„Ich hatte alles erwartet, nur nicht, dass ich alt werden würde.“
Sophia Nałkowska
Voraussetzungen für die Familienzusammenführung
Für die Familienzusammenführung in Deutschland muss in der Regel ausreichendes Einkommen, Wohnraum und für Ehegatten ein Basis-Sprachzertifikat der Stufe A1 nachgewiesen werden (§ 30 AufenthG).
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland achtet und schützt die Institution der Familie in besonderem Maße, selbst wenn es sich um ausländische Staatsangehörige handelt. Deshalb ist die Familienzusammenführung in Deutschland einer der gewichtigen Gründe für die Einwanderung. Das Vorliegen einer Bluts- und Familienverwandtschaft ist jedoch bei Weitem nicht die einzige Voraussetzung. Bewerberinnen und Bewerber um eine Aufenthaltserlaubnis müssen Anforderungen hinsichtlich Sprachkenntnissen, Existenzmitteln und ausreichend großem Wohnraum erfüllen. Diese Anforderungen gelten selbst dann, wenn es sich bei der einladenden Person um einen deutschen Staatsangehörigen handelt. Meist geht es in solchen Fällen um Ehegatten von dauerhaft in Deutschland lebenden Personen und deren minderjährige Kinder.
Was aber sagt das Migrationsrecht für die Fälle, in denen die Eltern in einem anderen Land zurückgeblieben sind?
Eltern von in Deutschland lebenden Personen sind, wie auch andere Familienangehörige, ebenfalls berechtigt, eine Aufenthaltserlaubnis zur Zusammenführung gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG zu erhalten. Dabei müssen außergewöhnliche Umstände, die eine solche Zusammenführung erforderlich machen, vorliegen und dokumentiert nachgewiesen werden. Das heißt, solche Personen sind nur dann berechtigt, eine Aufenthaltserlaubnis zur Zusammenführung mit ihren volljährigen, dauerhaft in Deutschland lebenden Kindern zu erhalten, wenn dies dazu beiträgt, Umstände von besonderer Schwere zu vermeiden – das heißt, unter der Voraussetzung, dass die lebensnotwendige Unterstützung durch das in Deutschland lebende Familienmitglied ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet erlangt werden kann (§ 36 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes).
Zu beachten ist, dass wirtschaftliche und soziale Faktoren im Wohnsitzland keine solchen Gründe darstellen – berücksichtigt werden lediglich eine schwere Erkrankung, komplexe psychische Störungen, die Notwendigkeit ständiger Pflege sowie sonstige schwerwiegende Umstände. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller bei Bedarf gebeten werden, sich einer Untersuchung durch einen bei der Botschaft tätigen Arzt zu unterziehen. Der Begriff „schwerwiegende Folgen“ ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Daher prüft der zuständige Beamte in jedem Einzelfall sämtliche Umstände des Falls und entscheidet darüber, ob die vorliegende Situation einen Ausnahmefall darstellt, der die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik erfordert. In der Regel handelt es sich dabei um Fälle, in denen ein Elternteil allein zurückgeblieben ist, an Erkrankungen leidet und ständiger Pflege bedarf, die außerhalb Deutschlands nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann. Zudem werden auch die Möglichkeiten der in Deutschland dauerhaft lebenden Person zur Pflege der betagten Eltern berücksichtigt. Die aufnehmende Person muss in der Lage sein, ihren Angehörigen zu unterhalten, einschließlich der Übernahme von dessen Krankenversicherung, und über ausreichenden Wohnraum verfügen. Eine Krankenversicherung, die für Ausländer über 70 Jahren keineswegs einfach abzuschließen ist, gehört zu den notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Somit muss die einladende Person ein ausreichendes Einkommen, ausreichenden Wohnraum sowie die Möglichkeit und den Willen nachweisen, sich um die der ständigen Pflege bedürftigen Eltern zu kümmern.
An unsere Kanzlei wenden sich häufig Mandanten, die den Umzug ihrer Eltern nach Deutschland möglichst schnell und unkompliziert organisieren möchten. Leider gibt es hierfür keine allgemeingültigen Patentrezepte – in jedem Einzelfall muss unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten der jeweiligen Situation und der Möglichkeit, entsprechende glaubwürdige Nachweise vorzulegen, vorgegangen werden. Als Beispiel möchten wir einen der erfolgreich abgeschlossenen Fälle aus unserer umfangreichen Anwaltspraxis anführen, bei dem es uns gelungen ist, einer betagten Frau namens Lidija (Name geändert), die der ständigen Pflege durch ihre Kinder bedurfte, zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen und diese anschließend zu verlängern. Davon möchten wir in diesem Beitrag berichten.
Die Geschichte begann damit, dass sich vor rund vier Jahren eine junge Frau, nennen wir sie Larissa, mit einem recht anspruchsvollen Anliegen an uns wandte. Larissa lebte bereits seit rund 10 Jahren in Deutschland. Einst im Rahmen eines Au-Pair-Programms in das Land gekommen, erwarb die junge Frau, die sich durch hervorragende Sprachbegabung auszeichnete, in Deutschland einen Hochschulabschluss, heiratete anschließend und bekam drei Kinder. In Russland, von wo sie ausgereist war, hielt die junge Frau im Grunde nichts mehr, außer den dort zurückgebliebenen betagten Eltern. Obwohl Larissas Mutter und Vater ein langes und glückliches gemeinsames Leben geführt hatten und daran gewöhnt waren, füreinander zu sorgen und sich gegenseitig zu unterstützen, war Larissas Herz durch die Trennung von ihnen unruhig. Deshalb besuchte sie ihre Eltern mindestens einmal alle drei Monate und nahm ihre Kinder mit, die, wie die junge Frau meinte, Großmutter und Großvater gut kennen und auf ihre Weise ebenfalls unterstützen sollten. Alles war eine Zeit lang in Ordnung, bis unsere spätere Mandantin die tragische Nachricht vom plötzlichen Herztod ihres Vaters erhielt. Selbstverständlich hatte auch Larissas Mutter, die ihren Lebensgefährten und ihre wichtigste Stütze verloren hatte, spürbar nachgelassen. Auf nervlicher Grundlage verschlimmerten sich chronische Erkrankungen, sie begann häufig etwas zu vergessen und verirrte sich sogar einmal auf dem Heimweg von der Poliklinik. Die erwachsene Tochter beschloss, unverzüglich zu handeln – sie organisierte den raschen Verkauf des in der Heimat erworbenen Vermögens ihrer Eltern und beschloss, ihre Mutter unter allen Umständen zu sich zu holen. Larissa war überzeugt, dass der ständige Umgang der Großmutter mit den Enkelkindern der betagten Frau guttun und einen gewichtigen Anreiz zum Bewahren ihrer inneren Stärke darstellen würde. Zudem verfügte die Familie über die Möglichkeit einer vollwertigen Pflege der Großmutter – ein hohes Gehalt beider Ehepartner, ein zweigeschossiges Reihenhaus im Berliner Umland, eine Haushaltshilfe. Larissa kannte zwar die deutschen Gesetze recht gut, entschied sich in dieser Frage jedoch dafür, sich auf Fachleute zu verlassen. Sie kam zum ersten Mal in unsere Kanzlei, damit die Anwälte ihr bei der Erlangung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für ihre in der Heimat allein zurückgebliebene Mutter helfen würden. Die auf Fragen des Migrationsrechts spezialisierte Anwältin unserer Kanzlei prüfte die Umstände des Falls sorgfältig. Sie trug gewissenhaft sämtliche Nachweise dafür zusammen, dass:
·ein weiterer Aufenthalt in Russland für Lidija schwerwiegende Folgen mit sich bringt;
·in Deutschland die einzige Tochter der Frau dauerhaft lebt, die bereit ist, sich um sie zu kümmern;
·die Familie der Tochter über sämtliche Möglichkeiten verfügt, der betagten Frau komfortable Lebensbedingungen zu bieten;
·Larissa sich um die Ausstellung sämtlicher erforderlicher Unterlagen für ihre Mutter kümmern werde, einschließlich der Krankenversicherung.
