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Zivilrecht

Was beim Online-Handel in Deutschland zu beachten ist

Der moderne Markt für Waren und Dienstleistungen hat die Grenzen der realen Welt längst überschritten und sich in die virtuelle Welt verlagert. Er ermöglicht es Käufern, ohne das Haus zu verlassen, benötigte Waren aus jedem Winkel der Welt auszuwählen — und dabei entweder Waren höchster Qualität, exklusive Produkte oder Waren mit dem günstigsten Preis zu bevorzugen. Die Entwicklung des sogenannten virtuellen Handelsmarkts ist sowohl für den Verbraucher, der eine sehr breite Auswahl an Waren und Dienstleistungen erhält, als auch für den Anbieter, der deutlich weniger Ressourcen für Mietzahlungen, Personalgehälter, Instandhaltung der Infrastruktur usw. aufwenden muss, von Vorteil.

Um den Markt des Online-Handels zu regulieren, wurden im deutschen Recht entsprechende Anforderungen verankert, die in erster Linie dem Schutz der Interessen der Verbraucher dienen und den Vertragsschluss im Internet für alle Beteiligten am Handelsverkehr möglichst sicher gestalten sollen.

Wichtig zu wissen

Beim Fernabsatzkauf in Deutschland ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer eindeutig über die Bedingungen des Geschäfts sowie über das Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB zu informieren.

Aus diesem Grund wenden sich häufig Einzelunternehmer und Geschäftsführer juristischer Personen, deren Haupttätigkeitsfeld unmittelbar der Online-Handel ist, an uns, um Erläuterungen und Klarstellungen zu bestimmten gesetzlichen Anforderungen zu erhalten. Unsere Kanzlei hat die aktuellsten Fragen im Bereich des virtuellen Handels zusammengefasst und bietet Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen.

1. Warenrückgabe, §§ 312g, 355, 356 BGB, Art. 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

Nach den oben genannten Vorschriften hat der Verbraucher, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird — insbesondere in Online-Shops —, das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss des entsprechenden Vertrags von diesem zurückzutreten und die entsprechende Ware an den Verkäufer zurückzugeben. In der Praxis stellt sich für Online-Shops jedoch häufig die Frage, ab welchem Zeitpunkt der entsprechende Kaufvertrag genau als geschlossen zu gelten hat.

Tatsächlich gibt es mehrere Varianten für den Beginn der oben genannten Frist, die mit der Lieferung der Ware an den Käufer zusammenhängen:

· Standardfall: Der Käufer hat eine Ware bestellt, diese wurde an die von ihm angegebene Adresse geliefert und persönlich übergeben. In diesem Fall gilt die Lieferung der Ware an den Käufer als Zeitpunkt des Vertragsschlusses;

· Bestellung mehrerer Waren: Bestellt der Käufer bei einem Verkäufer 10 gleichartige Waren, so beginnt die Frist erst nach Lieferung des letzten, zehnten Exemplars der Ware zu laufen;

· Teillieferung der Ware: Bei Bestellung einer Ware, die aus mehreren Teilen besteht oder nur in Teilen geliefert werden kann, kann der Fristlauf rechtmäßig erst nach Lieferung des letzten Teils dieser Ware beginnen;

· Abonnement: Hat der Käufer eine Ware bestellt, die ihm in regelmäßigen Abständen geliefert wird, so kann er nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der ersten Ware der Serie vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückgeben.

Darüber hinaus möchten wir betonen, dass die oben genannte Frist erst nach Übergabe der Ware unmittelbar an den Käufer oder eine von ihm benannte Person zu laufen beginnt. Hat der Postbote das Paket also bei Nachbarn hinterlassen, gilt das Geschäft erst nach Übergabe durch die Nachbarn an den Käufer als abgeschlossen.

Das Gesetz sieht zudem die Pflicht des Verkäufers vor, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und das Recht zur Warenrückgabe zu informieren. Andernfalls beginnt die Frist, in der die Ware zurückgegeben werden kann, nicht zu laufen. Dennoch hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht auch in diesem Fall auf zwölf Monate und vierzehn Tage begrenzt.

2. Kundenbewertungen im Austausch gegen Rabattgutscheine

Positive Kundenbewertungen galten schon immer als die beste Werbung für ein Unternehmen. Vor diesem Hintergrund hat es sich in letzter Zeit besonders verbreitet, Kunden dazu aufzurufen, auf der Website des Unternehmens eine Bewertung der erbrachten Dienstleistungen und/oder erworbenen Waren zu hinterlassen — im Austausch gegen einen Rabatt oder einen Gutschein für den Erwerb einer neuen Ware. Die aktuelle Rechtsprechung wertet ein solches Vorgehen von Unternehmen häufig als irreführende Geschäftspraktik (§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 UWG — Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da eine Person, die eine Bewertung im Austausch gegen eine Vergütung abgibt, möglicherweise nicht so unabhängig in der Beurteilung der Warenqualität ist wie andere, unbeteiligte Personen — was der Leser der Bewertungen und potenzielle Käufer der Ware nicht erwarten kann. Dies lässt sich jedoch vermeiden, wenn bei der Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Website darauf hingewiesen wird, dass die Verfasser der Bewertungen dafür eine entsprechende Vergütung erhalten haben. Dabei muss die Vergütung sowohl für positive als auch für negative Bewertungen zustehen.

Anders beurteilen die Gerichte hingegen das Angebot von Unternehmen, eine Ware im Austausch gegen die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Möglichkeit, einen bestimmten Preis zu gewinnen, zu bewerten. In diesem Fall ist die Veröffentlichung entsprechender Kundenbewertungen auch ohne einen besonderen Hinweis auf eine mögliche Vergütung rechtmäßig. Untersagt ist es jedoch, die Teilnahme an dem genannten Gewinnspiel nur unter der Bedingung zu ermöglichen, dass eine positive Bewertung hinterlassen wird.

Besonders hinzuweisen ist auch darauf, dass die Fälschung oder der Kauf von unwahren Kundenbewertungen ebenfalls als unlauterer Wettbewerb eingestuft wird.

3. Abfrage und Speicherung überflüssiger personenbezogener Daten von Käufern

Personenbezogene Daten sind sämtliche Informationen, die sich auf eine unmittelbar oder mittelbar identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (die betroffene Person) beziehen, etwa Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw. Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Offenlegung solcher Daten darf nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht jedoch auch einige Ausnahmen vor.

Insbesondere ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Übermittlung personenbezogener Daten oder deren Nutzung als Mittel zur Erreichung geschäftlicher Zwecke des Unternehmens unter anderem dann zulässig, wenn dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses mit der betroffenen Person erforderlich ist. Dabei müssen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit erfolgen (§ 3a des genannten Gesetzes), woraus sich ergibt, dass ein Unternehmen beim Betrieb eines Online-Shops vom Käufer nur solche Informationen abfragen darf, die für den Abschluss des Geschäfts mit ihm erforderlich sind.

Insbesondere fragen die meisten Online-Shops von ihren Kunden unter anderem deren Postanschrift sowie deren Telefonnummer ab. Es ist nachvollziehbar, dass zur Lieferung der Ware an den Käufer Informationen über dessen Wohnort erforderlich sind. Die Notwendigkeit der Angabe der Telefonnummer des Kunden ist in solchen Fällen jedoch bei Weitem nicht so offensichtlich. Dabei zeigt die Rechtsprechung, dass die Abfrage der Telefonnummer eines Kunden häufig einen Verstoß gegen den gesetzlich verankerten Grundsatz der Datensparsamkeit darstellt.

Dennoch gibt es auch in dieser Situation Ausnahmen. Unternehmen, die einen Expressversand von Waren anbieten, benötigen in der Regel die Telefonnummer des Käufers, um mit ihm zügig Kontakt aufnehmen zu können. In solchen Fällen fällt die Abfrage der Telefonnummer des Käufers unter die in § 28 BDSG festgelegten Zwecke.

In diesem Artikel haben wir uns nur mit einigen der Feinheiten befasst, mit denen Handelsunternehmen konfrontiert sind, die über Online-Shops tätig sind; in der Praxis gibt es jedoch noch eine ganze Reihe weiterer Fallstricke, auf die man stoßen kann, wenn man sich in den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung nicht gut auskennt. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen dringend, sich vor jeder rechtlich bedeutsamen Handlung, die ernsthafte Folgen nach sich ziehen kann, mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu beraten, der Ihnen nicht nur den einen oder anderen rechtlichen Aspekt erläutert, sondern Ihnen auch rechtmäßige Wege zum Erreichen Ihres Ziels aufzeigt.

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