„Hohe, wenn auch unerfüllte Ziele
sind uns teurer als niedrige, wenn auch erreichte."
Wichtig zu wissen
Anders als bei Geschäften zwischen Privatpersonen darf ein gewerblicher Verkäufer die Gewährleistungshaftung gegenüber dem Verbraucher nicht vollständig ausschließen — eine solche Vertragsklausel gilt als unwirksam.
Johann Wolfgang von Goethe
Vielen von uns ist die Sehnsucht nach Reisen um die Welt vertraut. Zum Glück gibt es dafür heutzutage eine enorme Anzahl an Möglichkeiten. Manche aktive Reisende haben sich längst angewöhnt, ihre Reisen selbst zu organisieren, Flugtickets zu kaufen, Unterkünfte zu buchen und sich unterwegs auf eigene Kosten zu verpflegen. Um solche Reisen noch günstiger zu gestalten, gibt es zahlreiche spezielle Online-Plattformen, zum Beispiel:
Couchsurfing (Couchsurfing.com) — ein internationales Netzwerk für kostenlose Unterkünfte. Eine große Gemeinschaft, die die meisten Länder und Städte der Welt umfasst.
Mitfahrgelegenheit (mitfahrgelegenheit.de) — eine Gemeinschaft zur Suche nach Mitfahrgelegenheiten für Fahrten innerhalb Deutschlands oder in andere EU-Länder. Solche Fahrten helfen nicht nur beim Sparen, sondern erlauben auch, schnell und unterhaltsam ans Ziel zu gelangen.
Berlin WelcomeCard — bietet Touristen ordentliche Rabatte auf Ausflüge und Besichtigungen (bis zu 50 %) sowie auf Museumsbesuche in Berlin. Zudem ermöglicht die Karte unbegrenzte Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der deutschen Hauptstadt.
International Camping Card — eine internationale Camping-Karte, mit der sich bis zu 40 % der Kosten für die Unterbringung auf Campingplätzen sparen lassen.
European Youth Card — eine europäische Jugendkarte, die Personen unter 26 Jahren zur Verfügung steht. Sie bietet ordentliche Rabatte für Museums-, Galerie-, Sehenswürdigkeits- und Nachtclubbesuche.
ISIC — der internationale Studierendenausweis, den ausschließlich Studierende an ISIC-Ausgabestellen erhalten können.
IYTC — die internationale Jugendreisekarte für junge Menschen unter 26 Jahren.
Zugleich nutzen Anhänger der „alten Schule" weiterhin die Dienste von Reisebüros. Zweifellos bieten „Pauschalreisen" durchaus zahlreiche Vorteile. Wer sich erholen möchte, wendet sich an eines der Unternehmen, die Leistungen für das gewünschte Reiseziel anbieten, legt Reisezeitraum und Hotel fest, leistet die Zahlung und entspannt sich vollständig, während er die weiteren Sorgen und den Aufwand den Fachleuten überlässt.
Bekanntlich gibt es in Deutschland eine Vielzahl von Unternehmen, die derartige Leistungen anbieten, von denen ein Teil auf die Arbeit mit russischsprachigen Kunden ausgerichtet ist. In Deutschland bestehen für die Ausübung einer touristischen Tätigkeit keinerlei Beschränkungen; sie unterliegt keiner Lizenzierung, und die Qualität des touristischen Produkts wird staatlicherseits nicht kontrolliert. Qualität und Preise werden durch Angebot und Nachfrage geregelt, und sämtliche materiellen Ansprüche der Verbraucher können im Rahmen des Versicherungssystems erfüllt werden. Nach deutschem Recht gibt es keine spezialisierten staatlichen Behörden, die die Tourismusbranche kontrollieren. Die Branche arbeitet nach den Vorschriften des Verbraucherschutzrechts.
In unserer Anwaltspraxis haben wir regelmäßig mit Mandanten zu tun, die auf Probleme beim Erwerb und der Nutzung fertiger „Pauschalreisen" bei Reisebüros gestoßen sind. Unsere Aufgabe besteht in solchen Fällen darin, zu prüfen, ob das vom Mandanten gewählte und bezahlte touristische Produkt dem entspricht, was er tatsächlich erhalten hat. Der durch nicht erbrachte oder mangelhaft erbrachte Leistungen entstandene Schaden wird in Geld bemessen, hinzu kommt der nachgewiesene immaterielle Schaden, der ebenfalls in Geld bewertet wird. Anschließend fertigt der Rechtsanwalt ein offizielles Mahnschreiben an das Reisebüro mit dem Ziel, eine Geldentschädigung für den vom Mandanten erlittenen Schaden zu erwirken. Der Fall, den wir in diesem Artikel schildern möchten, betrifft die Leistung von Rechtshilfe bei einem Problem mit einem Reisebüro, das bereits im Buchungsstadium der Reise entstand.
An uns wandte sich eine junge Frau — nennen wir sie Ljudmila —, die uns bei der Beratung folgende traurige Geschichte schilderte. Sie wollte sich und ihrem Mann anlässlich des fünften Hochzeitstages ein prachtvolles Geschenk machen und mit ihm eine Mittelmeerkreuzfahrt unternehmen. Die junge Frau ging die Angelegenheit sehr verantwortungsbewusst an: Bevor sie sich für eine Reise entschied, prüfte sie gründlich die auf dem Markt verfügbaren Angebote. Weder Ljudmila noch ihr Ehemann waren jemals zuvor auf einer solchen Reise gewesen, weshalb sie sich etwas wirklich Außergewöhnliches wünschte. Nach mehreren Wochen der Suche, der Analyse von Informationen und Bewertungen zu verschiedenen auf solche Reisen spezialisierten Unternehmen schien schließlich die optimale Wahl getroffen zu sein. Auf der Website des Reisebüros wählte Ljudmila eine Kreuzfahrt aus, die den Besuch von 7 verschiedenen europäischen Ländern innerhalb von 15 Tagen umfasste. Das Schiff sah auf den Fotos einfach prachtvoll aus, den Reisenden wurde Vollpension einschließlich Getränke an Bord geboten, zudem stand den Erholungssuchenden ein vielfältiges Unterhaltungsprogramm sowie Ausflüge in den angelaufenen Städten zur Verfügung. Diese Kreuzfahrt wirkte mehr als attraktiv, und der Preis dafür betrug zweitausend Euro für beide, was im Vergleich zu anderen Angeboten desselben Reiseunternehmens ein besonders günstiges Geschäft war. Anzumerken ist, dass auch dieser Betrag für die junge Frau zweifellos erheblich war und sie mehrmals das Familienbudget für die nächsten drei Monate neu berechnen und umplanen musste, um sich diesen Genuss mit ihrem Mann leisten zu können. Doch mit dem Gedanken daran, wie glücklich ihr Ehemann über ein solches Geschenk sein würde und wie interessant sie die gemeinsame Zeit verbringen würden, traf Ljudmila eine entschlossene Entscheidung und buchte die gewählte Reise auf der Website. Zwei Werktage später traf eine vorläufige Buchungsbestätigung sowie die Rechnung über die 100-prozentige Anzahlung der Reise ein. Die Rechnung wurde in den nächsten Tagen ordnungsgemäß beglichen, und Ljudmila, vor Glück schwebend, „überreichte" ihrem geliebten Mann das Geschenk, das bei ihm eine Welle der Begeisterung und positiver Emotionen auslöste. Die Eheleute besprachen buchstäblich jeden Abend die bevorstehende Reise, wählten interessante Orte aus und freuten sich auf die vor ihnen liegende romantische Reise.
Leider war diese Freude etwas verfrüht. Seit der Buchung und Bezahlung der Reise waren etwa zweieinhalb Wochen vergangen. Bis zum Beginn der Reise blieb nur noch eine Woche, als Ljudmila eine E-Mail vom Reisebüro erhielt. In diesem Schreiben teilte der Vertreter des Reisebüros mit, dass leider ein bedauerlicher Fehler unterlaufen sei. Die Informationen auf der Website seien nicht rechtzeitig aktualisiert worden, weshalb in der Liste der geltenden Angebote für das von Ljudmila gewählte Angebot ein nicht mehr aktueller Preis angegeben gewesen sei. Dies erkläre auch den verhältnismäßig niedrigen Preis der Reise, der nach aktuellen Angaben tatsächlich rund sechstausend Euro betrage. Unsere Leser können sich sicherlich vorstellen, wie überrascht, empört und enttäuscht unsere Mandantin über diese „Neuigkeiten" war. Ihr wurde angeboten, entweder vollständig von der Reise zurückzutreten und den zuvor gezahlten Betrag vollständig auf ihr Konto zurückzuerhalten, oder die Preisdifferenz innerhalb von drei Werktagen nachzuzahlen! Es erübrigt sich zu erwähnen, dass weder die eine noch die andere Lösung für Ljudmila infrage kam. Auf Anraten einer Arbeitskollegin wandte sie sich an unsere Rechtsanwaltskanzlei zur Beratung und zum Schutz ihrer Rechte und berechtigten Interessen.
Der Rechtsanwalt prüfte die von der Mandantin vorgelegten Informationen und Unterlagen und vergewisserte sich, dass der Vertrag über die touristischen Leistungen aus rechtlicher Sicht tatsächlich zu den von Ljudmila angegebenen Bedingungen geschlossen worden war. Vergleicht man die Preise für vergleichbare Leistungen dieses Reiseunternehmens, so lässt sich der Schluss ziehen, dass tatsächlich ein Fehler vorlag und das touristische Produkt „versehentlich" zu einem ungerechtfertigt niedrigen Preis verkauft wurde. Nach der bestehenden Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen hat der Vertragspartner tatsächlich ein Recht auf „Irrtum". Das heißt, wenn ein Vertrag, unabhängig von seiner Art, von den Vertragspartnern unterzeichnet wird, einer von ihnen jedoch erkennt, dass ihm dabei ein grober Fehler unterlaufen ist — insbesondere bei wesentlichen Vertragsbedingungen —, ist er verpflichtet, dies dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. In einem solchen Fall müssen sich die Parteien erneut an den Verhandlungstisch setzen und sich über die fehlerhafte Bedingung erneut einigen, um anschließend den Vertrag oder eine Zusatzvereinbarung dazu erneut zu unterzeichnen. Dabei ist wichtig, dass eine solche Fehlermitteilung unverzüglich und innerhalb einer angemessen kurzen Frist nach Unterzeichnung des Dokuments erfolgen muss. Im Fall unserer Mandantin ging es jedoch darum, dass das Unternehmen Ljudmila bereits eine Buchungs- und Zahlungsbestätigung übersandt hatte, seit Vertragsschluss bereits mehr als zwei Wochen vergangen waren und bis zum Beginn der Leistungserbringung nur noch sehr wenig Zeit verblieb. In einem solchen Fall wäre es nicht richtig und nicht angemessen gewesen, die Angaben auf der Website des Reiseunternehmens und das Verhalten seiner Vertreter im Zuge des Vertragsschlusses und dessen Erfüllung gegenüber der Mandantin als „zufälliges Versehen" anzuerkennen. Sämtliche dieser Argumente legte der Rechtsanwalt unserer Kanzlei in seinem an das Reisebüro gerichteten Schreiben dar. Am Ende dieses Schreibens wurde zudem vermerkt, dass der Rechtsanwalt, sollte das Unternehmen auf seinen Bedingungen bestehen und die Erfüllung seiner Pflichten aus dem zuvor geschlossenen Vertrag verweigern, als Vertreter der Interessen der sich an uns wendenden Mandantin gezwungen sein werde, den Rechtsweg zu beschreiten.
Wie zu erwarten war, erreichte uns bereits nach zwei Werktagen ein Schreiben, dessen Ton sich deutlich von dem zuvor an Ljudmila gerichteten unterschied. Das Reisebüro stimmte den vom Rechtsanwalt vorgebrachten Argumenten zu und entschied sich, trotz des ihm bei den Angaben auf der Website unterlaufenen Fehlers, die Mandantin und ihren Ehemann ohne Änderung der finanziellen Vertragsbedingungen auf die lang ersehnte Reise zu schicken.
Nun blieb Ljudmila mit ihrem Liebsten nur noch, die Koffer zu packen und sich auf den Weg zu neuen schönen Eindrücken zu machen. Beide, zweifellos überglücklich, dankten uns von Herzen für die hervorragend geleistete Arbeit. Wir wiederum wünschen diesem Paar, ebenso wie unseren anderen Mandanten, Glück, Erfolg und Wohlergehen in allen Lebensbereichen und Vorhaben sowie so viele abwechslungsreiche, schöne Reisen wie möglich, die ausschließlich positive Emotionen bescheren.
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DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET