenführung – erhalten können. All dies bereitete den frisch „Vermählten" große Sorge. In Kenntnis der traditionellen Einstellung vieler Russen gegenüber Personen nicht-traditioneller Orientierung fürchteten sie Schikanen und eine voreingenommene Haltung der Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Moskau gegenüber ihrer nicht ganz gewöhnlichen Situation. Larissa schob die Lösung der Angelegenheit eine Zeit lang hinaus und genoss ihr neu gewonnenes Glück. Unklar ist, wie lange dies noch so weitergegangen wäre, doch Larissas halbjähriges Visum lief ab, und sie wandte sich an unsere Anwaltskanzlei um professionelle Hilfe, die sie tatsächlich benötigte.
Nachdem er sich die Ausführungen der Mandantinnen angehört hatte, versuchte der Anwalt sie sogleich davon zu überzeugen, dass Larissa in ihre Heimat zurückkehren müsse, um das deutsche nationale Visum zu erhalten. Er erläuterte der jungen Frau ausführlich, wie das Verfahren zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung abläuft, und wies zugleich auf die rechtlichen Konsequenzen hin, da sich Larissa zu diesem Zeitpunkt bereits illegal in Deutschland aufhielt. Trotz der gewichtigen Argumente des Anwalts wollte Larissa auf keinen Fall nach Moskau fliegen und bestand darauf, dass es sich lohne, zu versuchen, eine Aufenthaltserlaubnis unter Umgehung des vorgeschriebenen Verfahrens in Deutschland zu erhalten. Da wir uns bewusst waren, dass die Situation unserer Mandantinnen tatsächlich nicht ganz gewöhnlich war, bemühten wir uns, alles in unserer Macht Stehende zu tun, um ihnen bei der Lösung ihres Anliegens zu helfen. In ihrem Namen wandten wir uns an die Ausländerbehörde mit einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung für die russische Staatsangehörige in Deutschland. Zudem begleiteten wir das Paar zu einem persönlichen Gespräch bei der Ausländerbehörde und erläuterten dem Sachbearbeiter ausführlich die Gründe, aus denen Larissa gerade so handeln musste. Leider … „Dura lex sed lex" (Das Gesetz ist hart, aber es ist das Gesetz) … wie wir vermutet hatten, gelang es der jungen Frau leider nicht, unter Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens in Deutschland zu bleiben.
Dennoch tat unser Anwalt alles, damit Larissas Reise nach Moskau reibungslos verlief und das langersehnte Visum ohne Verzögerung erteilt wurde.
Erstens wurde, um Unstimmigkeiten in Larissas Einwanderungsakte und spätere Verwirrung zu vermeiden, der zuvor gestellte Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zurückgezogen.
Zweitens setzte sich auf unseren Antrag hin ein Sachbearbeiter der Ausländerbehörde mit Kollegen der deutschen Botschaft in Moskau in Verbindung. Er erläuterte die ernsthaften Bedenken der Partnerinnen, die sich an die Ausländerbehörde gewandt hatten, gewann die Unterstützung der Mitarbeiter der Botschaft und erhielt von ihnen die Zusicherung, dass die Angelegenheit unvoreingenommen und ohne unnötige Verzögerung bearbeitet werde. Hierzu sei angemerkt, dass eine vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung an einen Ausländer in der Praxis nahezu eine Erfolgsgarantie darstellt.
Drittens legte der Anwalt dar, aus welchem Grund Larissa Deutschland nicht innerhalb der durch ihr Visum vorgegebenen Frist verlassen hatte. Im Ergebnis erhielt die junge Frau ein Dokument, das ihr die Ausreise aus dem Land ohne Schwierigkeiten seitens der deutschen Behörden ermöglichte.
Schließlich half der Anwalt Larissa dabei, ein vollständiges Paket der für den Erhalt des deutschen nationalen Visums erforderlichen Unterlagen vorzubereiten und zusammenzustellen. Der Anwalt beriet die Mandantin zudem ausführlich zu sämtlichen Fragen rund um das Gespräch bei der Botschaft.
Also, wie es auch kommen mochte, machte sich Larissa auf den Weg nach Moskau, wo sich bald das Schicksal der Unterlagen unserer Mandantin entscheiden sollte. Das positive Ergebnis ließ nicht lange auf sich warten. Wie wir erwartet hatten, verlief alles „wie am Schnürchen", und nach den versprochenen drei Wochen sandte uns Larissa ein Foto ihres Reisepasses mit dem eingeklebten nationalen Visum. Die Freude kannte keine Grenzen, die junge Frau flog fast am selben Tag nach Deutschland zurück, wo sie mit unserer Hilfe bald eine Aufenthaltserlaubnis zur Zusammenführung mit ihrer eingetragenen Partnerin erhielt. Die Voraussetzungen für den Erhalt einer solchen Aufenthaltserlaubnis entsprechen denen eines gewöhnlichen Ehepaars und sind in § 28 Aufenthaltsgesetz enthalten.
So viele Menschen, so viele unterschiedliche Lebenssituationen – ein universelles „Rezept für Glück" gibt es dabei nicht. Wir leben in einer modernen Welt, in der jeder selbst wählt, mit wem und wo er sich am wohlsten fühlt. Die Aufgabe des Anwalts besteht darin, den Mandanten fachkundig zu beraten und ihm verständlich sämtliche Möglichkeiten zu erläutern, die ihm im Rahmen des Gesetzes zur Verfügung stehen. Der richtige Rat und die Unterstützung eines Fachmanns können mitunter eine entscheidende Rolle spielen, insbesondere wenn es um komplizierte und ungewöhnliche rechtliche Fragestellungen geht. Bei unserer Arbeit ist es für uns selbstverständlich, jede Nuance gründlich zu durchdringen und sämtliche im Rahmen des Gesetzes bestehenden Wege auszuloten, was es unseren Mandanten ermöglicht, ihre Ziele erfolgreich zu erreichen.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET