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Zivilrecht

Der zahlungsunfähige Schuldner in Deutschland

Christian (Name geändert) ist ein selbstständiger Ingenieur, der mit deutschen Firmen im Bereich Planung und Lieferung von Kälteanlagen in Deutschland zusammenarbeitet. Darüber hinaus entschied sich der junge Mann eines Tages, sein Geschäft auszubauen und auf internationale Ebene zu bringen, und fand einen Partner in Gestalt der russischen geschlossenen Aktiengesellschaft „ZAO Korall". „ZAO Korall" befasst sich mit der Ausstattung von Kriegsschiffen, unter anderem mit Kälteanlagen, Klimatechnik und Kühlsystemen. Christian ist ein sehr ehrgeiziger junger Mann mit einer Fülle an Ideen, der schon lange davon träumte, eines seiner groß angelegten Projekte zu verwirklichen — wofür jedoch Kapital erforderlich war. Nach einiger Zeit entschloss er sich daher, den Hauptaktionär von „ZAO Korall", Jewgeni (Name geändert), um Geldmittel zu Kreditbedingungen zu bitten. Christian versicherte, das Geld in naher Zukunft zurückzuzahlen, da er derzeit an mehreren verschiedenen gewinnbringenden Projekten beteiligt sei. Jewgeni stimmte zu, und in der Folge wurde ein entsprechender Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 70.000 Euro zu einem bestimmten Zinssatz aufgesetzt. Auch die Rückzahlungsfristen wurden festgelegt. Doch Christian hielt die Fristen nicht ein. Dennoch kam Jewgeni dem jungen Mann entgegen, und der Vertrag wurde verlängert. Dies trug jedoch nicht zur Lösung des Problems bei, und „ZAO Korall", vertreten durch Jewgeni, wandte sich hilfesuchend an unsere Kanzlei.

Da die Hoffnung, dass Christian das Darlehen zurückzahlen würde, gering war und bereits absehbar war, dass die Angelegenheit vor Gericht landen würde, rieten wir „ZAO Korall" ihrerseits, einen notariellen Vertrag aufzusetzen, in dem Bestimmungen zur gerichtlichen Streitbeilegung festgehalten würden — nämlich, dass die Sache vor deutschen Gerichten zu verhandeln sei, wobei zu ihrer Entscheidung deutsches materielles Recht angewandt werden solle. Da Christian als Schuldner in Deutschland ansässig war, erleichterte der Abschluss dieses Vertrags mit einer festgelegten Gerichtszuständigkeit unsere Aufgabe erheblich. Zudem wurde im Vertrag eine weitere Verlängerung für Christian vereinbart, doch er zahlte das Darlehen weiterhin nicht zurück.

Verfahren der Forderungsbeitreibung in der BRD

Selbst wenn der Schuldner sich für zahlungsunfähig erklärt, ist der Gläubiger berechtigt, seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden — eine rechtzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts erhöht die Chancen, zumindest einen Teil der Forderung zurückzuerhalten.

Daraufhin erhoben wir Klage mit der Forderung, vom Schuldner wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung die gesamte Darlehenssumme sowie die im Vertrag vereinbarten Zinsen auf diesen Betrag (14 % p. a.), die sich während der Vertragslaufzeit angesammelt hatten, beizutreiben.

Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall drei Jahre. Das Problem bestand jedoch darin, dass sich der Mandant recht spät an uns wandte, weshalb wir uns beeilen mussten, um die Klage rechtzeitig einzureichen. Im Februar, also einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist, ging die Klage beim Gericht ein, und wir hielten die Frist ein. Bekanntlich muss, damit ein Gericht eine Klage zur Verhandlung annimmt, zunächst die Gerichtsgebühr entrichtet werden. Wir erhielten die Kostenrechnung und leiteten sie mit der Bitte um Zahlung an den Mandanten weiter, was dieser auch tat. Bei der Überweisung des Geldbetrags gab der Mandant jedoch keinen Verwendungszweck an, weshalb das Gericht die eingegangene Zahlung nicht rechtzeitig der Klage zuordnen konnte. Dieser Umstand kam erst im März ans Licht. Wir richteten umgehend ein Schreiben an das Gericht, um die Sachlage zu erklären und die Zahlung zuzuordnen. Das Gericht nahm die Sache anschließend zur Bearbeitung an, doch die Verzögerung bei der Zahlung der Gerichtsgebühr gab der Gegenseite — dem Beklagten — Anlass, sich darauf zu berufen, dass die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei.

Tatsächlich war die Verjährungsfrist im März formal bereits abgelaufen. Doch die Juristen unserer Kanzlei geben nicht so einfach auf. Nach Durchsicht der von „ZAO Korall" zur Verfügung gestellten Unterlagen und Klärung sämtlicher Einzelheiten des Falls stellten wir fest, dass zwischen Christian und „ZAO Korall" regelmäßig ein Schriftverkehr per E-Mail und WhatsApp zwischen dem Schuldner und den Mitarbeitern der Rechtsabteilung von „ZAO Korall" bezüglich der Rückzahlung der Schuld geführt wurde. Es lagen zudem mehrere aufgezeichnete Telefongespräche vor. Über nahezu 9 Monate hinweg standen die Parteien somit im Austausch. Das Gesprächsthema war stets dasselbe — die Rückzahlung der Schuld. Christian behauptete, weiterhin über kein Geld zu verfügen, und die Parteien versuchten, einen Kompromiss zu finden, und erörterten verschiedene Zahlungsmöglichkeiten, etwa Ratenzahlungen. Letztlich gingen 100 Euro auf dem Konto eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung von „ZAO Korall" ein — und das war die einzige Summe von dem 70.000-Euro-Darlehen, die Christian jemals zurückzahlte.

Somit lag uns eine dokumentierte Korrespondenz vor, die uns von den Mandanten übermittelt worden war. Nach Darlegung des gesamten Sachverhalts richteten wir einen Antrag an das Gericht, in dem wir darauf beharrten, dass die Verjährungsfrist während des Zeitraums, in dem zwischen den Parteien Schriftverkehr und Verhandlungen über den Streitgegenstand geführt wurden, als gehemmt gelte. Unsere Argumentation stützten wir selbstverständlich auf die einschlägige gesetzliche Vorschrift, nämlich § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt werden, die Verjährung gehemmt, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dabei tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Folglich läuft die Frist unter Berücksichtigung der neun Monate dokumentierten Kontakts zwischen den Parteien nicht Ende Februar, sondern erst Ende März des Folgejahres ab.

Die Gegenseite war damit selbstverständlich nicht einverstanden und versuchte, sich an jede Kleinigkeit wie an einen Rettungsring zu klammern. Sie behauptete, diese Korrespondenz habe nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun, und die in der Korrespondenz erwähnten 100 Euro seien nicht als Rückzahlung auf das Darlehen, sondern im Zusammenhang mit einer anderen Angelegenheit erfolgt — und begründete dies damit, dass das Geld auf das Konto eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung überwiesen worden sei, nicht an den Hauptaktionär Jewgeni selbst. Dies war ein ziemlich schwacher Versuch der Beklagtenseite, den Sachverhalt zu bestreiten. Denn wir hatten den gesamten Kontakt vollständig protokolliert, übersetzt, Daten, Uhrzeiten und den Inhalt der ausgetauschten Nachrichten angegeben. Und wir zitierten eine Passage aus der Korrespondenz, in der Christian selbst zur Vereinfachung der Überweisung um die Bankdaten des Mitarbeiters gebeten hatte. Daraufhin versuchte die Gegenseite, sich auf mögliche Übersetzungsfehler der Korrespondenz zu berufen und darauf, dass die Übersetzung nicht von einem beeidigten Übersetzer beglaubigt worden sei, weshalb sie im Verfahren nicht verwendet werden könne. Wir erläuterten jedoch, dass eine beglaubigte Übersetzung nur bei Urkunden erforderlich sei. Im vorliegenden Fall handele es sich hingegen um Korrespondenz, die keine Urkunde darstelle. Später beharrte der Beklagte darauf, dass die von uns vorgelegte Korrespondenz einen neuen Sachverhalt darstelle und daher in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden könne. Der Richter wies jedoch auch dieses Argument zurück und stellte fest, dass wir nichts Neues vorgebracht, sondern den Fall lediglich durch Einbringung eines neuen Beweismittels in Form der Korrespondenz konkretisiert hätten.

Darüber hinaus behauptete der Schuldner, der vom Kläger geltend gemachte Zinssatz sei überhöht. Im deutschen Recht gibt es tatsächlich eine Vorschrift, wonach ein Rechtsgeschäft für nichtig erklärt werden kann, wenn im Vertrag ein deutlich überhöhter Zinssatz festgelegt wurde. Und 14 % p. a. gelten nach deutschen Maßstäben als recht hoher Zinssatz. Darauf erläuterten wir, dass das Darlehen in der Russischen Föderation aufgenommen worden war, wo andere Standards und eine andere Praxis gelten, und dass 14 % nach statistischen Maßstäben dort nicht viel sind. Und dass die Höhe des von der Europäischen Zentralbank vorgegebenen Zinssatzes eine andere Größe sei als die der russischen Zentralbank, wo andere Sätze und Zinsen gelten. Zudem hängt der Zinssatz auch von der Darlehenslaufzeit ab — in unserem Fall handelte es sich um ein Jahr. Wir legten außerdem statistische Daten zu den durchschnittlichen Zinssätzen für einjährige Darlehen vor. Die Daten stammten aus demselben Jahr, in dem „ZAO Korall" dem Unternehmer das Darlehen gewährte. Wir wiesen zudem darauf hin, dass es eine wesentliche Rolle spielt, ob es sich um ein Fremdwährungs- oder Rubel-Darlehen handelt, da der Zinssatz bei Rubel-Darlehen höher liegt als bei Fremdwährungsdarlehen. Bei der Analyse der Statistik zeigte sich, dass der von „ZAO Korall" festgelegte Zinssatz sich im Rahmen des durchschnittlichen Zinssatzes bewegte, zu dem Banken Darlehen vergeben. Und obwohl deutsches Recht zur Anwendung kam, mussten die Ausgangswerte bei der Beurteilung des Zinssatzes dennoch der russischen Praxis entnommen werden. Denn die Anwendung deutschen Rechts hebt die Bedingungen des Rechtsgeschäfts nicht auf, und das Rechtsgeschäft wurde in der Russischen Föderation abgeschlossen. Entsprechend sind die in Russland üblichen Geschäftsbedingungen maßgeblich, nicht die in Deutschland üblichen. Zudem betonten wir, dass wir angesichts der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits von uns aus die im vorgerichtlichen Stadium der Streitbeilegung geltend gemachte und im Vertrag festgehaltene Forderung nach Vertragsstrafe in Höhe von 0,6 % je Tag des Verzugs aus der Klage herausgenommen hatten.

Im Laufe des Verfahrens war der Richter in den meisten Punkten auf unserer Seite. Und gestützt auf die von uns vorgelegten Beweise in Form der Korrespondenz gab der Richter unserem Antrag auf Verlängerung der Verjährungsfrist statt und stimmte den gegen den Beklagten erhobenen Klageforderungen zu. Damit war der Beklagte in die Enge getrieben. Das Gericht berücksichtigte jedoch den Umstand, dass der Schuldner zahlungsunfähig war und über keine Mittel zur Rückzahlung dieses Darlehens verfügte, da sogar auf sein Vermögen bereits Belastungen eingetragen waren, und schlug den Parteien eine Einigung vor. Zur Diskussion gestellt wurde ein Betrag von 70.000 Euro. Dieser Betrag wurde ohne Berücksichtigung der in dieser Zeit aufgelaufenen Zinsen festgesetzt, die wir ebenfalls in die Klageforderung einbezogen hatten und vom Kläger beizutreiben planten. Nach Rücksprache mit unserem Mandanten stimmte dieser jedoch diesem Betrag zu. So gelang es dank dieser Einigung, einen Vergleich zu erzielen, der dem Schuldner einerseits die realistische Chance gab, „ZAO Korall" die Schuld zurückzuzahlen, und andererseits uns das gewünschte Ergebnis brachte.

Abschließend möchten wir betonen, wie wichtig es ist, stets auf Kleinigkeiten zu achten. Es war seitens „ZAO Korall" sehr unbedacht, bei der Überweisung des Geldbetrags für die Gerichtsgebühr keinen Verwendungszweck anzugeben. Wir konnten dieses Problem zwar beheben, doch nicht immer liegen in einem Fall ausreichende Beweise vor, mit denen sich alles korrigieren lässt. Seien Sie daher stets und in allem aufmerksam. Man weiß nie, wozu dies später führen kann. Und selbst eine solche Kleinigkeit kann erhebliche Folgen nach sich ziehen — wie in unserem Fall etwa das Risiko, das gesamte Verfahren zu verlieren.

Für unsere Mandanten endete alles glücklich, doch diese Ereignisse haben sie vieles gelehrt. Häufig zögern Menschen, sich an eine Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, und tun dies erst im letzten Moment, wodurch sie ihre Lage nur verschlimmern. Dabei hätte eine rechtzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts die Angelegenheit erheblich vereinfachen und beschleunigen können. Wir raten Ihnen daher, sich stets unverzüglich an Fachleute auf diesem Gebiet zu wenden.

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DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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