Da unsere Kanzlei über langjährige Erfahrung in der Lösung der unterschiedlichsten Fragen rund um den Erwerb des Spätaussiedlerstatus verfügt, ist es uns ein Anliegen, diese Erfahrung regelmäßig mit unseren Lesern zu teilen – damit ein Mensch, der vor Problemen steht, die ihm unlösbar erscheinen, versteht, dass die Einschätzung eines qualifizierten Anwalts eine völlig andere sein kann. Dabei weisen wir jedoch stets darauf hin, dass Sie sich, falls Sie eine wichtige rechtlich bedeutsame Handlung beabsichtigen, so früh wie möglich umfassend beraten lassen sollten, um von Anfang an den richtigen Weg einzuschlagen.
In manchen Situationen jedoch muss man nicht nach zuvor gefasstem Plan handeln, sondern aufgrund eingetretener Umstände. Ein anschauliches Beispiel für eine solche Spontaneität war unsere Mandantin Larissa (Name geändert). Larissa wurde in eine deutsch-russische Familie in einer kleinen Stadt der Russischen Föderation hineingeboren. Der Vater unserer Mandantin und dessen Eltern bemühten sich von früher Kindheit an, Larissa die Liebe zur deutschen Kultur und zu deutschen Traditionen zu vermitteln, weshalb Larissa auch die deutsche Sprache bereits im Vorschulalter erlernte. Die Mutter unserer Mandantin war mit einer solchen Erziehung ihrer Tochter jedoch nicht einverstanden, weshalb es in der Familie zu ständigen Konflikten kam, und mit den Eltern ihres Ehemanns hatte Larissas Mutter praktisch überhaupt keinen Kontakt. Die entstandenen Meinungsverschiedenheiten spitzten sich besonders zu, als sich Anfang der 90er-Jahre die Möglichkeit ergab, mit der ganzen Familie als Spätaussiedler nach Deutschland auszureisen. Larissas Mutter war entschieden gegen den Umzug, während der Vater unbedingt in die Heimat seiner Familie reisen wollte. Da keiner von beiden nachgeben wollte, entschlossen sich die Eltern unserer Mandantin zur Scheidung. Larissa blieb dabei gemeinsam mit ihrer Mutter in Russland, während der Vater mit seinen Angehörigen in die Bundesrepublik Deutschland zog.
Aufhebung von BVA-Ablehnungen
Eine Ablehnung des Bundesverwaltungsamts (BVA) zur Anerkennung des Spätaussiedlerstatus kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden — in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids.
Über viele Jahre hinweg pflegte unsere Mandantin engen Kontakt zu ihrem Vater und dessen Familie, setzte das Erlernen der deutschen Sprache in der Schule fort und schrieb sich sogar an der Universität für Germanistik ein. Ihre Verwandten in Deutschland zu besuchen, untersagte ihr die Mutter jedoch. Daraufhin entschied sich Larissa, an einem Studentenaustauschprogramm teilzunehmen, das vorsah, dass unsere Mandantin ein Semester lang an einer deutschen Hochschule studieren konnte.
Nachdem sie die entsprechenden Unterlagen eingereicht und den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau Start Deutsch B2 erhalten hatte, traf Larissa als Austauschstudentin in Deutschland ein und wählte eine Hochschule in derselben Stadt, in der ihr Vater lebte. So konnte unsere Mandantin gleich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Sie verbesserte ihre Sprachkenntnisse, sammelte neue Erfahrungen an einer deutschen Universität und hatte endlich die Gelegenheit, sich mit ihrem Vater, ihrer Großmutter und ihrem Großvater auszutauschen, die sie sehr gastfreundlich und herzlich aufnahmen.
Als das Austauschprogramm jedoch dem Ende zuging, erkannte unsere Mandantin, dass sie überhaupt keine Lust hatte, nach Hause zurückzukehren. Ihr Vater riet ihr eindringlich, sich an einer deutschen Hochschule einzuschreiben und ihren Hochschulabschluss gerade in Deutschland zu erwerben. Diese Entscheidung fiel Larissa sehr schwer, da in Russland ihre Mutter zurückblieb, die diese Idee zudem nicht unterstützte. Aus diesem Grund entschied sich unsere Mandantin, noch ein weiteres Semester als Austauschstudentin in Deutschland zu studieren und in dieser Zeit eine endgültige Entscheidung zu treffen.
Den letzten Ausschlag zugunsten einer Einschreibung an einer deutschen Hochschule gab schließlich die Bekanntschaft Larissas mit einem jungen Mann, der ebenfalls an ihrer Universität studierte. Ihre Freundschaft entwickelte sich rasch zu einem noch tieferen Gefühl, weshalb sich unsere Mandantin entschied, ihr Studium in Deutschland fortzusetzen; nach einigen weiteren Monaten beschlossen die Studierenden zu heiraten.
Genau dieser Moment setzte den endgültigen Schlusspunkt unter Larissas Zweifel, und sie erkannte, dass sie ihre Zukunft in Deutschland sah. Nach Rücksprache mit ihrem Vater entschied sich unsere Mandantin, einen Antrag auf Erteilung des Spätaussiedlerstatus zu stellen, und legte dem Bundesverwaltungsamt Kopien der entsprechenden Unterlagen vor, die belegten, dass sie der Nationalität nach Deutsche ist und über Deutschkenntnisse auf dem Niveau Start Deutsch C1 verfügt. In der Überzeugung, dass keinerlei Probleme auftreten könnten, heiratete Larissa nach Einreichung des Antrags und setzte ihr Studium an der deutschen Hochschule fort, während sie gelassen der Entscheidung der zuständigen Behörde entgegensah. Nach einigen Monaten des Wartens erhielt unsere Mandantin jedoch zu ihrer großen Überraschung einen Ablehnungsbescheid, wonach Larissa keinen Anspruch auf Erteilung des Status als Spätaussiedlerin habe, da sie die Gebiete der Zwangsansiedlung verlassen habe und somit eine der gesetzlichen Voraussetzungen der Bundesrepublik Deutschland nicht erfülle. Larissas Ehemann redete ihr zu, es dabei zu belassen, da sie ohnehin an einer deutschen Hochschule studierte und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau eines Deutschen erhalten könnte. Unsere Mandantin wollte jedoch alle Chancen nutzen und wandte sich deshalb mit der Bitte um rechtliche Unterstützung an unsere Kanzlei.
Unsere Anwältin hörte sich Larissas Bericht aufmerksam an und teilte ihr mit, dass sich der Bescheid des Bundesverwaltungsamts anfechten lasse, indem nachgewiesen werde, dass auch die Voraussetzung des Aufenthalts in den Gebieten der Zwangsansiedlung erfüllt worden sei; um jedoch entsprechende Gegenargumente finden zu können, sei es zunächst notwendig, die Akte Larissas einzusehen.
Im Namen und im Interesse Larissas richtete unsere Anwältin ein offizielles Schreiben an die zuständige Behörde, mit dem diese über die Anfechtung der gegen unsere Mandantin ergangenen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde. Darüber hinaus bat die Anwältin um Übersendung der Verfahrensakte an unsere Kanzlei, um die entsprechende Argumentation vorbereiten zu können.
Nach sorgfältiger Prüfung der erhaltenen Unterlagen teilte die Anwältin Larissa mit, dass sich die Behörde in diesem Fall darauf berief, dass sie vor mehr als zwei Jahren aus Russland ausgereist sei, dort geheiratet habe und dementsprechend den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Deutschland verlagert habe. Darüber hinaus habe unsere Mandantin das eingereichte Sprachzertifikat erst vor Kurzem in Deutschland erworben, obwohl nach den geltenden Anforderungen der Sprachnachweis bereits vor dem Umzug nach Deutschland hätte erbracht werden müssen. Ein weiterer Umstand, der unserer Mandantin im Gespräch mit der Anwältin unwesentlich erschien und den sie deshalb nicht erwähnt hatte, war die Tatsache, dass Larissa während ihres Studiums gelegentlich als Lehrerassistentin an Schulen aushalf und dabei ihre Deutsch- und Russischkenntnisse einsetzte. Diesen Umstand wertete die zuständige Behörde jedoch als Bestätigung einer festen Absicht Larissas, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen.
Aus den genannten Gründen bat die Anwältin Larissa, ihr das Sprachzertifikat vorzulegen, das unsere Mandantin bereits in Russland zur Teilnahme am Studentenaustauschprogramm erworben hatte, sowie eine Meldebescheinigung ihres Wohnsitzes in Russland und weitere Unterlagen, die zum Nachweis der rechtlichen Stellung unserer Mandantin erforderlich waren.
Nach Erhalt der entsprechenden Nachweise richtete unsere Anwältin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsamt, in der dargelegt wurde, dass die Ablehnung der Erteilung des Spätaussiedlerstatus an Larissa zu Unrecht erfolgt sei, da unsere Mandantin sämtliche gesetzlichen Anforderungen Deutschlands vollständig erfülle.
Zunächst legte die Anwältin dar, dass die Nachweise über Larissas Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität ordnungsgemäß vorgelegt und von der zuständigen Behörde nicht in Frage gestellt worden seien. Darüber hinaus habe Larissa das erforderliche Sprachniveau bereits während ihres Studiums an der russischen Universität erreicht, was durch das entsprechende Sprachzertifikat auf dem Niveau Start Deutsch B2 belegt werde, das unsere Mandantin vor zweieinhalb Jahren in Russland erworben habe. Das Zertifikat auf dem Niveau Start Deutsch C1 habe Larissa bereits in Deutschland erworben und der zuständigen Behörde als aktuelleren Sprachnachweis vorgelegt.
Zur Notwendigkeit eines dauerhaften Aufenthalts in den Gebieten der Zwangsansiedlung erläuterte unsere Anwältin, dass unsere Mandantin die Gebiete der Zwangsansiedlung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung des Spätaussiedlerstatus lediglich vorübergehend verlassen habe, was auch durch eine entsprechende Meldebescheinigung belegt werde. Nach aktueller Rechtsprechung und geltendem Recht bestimmt sich der ständige Wohnsitz einer Person nach der Gesamtheit objektiver und subjektiver Merkmale, die belegen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Person unmittelbar an ihrem Wohnort befindet.
So betonte die Anwältin, dass Larissa im Alter von 21 Jahren als Austauschstudentin nach Deutschland ausgereist sei. Hauptziel unserer Mandantin sei das Studium, das Sammeln neuer Erfahrungen und die Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse gewesen. Dabei sei Larissa Studentin einer russischen Universität gewesen. Die Tatsache, dass sich unsere Mandantin anschließend an einer deutschen Hochschule eingeschrieben und gelegentlich als Lehrerassistentin an Schulen ausgeholfen habe, ändere nichts an ihren Absichten, da das Studium eine logische Fortsetzung der in Russland begonnenen Ausbildung darstelle und die Nebentätigkeiten vorübergehend gewesen seien und im Rahmen ihrer Fachrichtung erfolgt seien – mit dem Ziel, das an der Universität erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden und, was für Studierende ebenfalls wichtig sei, etwas Geld hinzuzuverdienen. Larissa habe dabei stets engen Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Freunden in Russland gehalten und diese in gewissen Abständen besucht.
Darüber hinaus führt ein Studium des Antragstellers an einer Bildungseinrichtung außerhalb des Wohnorts der Eltern nach ständiger Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland nicht dazu, dass sich sein ständiger Wohnsitz an den Studienort verlagert, sofern die persönlichen Beziehungen zum bisherigen Wohnort nicht vollständig abgebrochen wurden.
Eine Rückkehr Larissas in die Gebiete der Zwangsansiedlung war in der Folge deshalb ausgeschlossen, weil unsere Mandantin die Ehe mit einem deutschen Staatsbürger eingegangen war, was für Larissa eine besondere Härte darstellte und somit den Ausnahmetatbestand des § 27 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) erfüllte.
Auf diese Weise legte die Anwältin ausführlich und rechtlich fundiert dar, dass unsere Mandantin sämtliche vom deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hatte und folglich Anspruch auf Erteilung des Spätaussiedlerstatus hatte.
Da sich die von unserer Anwältin in der offiziellen Beschwerde vorgebrachten Gegenargumente vollständig auf geltendes Recht und aktuelle deutsche Rechtsprechung stützten und zudem durch entsprechende Nachweise belegt wurden, blieb dem Bundesverwaltungsamt nichts anderes übrig, als die vorherige Entscheidung aufzuheben und dem Anliegen unserer Anwältin bezüglich der Mandantin stattzugeben, indem Larissa der Status als Spätaussiedlerin zuerkannt wurde.
Das genannte Beispiel aus der Praxis unserer Kanzlei zeigt, dass nur ein qualifizierter Anwalt mit langjähriger Erfahrung und regelmäßiger Praxis in den jeweiligen Fragestellungen in der Lage ist, die im Fall vorliegenden Tatsachen rechtlich fundiert darzustellen sowie neue Beweise zu finden, die die Berechtigung Ihrer Ansprüche belegen und Ihre Rechtsposition untermauern.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET