In der Praxis unserer Kanzlei gibt es eine große Zahl unterschiedlichster Fälle aus verschiedenen Rechtsgebieten, die praktisch alle Rechtsverhältnisse abdecken, sei es der Abschluss eines Vertrags, die Geltendmachung von Unterhalt, die Annahme einer Erbschaft, ein arbeitsrechtlicher Streit oder eine strafrechtliche Verfolgung. Der Schwerpunkt der Tätigkeit unserer Anwälte liegt jedoch in der Vertretung der Interessen von Mandanten im Verfahren zur Erlangung des Status als Spätaussiedler nach deutschem Recht, insbesondere nach dem Bundesvertriebenengesetz, weshalb seit vielen Jahren ethnische Deutsche, die auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion leben und diesen Status erlangen möchten, zu unseren Mandanten zählen.
Gemäß § 4 Abs. 1 des genannten Gesetzes ist Spätaussiedler eine Person deutscher Nationalität, die nach dem 31. Dezember 1992 das Gebiet eines der ehemaligen Sowjetstaaten verlassen hat, im Rahmen des Aufnahmeverfahrens innerhalb von 6 Monaten einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland erhalten hat, sofern die betreffende Person zuvor:
Voraussetzungen für die Statuserteilung
Der Status als Spätaussiedler setzt den Nachweis der deutschen Nationalität, ein dauerhaftes Bekenntnis zur deutschen Kultur und Deutschkenntnisse auf familiärem Niveau voraus (§ 6 BVFG).
1. seit dem 8. Mai 1945, oder;
2. nach ihrer Vertreibung oder der Vertreibung eines ihrer Elternteile seit dem 31. März 1952, oder
3. seit ihrer Geburt, sofern die betreffende Person vor dem 1. Januar 1993 geboren wurde und ihre Eltern bzw. Großeltern Personen sind, die den Anforderungen der Nrn. 1–2 entsprechen, dauerhaft im Gebiet der Zwangsansiedlung gelebt hat.
Die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Anforderungen durch den Antragsteller wird dabei vom Bundesverwaltungsamt (BVA) geprüft. Die Umstände jedes Einzelfalls werden streng individuell behandelt, weshalb eine umfangreiche Rechtsprechung zu den verschiedenen Feinheiten der Erlangung des Status als Spätaussiedler besteht.
Unsere auf diese Fragen spezialisierte Kanzlei verfolgt aufmerksam die in diesen Fallkategorien ergehenden Gerichtsentscheidungen, um die Interessen der Mandanten gegenüber den Behörden möglichst präzise und fundiert vertreten zu können. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen eine Auswahl der problematischsten Fragen vorstellen, mit denen sich deutsche Gerichte im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erlangung des Status als Spätaussiedler befassen.
1. Die Anforderung des dauerhaften Wohnsitzes im Gebiet der Zwangsansiedlung
Es kommt recht häufig vor, dass ein Mandant, der den Status als Spätaussiedler erlangen möchte, zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde nicht im Gebiet der Zwangsansiedlung lebt, das heißt nicht auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR (mit Ausnahme Lettlands, Litauens und Estlands) sowie Polens, Tschechiens, der Slowakei, Ungarns und Rumäniens. Das deutsche Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Verlassen des Gebiets der Zwangsansiedlung als erwiesen gilt, wenn der Antragsteller den Willen bekundet hat, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ins Ausland zu verlegen. Dabei werden die Dauer des Aufenthalts im anderen Staat sowie der Zweck des Umzugs berücksichtigt, das heißt, wenn der Antragsteller das Gebiet der Zwangsansiedlung mit dem Ziel verlassen hat, einen dauerhaften Wohnsitz in einem anderen Land zu erlangen, ist die Voraussetzung des dauerhaften Wohnsitzes im Gebiet der Zwangsansiedlung nicht erfüllt.
Die typischsten Fallkonstellationen sind in diesem Zusammenhang folgende:
· Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags: Das Gericht hat festgestellt, dass in diesem Fall die Anforderung des dauerhaften Wohnsitzes im Gebiet der Zwangsansiedlung erfüllt ist;
· Ausbildung in einem anderen Land: Von einem Wechsel des dauerhaften Wohnsitzes ist nicht auszugehen, sofern der Antragsteller seine bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu seinem bisherigen Wohnort nicht abbricht. Nach wie vor ungeklärt bleibt dabei der Fall, dass ein Student nach Abschluss seines Studiums zur Arbeitssuche in dem anderen Land bleibt. In dieser Situation wird die Frage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt, insbesondere im Falle einer tatsächlichen Beschäftigung des Antragstellers;
· Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus: Gerät der Antragsteller in eine schwierige Lage, aufgrund derer er gezwungen ist, eine Einreisegenehmigung für Deutschland zu beantragen, berücksichtigt das Gericht die Tatsache, dass die Übersiedlung nach Deutschland nicht ausschließlich mit dem Ziel erfolgen darf, den Flüchtlingsstatus zu erlangen. Der Antrag muss dabei vor oder unmittelbar nach der Übersiedlung nach Deutschland gestellt werden. Kehrt der Antragsteller nach Erhalt einer Ablehnung seines Antrags auf Flüchtlingsstatus unverzüglich in das Gebiet der Zwangsansiedlung zurück, wird der vorübergehende Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik nicht als Verlassen des Gebiets der Zwangsansiedlung gewertet.
2. Einbeziehung eines adoptierten Kindes als Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers / Anerkennung einer adoptierten Person als Spätaussiedler
Personen, die vor Erhalt des Aufnahmebescheids für Deutschland als Minderjährige von Spätaussiedlern adoptiert wurden, können ohne zusätzliche Schwierigkeiten als Abkömmlinge in diesen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Ein Problem kann sich jedoch ergeben, wenn bereits volljährige Personen adoptiert wurden. Diese Frage bleibt derzeit teilweise offen und ist im jeweiligen Einzelfall zu klären. Erfolgte die Adoption jedoch deutlich nach Erreichen der Volljährigkeit der betreffenden Person und diente sie nicht der Übertragung von Vermögen, kommt das Gericht zu der Auffassung, dass zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden kein familienähnliches Verhältnis entsteht, sodass er nicht als Abkömmling im Sinne des geltenden Rechts anerkannt werden kann.
Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass nach § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes Personen, die nach dem 31. Dezember 1923 geboren wurden, als Deutsche anerkannt werden, sofern sie Abkömmlinge von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Nationalität sind und sich vor dem Verlassen des Gebiets der Zwangsansiedlung zu ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum durch Bekenntnis zu ihrer Nationalität oder auf andere Weise bekannt haben, oder sofern sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes zur deutschen Nationalität gehören. In diesem Fall werden nur solche Personen als Deutsche anerkannt, deren leibliche Eltern deutscher Nationalität oder deutscher Staatsangehörigkeit waren. Diese Bestimmung gilt somit nicht für Personen, die von Deutschen adoptiert wurden.
Adoptierte Personen können daher nicht selbst den Status als Spätaussiedler nach § 4 BVFG beantragen, haben jedoch die Möglichkeit, als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid einbezogen zu werden.
3. Abstammung von deutschen Großeltern und das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Bis 2008 wurde § 6 Abs. 2 BVFG von den Gerichten dahingehend ausgelegt, dass für die Anerkennung einer Person als Deutscher deren Abstammung von einem deutschen Elternteil nachgewiesen werden musste. Aus diesem Grund erhielten sehr viele Antragsteller, deren Eltern zur Vermeidung von Verfolgung durch die Sowjetmacht in ihren Dokumenten angegeben hatten, Russen, Ukrainer, Kasachen oder Angehörige anderer, in der UdSSR nicht verfolgter Nationalitäten zu sein, eine Ablehnung.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 wurde festgestellt, dass es für die Anerkennung als Deutscher ausreicht, wenn der Antragsteller seine Abstammung von einer Großmutter oder einem Großvater mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Nationalität nachweist. Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass Personen, denen vor dem 25.01.2008 die Anerkennung als Deutsche wegen fehlenden Nachweises der Abstammung von deutschen Eltern verweigert wurde, kein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht.
Auch die Auffassung der Gerichte zur Notwendigkeit eines gesonderten Aufnahmebescheids für Abkömmlinge und Ehegatten von Spätaussiedlern, um als Spätaussiedler anerkannt zu werden, hat sich geändert. Während die Gerichte bis Juli 2015 die Auffassung vertraten, dass die Anerkennung eines Abkömmlings oder Ehegatten als Spätaussiedler nur im Rahmen des zweistufigen Verfahrens der sogenannten „Hochstufung“ vom Paragrafen 7 auf 4 BVFG möglich sei, können Abkömmlinge und Ehegatten von Spätaussiedlern gemäß zwei am 16. Juli 2015 ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nun unmittelbar die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 4 BVFG beantragen.
Dabei ist zu beachten, dass Abkömmlinge und Ehegatten von Spätaussiedlern, die bereits aus dem Gebiet der Zwangsansiedlung nach Deutschland übergesiedelt sind, nur in Ausnahmefällen, die mit einer besonderen Härte für die betreffenden Personen verbunden sind, einen gesonderten Aufnahmebescheid erhalten können. Der Antrag auf einen solchen Bescheid sollte dabei so früh wie möglich nach der Übersiedlung nach Deutschland gestellt werden.
Abkömmlinge und Ehegatten von Spätaussiedlern, denen vor 2013 die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 4 BVFG verweigert wurde, haben kein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Eine wichtige Besonderheit besteht zudem darin, dass seit 2013 auch Abkömmlinge von bereits in Deutschland lebenden Spätaussiedlern nach Deutschland übersiedeln können, wobei diese Personen selbst über einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler gemäß § 4 BVFG verfügen müssen.
Zusammenfassend möchten wir zu den wichtigsten und für Personen, die den Status als Spätaussiedler erlangen möchten, relevanten Gerichtsentscheidungen betonen, dass jeder Fall vom Bundesverwaltungsamt und im Streitfall vom Verwaltungsgericht streng individuell behandelt wird. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich an eine qualifizierte Anwältin mit langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet zu wenden, da nur eine Anwältin Ihnen helfen kann, nicht nur die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zusammenzustellen, sondern auch Ihre Rechtsposition unter Berücksichtigung sowohl der deutschen Rechtsvorschriften als auch der aktuellen Rechtsprechung richtig zu begründen.
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DIE KANZLEI JOHANNES ENGELMANN VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET