Wie es in der Erklärung der Rechte des Kindes heißt, „bedarf das Kind wegen seiner körperlichen und geistigen Unreife eines besonderen Schutzes und einer besonderen Fürsorge, einschließlich eines angemessenen rechtlichen Schutzes, sowohl vor als auch nach der Geburt". Auch das 1989 verabschiedete UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verpflichtet die Staaten, sich um Kinder zu kümmern und die für ihre harmonische Entwicklung erforderlichen Bedingungen zu schaffen. Dasselbe Dokument überträgt den Eltern die primäre Verantwortung nicht nur für die Sicherstellung der für die Entwicklung des Kindes erforderlichen Bedingungen, sondern auch für seine Sicherheit.
In Deutschland verpflichtet das Gesetz die Eltern beispielsweise, sich bis zur Volljährigkeit um ihre Kinder zu kümmern. Insbesondere müssen die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen, sie schützen und im Bedarfsfall ihre Interessen vor Gericht vertreten. Dabei dürfen die Eltern die Kinder weder beleidigen noch Gewalt gegen sie anwenden. Andernfalls droht ihnen eine strafrechtliche Verantwortung. Das deutsche Recht verbietet es, Kinder unter 16 Jahren unbeaufsichtigt zu lassen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift können die Eltern mit einem Bußgeld belegt werden, selbst wenn sie sich nur für 10 bis 15 Minuten entfernt haben.
Für viele unserer Landsleute ist ein solcher Erziehungsansatz ungewohnt — wir selbst sind größtenteils „auf der Straße" aufgewachsen. Natürlich gab es auch Kindergärten, Schulen und verschiedene Freizeitgruppen. Doch eine minutengenaue Beaufsichtigung gab es sicherlich nicht. Doch wie man so sagt: Andere Länder, andere Sitten — wer in Deutschland lebt, sollte sich an dessen Gesetze halten.
Unsere Mandantin — nennen wir sie Soja — hat drei Kinder, von denen zwei bereits volljährig sind und über eine eigene Wohnung verfügen. Soja selbst lebt mit ihrem achtjährigen Sohn zusammen. Darüber hinaus kümmert sie sich um ihre betagte Mutter, die ebenfalls in Berlin lebt, im selben Hauseingang wie ihre Tochter. Eine von Sojas Töchtern wohnt ebenfalls in der Nähe — im Nachbareingang. Es sei angemerkt, dass Sojas Mutter herzkrank ist, an Diabetes leidet und zusätzlich an mehreren chronischen, gemeinhin als „altersbedingt" bezeichneten Erkrankungen. Sie muss ständig Medikamente einnehmen, vergisst dies jedoch aufgrund ihres Alters und ihres schwachen Gesundheitszustands häufig. Deshalb achtet Soja stets darauf, dass ihre Mutter die erforderlichen Medikamente einnimmt.
Eines Tages war Soja mit ihrem achtjährigen Sohn im Nachbareingang zu Besuch bei ihrer Tochter. Mutter und Tochter tranken in der Küche Tee, während der Junge im Zimmer fernsah und … einschlief. Plötzlich klingelte das Telefon. Sojas Tochter nahm ab und hörte die sehr schwache Stimme ihrer Großmutter. Die Großmutter sagte, es gehe ihr sehr schlecht, sie bekomme keine Luft und … sterbe. Beide Frauen erschraken sehr, und Soja schickte ihre Tochter zur Mutter, während sie selbst versuchte, ihren Sohn zu wecken. Doch der Junge wollte nicht aufwachen. Nach einigen Minuten rief die Tochter mit erschreckter Stimme an und teilte mit, es gehe der Großmutter sehr schlecht, und sie wisse nicht, welches Medikament sie ihr geben solle — es gebe davon viele. Soja versuchte erneut, ihren Sohn zu wecken, wieder erfolglos. Da beschloss die Frau, ihren Sohn in der Wohnung zu lassen und die Tür abzuschließen. Sie überprüfte schnell die Fenster, schloss die Tür ab und lief zur Wohnung ihrer Mutter. Der alten Frau ging es sehr schlecht. Soja gab ihr eine Injektion, verabreichte ihr Medikamente und brachte sie ins Bett — leistete ihrer Mutter also die erforderliche Hilfe. Das Ganze dauerte etwa 20 bis 25 Minuten. Dann wollte Soja in der Wohnung ihrer Tochter anrufen, in der der schlafende Sohn geblieben war. Ehrlich gesagt war sie sich sicher, dass der Junge schlief und der Anruf ihn nicht wecken würde. Und sollte ihr Sohn doch aufgewacht sein, würde sie ihn beruhigen und ihn abholen. Soja wählte die Festnetznummer ihrer Tochter, und … es wurde abgenommen. Doch es antwortete nicht die Stimme ihres Sohnes, sondern … die eines erwachsenen Mannes. Er stellte sich als Polizist vor. Soja ließ ihre Tochter bei der Mutter zurück und lief zu deren Wohnung, wobei sie sehr fürchtete, nun selbst einen Herzinfarkt zu erleiden.
Was war in den 20 Minuten geschehen, in denen die Frau ihr achtjähriges Kind zurückgelassen hatte? Scheinbar nichts Besonderes — als er das Zuschlagen der Tür hörte, wachte er endgültig auf, stand auf und ging durch die Wohnung. Da er niemanden fand, bekam er Angst und wusste sich nicht anders zu helfen, als das Fenster zu öffnen und um Hilfe zu rufen. Warum er gerade so handelte, sollte wohl nicht weiter hinterfragt werden — er tat es eben. Dabei schrie er so laut, dass er die Aufmerksamkeit von Passanten auf sich zog, die die Polizei riefen. Die Polizei traf recht schnell ein, stellte fest, dass sich das Kind allein in der Wohnung befand und den Aufenthaltsort der Erwachsenen nicht kannte, und betrat die Wohnung. In diesem Moment klingelte das Telefon — es war die Mutter des zurückgelassenen Kindes.
Als Soja dort ankam, konnte sie sich lange nicht beruhigen und verstehen, wie und vor allem warum die Polizei in der Wohnung ihrer Tochter war, deren Tür sie eigenhändig abgeschlossen hatte. Schließlich beruhigten sich alle, die Polizei fuhr ab, und Soja kehrte mit ihrem Sohn nach Hause zurück.
Alle beruhigten sich, doch die Geschichte war damit noch nicht zu Ende. Gegen Soja wurde ein Strafverfahren eingeleitet, und ihr wurde ein Vorwurf nach § 171 StGB gemacht — Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Dieser Paragraf des deutschen StGB hat einen recht harten Wortlaut: „Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, zu kriminellem Lebenswandel oder zur Prostitution abzugleiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Soja wurde also vorgeworfen, ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind verletzt und es allein in einer fremden Wohnung zurückgelassen zu haben, was bei entsprechend lebhafter Fantasie durchaus schwerwiegende Folgen hätte haben können. Sie wurde zur Vernehmung bei der Polizei geladen, erschien dort, machte Angaben, entschuldigte sich, zeigte Reue — gab also zu erkennen, dass sie ihre Schuld anerkannte und es sehr, sehr bedauerte. Die Ungewissheit belastete sie jedoch — sie hatte große Angst, dass man ihr das Kind wegnehmen und in ein Heim bringen und sie selbst inhaftieren könnte, zumal sie auch noch ihre alte, kranke Mutter zu versorgen hatte. Und so wandte sich Soja an einen Anwalt.
Wichtig: Sorge- und Umgangsrecht
Gegen Soja wurde ein Strafverfahren eingeleitet, und ihr wurde ein Vorwurf nach § 171 StGB gemacht — Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht.
Wie im Strafverfahren üblich, beantragte der Anwalt nach einem Gespräch mit der Mandantin bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht. Die Unterlagen wurden zügig zur Verfügung gestellt. Nach Durchsicht der Unterlagen stellte der Anwalt fest, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigte, das Verfahren gegen unsere Mandantin nach § 153a StPO wegen Geringfügigkeit einzustellen. Dabei würde sie als schuldig gelten und eine Geldauflage von 400 Euro an eine gemeinnützige Organisation zahlen müssen. Dieses Ergebnis war weder für die Mandantin noch für ihren Anwalt zufriedenstellend. Der Anwalt schlug der Mandantin vor, bei der Staatsanwaltschaft Einwände zu erheben und die Einstellung des Verfahrens mangels Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Mutter zu beantragen. Die Mandantin stimmte zu.
Der Anwalt verfasste ein Widerspruchsschreiben an die Staatsanwaltschaft, in dem er darlegte, dass die Mandantin zum Tatzeitpunkt durch den Zustand ihrer Mutter, die genau in diesem Moment um Hilfe gebeten hatte, stark aufgewühlt war. Die Verweigerung dieser Hilfe hätte äußerst schwerwiegende Folgen haben können. Der Anwalt berief sich auf § 35 StGB, wonach eine Person, die eine rechtswidrige Tat begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person abzuwenden, ohne Schuld handelt. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche seine Schuld ausschließen würden, so wird er nur bestraft, wenn er den Irrtum hätte vermeiden können. In der vorliegenden Situation hatte die Frau ihre nach dem Gesetz rechtswidrige Handlung nur deshalb begangen, weil sie verpflichtet war, die bestehende Gefahr für Leben und Gesundheit ihrer Mutter abzuwenden. Sie habe folglich ohne Schuld gehandelt.
Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation des Anwalts, und das Verfahren gegen Soja wurde nach § 170 StPO wegen fehlenden Tatbestands eingestellt.
Jeder Mensch gerät im Laufe seines Lebens recht häufig in Situationen, in denen er zwischen zwei Übeln das kleinere wählen muss. Eine solche Wahl bleibt jedoch nicht immer straflos. Eine solche Bestrafung zu vermeiden, kann nur ein Jurist helfen, der sich im Strafrecht bestens auskennt.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.