Nachdem wir ein vollständiges Paket an Nachweisen für die dringende Notwendigkeit des Umzugs von Lidija zu ihrer Tochter zusammengestellt hatten, halfen wir bei der Einreichung des Antrags, zunächst für ein langfristiges nationales Visum bei der deutschen Botschaft in Russland und anschließend für die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde in Deutschland. Zur Freude der gesamten Familie nahm die Geschichte einen guten Ausgang – der Mutter unserer Mandantin wurde eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für die Dauer von drei Jahren erteilt.
Wie der russische Schriftsteller Juri Bondarew treffend bemerkte: „Man kann seine Jugend nicht wiederholen, sich nicht die jugendliche Kühnheit, Schönheit, ja nicht einmal den Gang zurückholen.“ Drei Jahre „flogen“ schnell vorüber, die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis lief ab. Lidija hatte sich zwar im Kreis ihrer liebevollen Tochter und Enkelkinder etwas erholt, fühlte sich jedoch weiterhin schlecht und bedurfte täglicher Fürsorge und Unterstützung ihrer Angehörigen. Unsere Mandantin Larissa wandte sich ein zweites Mal an unsere Kanzlei mit der Bitte um Unterstützung bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ihre Mutter, deren Ausreise aus dem Land aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht infrage kam. Wir halfen bereitwillig auch in dieser schwierigen Situation ein zweites Mal – wir stellten erneut Unterlagen zusammen und reichten sie bei der Ausländerbehörde ein, die belegten, dass der Aufenthalt der Frau im Land ausschließlich durch schwerwiegende Umstände bedingt war, bei deren Bewältigung nur die einzige Tochter der Antragstellerin helfen konnte. Wir wiesen zu Recht darauf hin, dass in solchen Fällen die besondere Abhängigkeit der betagten Frau von familiären Bindungen sowie die Notwendigkeit ständiger Unterstützung durch Familienangehörige in ihrem Fall zu berücksichtigen seien. Unter den gegebenen Umständen setzen Alter und Gesundheitszustand der betagten Frau die Notwendigkeit täglicher Pflege voraus, und ihr Wunsch, gerade in der Familie und nicht von fremden Personen in Russland Unterstützung zu erhalten, stellt aus rechtlicher Sicht einen durchaus nachvollziehbaren und gerechtfertigten Grund dar. Der zweite positive Bescheid der Behörde ließ nicht lange auf sich warten. Somit ist Lidija derzeit berechtigt, für weitere drei Jahre in Deutschland zu bleiben.
Wir haben unserer Mandantin ausführlich die sich eröffnende Perspektive erläutert, für ihre Mutter aufgrund des mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Land eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) zu erlangen. Obwohl uns bewusst ist, dass ein Teil der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen (etwa Deutschkenntnisse) von Larissas Mutter nicht erfüllt werden kann, sind wir zuversichtlich, dass wir eine positive Entscheidung der Beamten erwirken können. Es ist kein Geheimnis, dass jede Regel Ausnahmen kennt, und diese Feststellung gilt auch für die Auslegung von Gesetzen in Deutschland. Gestützt auf die umfangreiche Erfahrung aus einer reichen und vielfältigen Anwaltspraxis sowie fundierte Kenntnisse sämtlicher Nuancen des Migrationsrechts werden wir alles in unserer Macht Stehende tun, damit bei den Mitarbeitern der Ausländerbehörde keinerlei Zweifel an einer Entscheidung zugunsten unserer Mandantin aufkommen. Sollte auch Ihr Fall nicht dem Standard entsprechen und Sie die Hilfe einer auf Fragen des Migrationsrechts spezialisierten Anwältin benötigen, kommen Sie zu uns zur Beratung. Unter Berücksichtigung sämtlicher Feinheiten Ihres Falls helfen wir Ihnen, die für Ihre Situation passende beste Strategie zu wählen und fachkundig umzusetzen.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET