Fast jeder von uns schließt praktisch täglich, etwa beim Kauf von Lebensmitteln im Supermarkt, Kaufverträge, ohne dem eine besondere Bedeutung beizumessen, da es sich dabei häufig um sehr geringe Geldbeträge handelt. Wenn wir uns hingegen auf einen größeren Kauf vorbereiten, prüfen wir die Merkmale und Eigenschaften der Ware sorgfältig, vergewissern uns, dass genau diese Ware für den jeweiligen Zweck geeignet ist, lesen die Vertragsbedingungen aufmerksam durch und hoffen auf deren strikte Einhaltung. Leider entspricht die erhaltene Ware jedoch nicht immer den gestellten Anforderungen, weshalb es zu langwierigen und oft fruchtlosen Verhandlungen mit dem Verkäufer kommen kann, der keine zusätzlichen Kosten tragen möchte. Über Ihre Rechte in einem solchen Fall berichten wir in diesem Artikel.
Unsere Mandanten Kristina und Igor (Namen geändert) hatten sich entschieden, in eine neue, geräumigere Wohnung umzuziehen und diese vollständig nach ihrem eigenen Geschmack einzurichten. Dafür stimmte das junge Paar sämtliche Entwürfe der Designer persönlich ab, wählte Einrichtungsgegenstände und Möbel aus und bemühte sich, ihre Vorstellungen bis ins kleinste Detail umzusetzen. Besondere Aufmerksamkeit widmeten Kristina und Igor der Auswahl der Einbauküche, da diese in ihrer Studiowohnung praktisch eine zentrale Stellung einnehmen sollte.
Wichtig zu wissen
Nach § 323 BGB kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer den Mangel der Ware nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt hat — eine konkrete Frist legt das Gesetz nicht fest; sie wird durch die Rechtsprechung bestimmt.
Die Küche sollte von einem professionellen Hersteller von Einbaumöbeln nach Maß und unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche des Ehepaars gefertigt werden. Die Bestellung wurde rechtzeitig bezahlt und hergestellt. Nach dem langwierigen Einbau der Küche zeigte sich jedoch, dass sie bei Weitem nicht allen von Kristina und Igor genannten Anforderungen entsprach und teilweise überhaupt nicht nutzbar war.
Igor setzte sich unverzüglich mit der Geschäftsführung des Unternehmens in Verbindung und teilte ihr die in der neuen Küche festgestellten Mängel mit. Ein Mitarbeiter des Unternehmens entschuldigte sich für die entstandenen Unannehmlichkeiten und erklärte, man werde sich bemühen, das Problem schnellstmöglich zu klären. In den folgenden zwei Wochen meldete sich das Verkäuferunternehmen jedoch nicht einmal, um Einzelheiten zu klären. Daraufhin richtete Kristina eine E-Mail an die offizielle Adresse des Herstellerunternehmens mit einer genauen Auflistung der Mängel und bat darum, diese so schnell wie möglich zu beseitigen. Nach einiger Zeit erhielt das Ehepaar eine Antwort, wonach sämtliche Mängel innerhalb eines Monats behoben werden könnten. Unsere Mandanten erklärten sich mit dieser Frist einverstanden, in der Hoffnung, dass der Hersteller die Konstruktionsfehler beheben würde.
Nach Ablauf von drei Wochen setzte sich ein Mitarbeiter des Herstellerunternehmens mit Kristina in Verbindung und teilte mit, die Mängel könnten erst in einem weiteren Monat behoben werden, woraufhin unsere Mandantin erwiderte, dies sei eine zu lange Frist, da das Ehepaar die Küche derzeit nicht ordnungsgemäß nutzen könne. Nach Ablauf einer weiteren Woche waren die festgestellten Mängel noch immer nicht behoben, woraufhin Kristina dem Unternehmen eine E-Mail schickte, in der sie die Küche zurückwies und die vollständige Rückerstattung des dafür gezahlten Betrags forderte.
Am nächsten Tag erhielt unsere Mandantin vom Unternehmen die Antwort, von einer Rückgabe der Küche und einer entsprechenden Rückerstattung könne keine Rede sein, da das Unternehmen beabsichtige, die vorhandenen Mängel innerhalb der im letzten Telefongespräch genannten Frist zu beheben. Diese Situation war für das Ehepaar nicht hinnehmbar, weshalb es sich entschied, qualifizierte Rechtshilfe bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Unser Rechtsanwalt erläuterte ihnen, dass der Käufer nach § 437 BGB im Falle eines festgestellten Mangels der Ware berechtigt ist:
1. Nacherfüllung zu verlangen;
2. vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern;
3. Schadensersatz zu verlangen.
Der Rücktritt vom Vertrag bei Feststellung von Mängeln an der Ware wird von einer der Vertragsparteien nur in Ausnahmefällen angewandt — häufig dann, wenn die Erfüllung des Vertrags durch die andere Partei (in diesem Fall die Lieferung einer Einbauküche entsprechender Qualität und mit den entsprechenden Merkmalen durch das Unternehmen) unmöglich ist.
Ist die Erfüllung der Verpflichtung durch die andere Partei voraussichtlich möglich, so ist der Käufer erst nach Ablauf einer zusätzlichen angemessenen Frist, die für die Erfüllung der im Vertrag festgelegten Verpflichtung des Verkäufers gesetzt wurde, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 323 BGB).
Da die vom Ehepaar festgestellten Mängel nicht innerhalb des von den Parteien vereinbarten Monats behoben worden waren, waren Kristina und Igor berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, die Küche zurückzugeben und die Rückerstattung des Geldes zu verlangen. Die Forderung von Kristina war somit rechtmäßig.
Auf dieser Grundlage schlug unser Rechtsanwalt dem Ehepaar vor, dem Herstellerunternehmen ein offizielles und rechtlich fundiertes Schreiben zu übersenden, in dem sämtliche Forderungen von Igor und Kristina erneut dargelegt würden. Das Ehepaar stimmte diesem Vorgehen zu, da ihm bewusst war, dass das Unternehmen ein von einem Rechtsanwalt übersandtes Mahnschreiben deutlich ernster nehmen würde.
Nach einiger Zeit erhielt unsere Rechtsanwaltskanzlei eine Antwort von dem Unternehmen, mit dem Kristina und Igor den Kaufvertrag geschlossen hatten. Das Unternehmen teilte mit, der genannte Vertrag könne nicht aufgelöst werden, da die angemessene Frist zur Mängelbeseitigung noch nicht abgelaufen sei und das Unternehmen daher beabsichtige, seine Vertragspflicht zu erfüllen.
Unser Rechtsanwalt teilte dem Unternehmen seinerseits mit, dass die Parteien eine vierwöchige Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel vereinbart hätten, die längst abgelaufen sei, weshalb unsere Mandanten berechtigt seien, die Auflösung des Vertrags und die Rückgabe der Ware zu verlangen. Zudem teilte der Rechtsanwalt mit, dass auch die Kosten für den Ausbau der Einbauküche vom Unternehmen zu erstatten seien.
Das Herstellerunternehmen hielt weiterhin an seinem Standpunkt fest und führte in seinem nächsten Schreiben aus, von Kristina und Igor sei keine offizielle Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Angabe einer entsprechenden angemessenen Frist eingegangen. Im vorliegenden Schriftverkehr mit dem Kunden fänden sich lediglich Bitten von Kristina, die Mängel möglichst schnell zu beheben. Aus diesem Grund schlug das Unternehmen vor, die in der Küche vorhandenen Mängel innerhalb von vier Wochen zu beheben, verlängerte diese Frist dann jedoch um weitere vier Wochen, da eine Frist von vier Wochen in diesem Fall nicht als angemessen gelten könne.
Diesmal untermauerte der Rechtsanwalt die Rechtsposition unserer Mandanten nicht nur unter Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auch auf die aktuelle Rechtsprechung, wonach für die Festsetzung einer zusätzlichen Frist zur Vertragserfüllung nach § 323 BGB bereits die Erklärung des Käufers genügt, dass die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen sind — also die Mitteilung an den Verkäufer, dass ihm hierfür nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Dass diese Forderung in höflicher Form mit der Bitte um Mängelbeseitigung geäußert wurde, spielt nach Ansicht der Gerichte keine Rolle.
Der Rechtsanwalt wies zudem darauf hin, dass die von den Parteien vereinbarte vierwöchige Frist zur Mängelbeseitigung nach der bestehenden Rechtsprechung ausreichend ist, um die von Kristina und Igor an der eingebauten Küche festgestellten Mängel zu beheben. Darüber hinaus werden bei der Beurteilung der Angemessenheit zusätzlicher Fristen zur Erfüllung vertraglicher Pflichten in erster Linie die Vereinbarungen der Parteien berücksichtigt. Selbst wenn die genannte Frist zu kurz gewesen sein sollte, hatte der Verkäufer sie somit als angemessen anerkannt, indem er sich bereit erklärte, die festgestellten Mängel innerhalb von vier Wochen zu beheben.
Der Rechtsanwalt betonte ferner, dass er den Mandanten empfehlen werde, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen, falls die Forderung unserer Mandanten auf Erstattung des Preises der Einbauküche sowie der Kosten für deren Montage und Demontage nicht innerhalb der nächsten 10 Werktage erfüllt werde.
Dem Herstellerunternehmen gelang es nicht, gewichtige Gegenargumente gegen die von unserem Rechtsanwalt dargelegte Rechtsposition von Igor und Kristina zu finden, weshalb die Forderung unserer Mandanten erfüllt wurde und das Unternehmen nicht nur den Preis der Küche, sondern auch die Kosten der erforderlichen Montage- und Demontagearbeiten erstattete.
Wir empfehlen Ihnen daher nachdrücklich, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der Ihre Interessen sachkundig vertreten und Ihre Ansprüche nicht nur anhand der geltenden gesetzlichen Vorschriften, sondern auch anhand der für den jeweiligen Einzelfall aktuellsten und relevantesten Rechtsprechung begründen kann.
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DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET