Leider halten sich Ehepaare nicht immer an die traditionellen Gelübde von Braut und Bräutigam über ewige Liebe und Treue, und beinahe jede zweite Ehe in Europa wird geschieden. Unsere langjährigen Leser wissen sicherlich bereits, dass sich das Scheidungsverfahren in Deutschland keineswegs durch Schnelligkeit und Einfachheit auszeichnet. Deshalb tendieren moderne Europäer heute zu späteren Eheschließungen, bei denen alle Für und Wider sorgfältig abgewogen wurden, und bekommen ihre Kinder meist erst in einem recht reifen Alter. Die Gründe für die Ehescheidung nach deutschem Recht finden sich in den §§ 1564–1568 BGB. Nach § 1567 BGB ist die wesentliche rechtliche Voraussetzung für eine Scheidung in Deutschland das Getrenntleben der Ehegatten für mindestens ein Jahr. Dieser Zeitraum des Getrenntlebens wird als „Trennungsjahr" bezeichnet. Diese Regelung gilt dabei auch dann, wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind. Diese Frist ist darin begründet, dass sich die Ehegatten in dieser Zeit endgültig darüber klar werden sollen, ob sie sich wirklich scheiden lassen möchten. Nach § 114 FamFG ist im Scheidungsverfahren die Beteiligung mindestens eines Anwalts zwingend erforderlich, den der Antragsteller beauftragt und der in dessen Namen den Scheidungsantrag verfasst, unterzeichnet und beim Gericht einreicht. Auch der andere Ehegatte benötigt jedoch einen Anwalt, wenn neben der Scheidung Fragen des Unterhalts, des Versorgungsausgleichs, des Sorgerechts für minderjährige Kinder geregelt werden oder wenn die Ehegatten vor Gericht eine Vereinbarung schließen möchten, etwa über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts oder das Umgangsrecht mit dem Kind. Zu beachten ist, dass nach allgemeiner Regel alle Rechte und Pflichten gegenüber minderjährigen Kindern unabhängig von der Beziehung bei beiden Elternteilen verbleiben. Das heißt, sie sind berechtigt und verpflichtet, wie während der Ehe gemeinsam alle wesentlichen Entscheidungen bezüglich der gemeinsamen Kinder zu treffen. Meist gelingt es den Eltern, sich eigenständig darüber zu einigen, bei wem die Kinder leben werden und wie oft sie mit dem anderen Elternteil Kontakt haben werden. Hier ist anzumerken, dass es in Deutschland, anders etwa als in Russland oder der Ukraine, keineswegs selten ist, dass die Hauptverantwortung für das Kind auf den Schultern des Vaters liegt. Recht häufig ist der ständige Wohnsitz des Kindes gerade die Wohnung oder das Haus des ehemaligen Ehemannes. Nicht selten sind auch Situationen, in denen die Eltern beschließen, dass das Kind bei jedem von ihnen gleich lange leben soll (ein solcher Plan fällt unter den Begriff „Wechselmodell"). Dabei lebt das Kind eine Woche im Haus der Mutter, die nächste im Haus des Vaters. Auch die Ferienzeit wird gleichmäßig aufgeteilt. Zudem wird in letzter Zeit unter wohlhabenden Menschen das sogenannte Nestmodell immer beliebter. Diese Wohnform zeichnet sich dadurch aus, dass die Eltern des Kindes neben ihren eigenen Wohnungen noch ein weiteres Haus oder eine weitere Wohnung mieten oder kaufen. In dieser „unabhängigen" Unterkunft verbringen sie abwechselnd Zeit mit dem Kind. Die Eltern sind die dem Kind nächststehenden Menschen und mehr als alle anderen an seiner harmonischen Entwicklung und einer stabilen körperlichen und psychischen Gesundheit interessiert. Sie sollten sich fest bewusst machen, dass sie sich bei der Wahl eines geeigneten Beziehungsmodells, an dem ihr gemeinsames Kind beteiligt ist, nicht von ihren eigenen Kränkungen, Erwartungen und Ambitionen, sondern von den Interessen des Kindes leiten lassen sollten. Denn zu Recht gilt, dass ein Kind für seine richtige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung den Umgang mit allen nahen Verwandten benötigt, allen voran mit Vater und Mutter. Können sich die Eltern nicht selbst einigen, schalten sich Dritte in das Verfahren ein. Das Gericht kann sich an der Meinung des Kindes, den Empfehlungen eines Psychologen und den Angaben über die Eltern orientieren und entscheiden, bei welchem Elternteil das Kind leben soll und welcher Umgangsplan mit dem anderen Elternteil am besten geeignet ist. Wichtig ist, dass solche Gerichtsverfahren zwingend unter Anwesenheit eines Vertreters des Jugendamts stattfinden. Die Meinung von Kindern im Alter von 4 bis 14 Jahren wird berücksichtigt. Das Gespräch mit dem Kind im Gerichtssaal findet dabei ohne Anwesenheit seiner Eltern im selben Raum statt. Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bereits selbst entscheiden, bei welchem Elternteil sie leben möchten. Von einer bemerkenswerten Geschichte aus unserer Anwaltspraxis möchten wir in diesem Artikel berichten.
Wichtig bei einer Scheidung
Die Gründe für die Ehescheidung nach deutschem Recht finden sich in den §§ 1564–1568 BGB.
Unser Mandant, nennen wir ihn Dmitri, hatte sich vor etwa zwei Jahren von seiner Frau getrennt. Trotz aller bestehenden Kränkungen und gegenseitigen Vorwürfe einigten sie sich darauf, ihre in der Ehe geborene Tochter gemeinsam großzuziehen. So wurde per mündlicher Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten das Wechselmodell gewählt. Das Mädchen lebte demnach abwechselnd bei jedem von ihnen — eine Woche bei der Mutter, eine Woche beim Vater; auch die Ferien verbrachten sie abwechselnd bei jedem Elternteil. Im ersten Jahr dieses Lebens in „zwei Häusern" traten keine ernsthaften Probleme auf. Das Mädchen wechselte jede Woche von einer Wohnung in die andere und zurück. Die ehemaligen Ehegatten, die für sich entschieden hatten, dass in diesem Fall „ein magerer Vergleich besser ist als ein fetter Prozess", bemühten sich, Konflikte zu vermeiden, und jeder trug auf seine Weise zur Erziehung der gemeinsamen Tochter bei. In letzter Zeit begann Dmitris Ex-Frau jedoch zunehmend zu behaupten, dieser Plan wirke sich schlecht auf das Wohlbefinden des Mädchens aus — nach der Rückkehr vom Vater ziehe es sich zunächst in sich zurück und suche keinen Kontakt. Kaum habe sich die Tochter wieder vollständig gefangen, sei es schon wieder Zeit, dass der Vater sie erneut zu sich hole. Die Mutter des Mädchens sammelte sogar entsprechende Bescheinigungen aus dem Kindergarten und den von ihrer Tochter besuchten Förderkursen darüber, dass diese in der „Vaterwoche" bedrückt sei, weniger aktiv und ungern mit anderen Kindern spiele. Zudem wurde behauptet, dass sich während des Aufenthalts beim Vater hauptsächlich die Großmutter, Dmitris Mutter, um das Kind kümmere, während der Vater selbst nicht den ganzen Tag zu Hause sei und bis heute nicht einmal die vor zwei Jahren begonnene Renovierung habe abschließen können. Die Mutter des Mädchens forderte eine Änderung des Aufenthaltsmodells des Kindes und die Festlegung anderer Umgangszeiten mit dem Vater. Sie war mit einem Umgangsplan von nur einmal alle zwei Wochen am Wochenende einverstanden. Dmitri, der sich stets aktiv an der Erziehung des Mädchens beteiligt hatte, stimmte diesem Vorschlag nicht zu und war der Ansicht, dass ein solcher Umgang für ihn und seine Tochter nicht ausreichend sei. Er traf sich mehrfach mit seiner Ex-Frau, um alle anstehenden Fragen zu besprechen, und schlug ihr vor, einen für beide akzeptablen Ausweg zu finden. Leider gelang den ehemaligen Ehegatten keine Einigung, und Dmitri erhielt bald eine Klage sowie eine Ladung vor Gericht zur Klärung der Frage des weiteren Aufenthalts des Kindes. Der junge Mann entschied sich, sich an uns zu wenden, da er qualifizierte rechtliche Hilfe benötigte. Der auf familienrechtliche Streitigkeiten spezialisierte Anwalt unserer Kanzlei prüfte unverzüglich die Fallunterlagen und begann mit der Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung. Er sammelte glaubwürdige Beweise dafür, dass Dmitri, obwohl er viel arbeitet, praktisch seine gesamte Freizeit mit dem Kind verbringt. Er kümmert sich aktiv sowohl um die körperliche und geistige Entwicklung seiner Tochter als auch um eine interessante Freizeitgestaltung. So bringt der Vater seine Tochter regelmäßig zum Malunterricht und zur rhythmischen Sportgymnastik und liest ihr Bücher vor. Zudem unternehmen sie am Wochenende häufig lange Spaziergänge im Park, gehen ins Schwimmbad und besuchen gelegentlich Kindertheateraufführungen. Nach Aussage der Erzieherinnen im Kindergarten habe sich das Mädchen in letzter Zeit tatsächlich etwas verschlossen verhalten, doch dies sei ihren Angaben zufolge gleichermaßen in der „Mutterwoche" wie auch in der „Vaterwoche" der Fall gewesen. Möglicherweise war dies auf objektive, von den Eltern unabhängige Gründe zurückzuführen, oder es handelte sich schlicht um eine weitere Phase im Heranwachsen des Mädchens. Aus den Worten und dem Verhalten der Tochter ging deutlich hervor, dass sie es tatsächlich genoss, gleichermaßen Zeit mit beiden Elternteilen zu verbringen, und stets ungeduldig auf die Ankunft ihres Papas wartete. Die Großmutter half tatsächlich aktiv bei der Erziehung ihrer Enkelin mit und brachte sie regelmäßig zum Kindergarten und holte sie wieder ab. Das Mädchen ging gerne mit der Großmutter spazieren und spielte mit ihr, zumal es ein Recht auf Umgang mit allen Verwandten hatte. All diese überzeugenden Argumente, gestützt auf entsprechende Beweise, wurden vor Gericht vom Anwalt unserer Kanzlei vorgebracht, der Dmitris Interessen vertrat. Zur großen Freude unseres Mandanten prüfte das Gericht die vorgelegten Beweise, hörte die Argumente beider Parteien sowie das Gutachten des Psychologen an und entschied, die Klage abzuweisen und das bestehende Wechselmodell mit gemeinsamer Erziehung des gemeinsamen Kindes beizubehalten.
Leider werden auf dem Schlachtfeld zerstrittener Eheleute meist die Kinder zu den Hauptleidtragenden. Wir hoffen von Herzen, dass dieses Paar genug Geduld und Weisheit aufbringt, um sich erneut an den Verhandlungstisch zu setzen und alle Fragen im Zusammenhang mit ihrem gemeinsamen geliebten Kind auf friedlichem Weg zu lösen. Allen anderen Ehegatten, die sich in einer Situation befinden, in der die Beziehung sich vollständig erschöpft hat und die Scheidung als einziger vernünftiger Ausweg erscheint, wünschen wir, besonnen zu bleiben und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit die Kinder nicht darunter leiden. Denn wie der russische Publizist und Literaturkritiker Dmitri Iwanowitsch Pissarew treffend bemerkte, muss ein Mensch, der die menschliche Persönlichkeit wirklich achtet, sie auch in seinem Kind achten — von dem Moment an, in dem das Kind sein „Ich" gespürt und sich von der umgebenden Welt abgegrenzt hat.
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