„Die Hälfte dessen, was erfolgreiche
von erfolglosen Unternehmern unterscheidet, ist schiere Beharrlichkeit.“
Einspruch gegen die Visumsablehnung
Die Ablehnung eines deutschen Visums kann gerichtlich angefochten werden — wichtig ist, die Verfahrensfrist einzuhalten und eine überzeugende Begründung des Reisezwecks vorzubereiten.
Steven Paul Jobs
Vielen unserer Leserinnen und Leser ist gut bekannt, dass Reisen in die Länder Europas nicht immer nur mit Tourismus und Erholung verbunden sind. Die Zusammenarbeit mit örtlichen Unternehmen, der Aufbau geschäftlicher Kontakte sowie die eigene unternehmerische Tätigkeit stehen an zweiter Stelle unter den Zielen von Besuchen in diesem Teil des Kontinents. Die Bundesrepublik Deutschland ist eines der wirtschaftlich am stärksten entwickelten Länder der Welt – hier Geschäfte zu machen oder Wissenschaft zu betreiben, ist lohnend und angesehen. Allerdings gelingt das Überschreiten der Staatsgrenze ohne das entsprechende Einreisedokument nicht. Staatsangehörige Russlands sowie zahlreicher anderer Staaten des postsowjetischen Raums benötigen für einen geschäftlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ein Visum bestimmter Art. In solchen Fällen ist das Businessvisum die beste Lösung, dessen Beantragung und Nutzung nicht nur Unternehmern, sondern auch Personen empfohlen wird, die eine berufliche oder wissenschaftliche Veranstaltung besuchen möchten. Darüber hinaus können Ziele des Länderbesuchs auch der Aufbau unternehmerischer Beziehungen, Journalismus, die Teilnahme an offiziellen Delegationen, Wissenschaft, der Erfahrungsaustausch mit ausländischen Kollegen und ähnliche Zwecke sein.
Ein solches Visum, das für mehrfache Geschäftsreisen genutzt werden kann, gehört zum Typ der Schengen-Visa der Kategorie C. Seine maximale Gültigkeitsdauer beträgt 6 Monate ab der Erteilung, wobei sich der Inhaber nicht länger als 90 Tage auf fremdem Staatsgebiet aufhalten darf. Ein verbreiteter Irrtum unter Laien besteht in der Annahme, ein Businessvisum erlaube es, über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik geschäftlich oder unternehmerisch tätig zu sein. Tatsächlich gestattet das Visum lediglich die kurzfristige Einreise zu geschäftlichen Zwecken. Jede interessierte Person sollte sich vorab mit den wesentlichen Kriterien für die Erlangung des Einreiserechts vertraut machen, um im Bedarfsfall nicht wegen fehlerhaften Vorgehens eine attraktive Gelegenheit zum Länderbesuch zu verpassen.
Eine Ablehnung kann aus den für alle Visaarten allgemein geltenden Gründen erfolgen:
Unstimmigkeit zwischen dem Zweck des Aufenthalts und den tatsächlichen Umständen;
unzureichende Gründe für die Einreise;
fehlende finanzielle Mittel für den Aufenthalt während der geplanten Dauer;
ein Einreiseverbot in das Land aus beliebigen Gründen;
wenn die zur Visaerteilung bei der Botschaft eingereichten Unterlagen als gefälscht, ungültig oder abgelaufen eingestuft werden.
An unsere Anwaltskanzlei wenden sich recht häufig Mandanten mit der Bitte um Unterstützung bei der Beantragung von Schengen-Visa unterschiedlicher Art, unter anderem auch zum Besuch Deutschlands zu geschäftlichen Zwecken. Bei sachkundiger Vorbereitung der Unterlagen und ohne unüberwindbare erschwerende Umstände bereitet die Erlangung eines solchen Visums in der Regel keine Schwierigkeiten. Von einem erfolgreichen Beispiel aus unserer Anwaltspraxis möchten wir in diesem Beitrag berichten.
Unser Mandant war ein Mann mittleren Alters namens Roman (Name geändert). Er war einer der Geschäftspartner eines kleinen, im Hotelgewerbe tätigen Unternehmens in Berlin. In den Gründungsunterlagen der Firma war er als Geschäftsführer eingetragen, während das laufende operative Geschäft von einem Prokuristen geführt wurde. Der Prokurist ist eine Vertrauensperson des Unternehmens, die über eine Vollmacht (Prokura) zur Vornahme verschiedener Rechtsgeschäfte verfügt, wobei das Kontrollrecht über deren Ausführung beim Eigentümer des Unternehmens und beim Geschäftsführer verbleibt. Beim Abschluss von Geschäften ist der Prokurist verpflichtet, seinem Namen einen Hinweis auf die Prokura hinzuzufügen, und er ist nicht berechtigt, seine Befugnis an Dritte zu übertragen. Die Information über die Bestellung eines Prokuristen im Unternehmen muss ordnungsgemäß registriert und im Handelsregister vermerkt sein. Roman flog von Zeit zu Zeit nach Berlin zu Arbeitstreffen mit dem zweiten Geschäftspartner. Selbstverständlich besuchte er auch die dem Unternehmen unterstehenden Mini-Hotels, kontrollierte die operativen Abläufe, traf im Einvernehmen mit dem Geschäftspartner strategische Entscheidungen und nahm bei Feststellung von Problemen in der laufenden Tätigkeit die erforderlichen Korrekturen vor. Im Grunde verfolgten seine Aufenthalte in Deutschland tatsächlich geschäftliche und nicht touristische oder anderweitige Zwecke. Folglich war im Fall Romans die richtige Lösung die Erlangung eines Businessvisums für regelmäßige kurze Reisen in die Bundesrepublik von höchstens 90 Tagen innerhalb eines halben Jahres. Zunächst kümmerte sich unser künftiger Mandant selbst um diese Angelegenheit – er stellte ein Paket von Unterlagen zusammen und reichte es bei der deutschen Botschaft in Moskau ein, wo er ständig wohnhaft war. Hier ist anzumerken, dass Roman tatsächlich alle Voraussetzungen und Grundlagen für die Erlangung des entsprechenden Visums besaß. Leider gelang es ihm jedoch nicht, den Botschaftsmitarbeitern die entsprechenden Erläuterungen richtig darzulegen. Nach deren Auffassung bestand keine Notwendigkeit für die Anwesenheit des Geschäftsführers in Deutschland zu Unternehmenszwecken, da in der Firma bereits offiziell ein Prokurist – ein bevollmächtigter Vertreter, der die laufende Tätigkeit der Firma dauerhaft führte – bestellt war. Roman war beim Gespräch in der Botschaft auf solche Fragen nicht vorbereitet und verfügte nicht über ausreichende Argumente und urkundliche Nachweise für die Notwendigkeit regelmäßiger Länderbesuche. Im Ergebnis erhielt er eine Ablehnung der Erteilung des Schengen-Visums, was der Anlass für seine Wendung an unsere Anwaltskanzlei war.
Romans Fall übernahm ein auf Fragen des Migrationsrechts spezialisierter Rechtsanwalt.
Er hörte dem Mandanten aufmerksam zu, sah sich die vorhandenen Unterlagen an und klärte, wie oft und wozu genau Roman Deutschland besuchen wolle. Bereits bei der ersten Beratung stellte sich heraus, dass der Mann tatsächlich alle Voraussetzungen für gerade ein Businessvisum besaß. Während seiner Aufenthalte im Land befasste sich Roman tatsächlich überwiegend mit der laufenden operativ-organisatorischen Tätigkeit des Unternehmens. Darüber hinaus verbrachte er recht viel Zeit auch in den nachgeordneten Mini-Hotels. Es kam sogar vor, dass er dem Hotelpersonal Anweisungen erteilen, den Prokuristen bei seiner organisatorischen Tätigkeit überwachen, alle Unternehmensbereiche auf reibungslose Zusammenarbeit prüfen und Verhandlungen mit Partnern führen musste. Bei einem solchen persönlichen Eingreifen in die laufenden operativen Abläufe war das Businessvisum selbstverständlich die logischste und richtige Lösung. Das Problem bestand im Fall unseres Mandanten lediglich darin, den Botschaftsmitarbeitern erschöpfende, durch geeignete Nachweise gestützte Begründungen vorzulegen. Nach Erörterung der Erfolgsaussichten mit dem Rechtsanwalt wurde entschieden, nicht die von der Botschaft ausgesprochene Ablehnung des Schengen-Visums anzufechten, sondern einen neuen Antrag mit einem bereits erschöpfenden Satz an Nachweisdokumenten zu stellen.
Roman erteilte dem Rechtsanwalt unserer Kanzlei den entsprechenden Auftrag, der unverzüglich mit der Vorbereitung des erforderlichen Unterlagenpakets für die Botschaft begann. Im Rahmen dieses Falls wurden die erforderlichen Nachweise zusammengetragen, die die Gründe für den regelmäßigen Besuch des Unternehmens belegten, Unterlagen, die die Häufigkeit solcher Besuche bestätigten, sowie Nachweise für Romans intensive Beteiligung an der laufenden Tätigkeit der Firma. Darüber hinaus war unser Mandant dank der Beratung durch den Rechtsanwalt unserer Kanzlei diesmal vollständig auf das Gespräch in der Botschaft vorbereitet und konnte auf jede noch so unerwartete und heikle Frage der Mitarbeiter klar und deutlich antworten. Wie es der schwedische Regisseur und Schriftsteller Ingmar Bergman treffend formulierte: „Nur wer sich gut vorbereitet hat, kann improvisieren.“ Diesmal verfügte der Mandant sowohl über die den Anforderungen der Botschaft entsprechend zusammengestellten Unterlagen als auch über die erforderlichen Begründungen für die Erteilung des beantragten Visums sowie über die Fähigkeit, die Notwendigkeit des Visums in Romans Situation richtig zu erläutern. Wie zu erwarten war, nahm diese Geschichte ein glückliches Ende – bereits eine Woche nach Einreichung der Unterlagen bei der deutschen Botschaft in Moskau teilte uns unser Mandant mit, dass eine positive Entscheidung über die Erteilung des Visums für die Dauer eines Jahres getroffen worden sei; nun stand seinen regelmäßigen Besuchen des Landes zur Verwirklichung der geplanten Ziele nichts mehr im Wege. Der Mandant war mit der Arbeit des Rechtsanwalts vollauf zufrieden und bat um die Erlaubnis, sich künftig bei allen rechtlichen Fragen an unsere Anwaltskanzlei wenden zu dürfen.
An dieser Stelle möchten wir unsere Leserinnen und Leser noch einmal darauf hinweisen, dass das Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen für die Erlangung eines Visums oder für den Umzug nach Deutschland allein noch keinen Erfolg garantiert. Eine in solchen Fragen unerfahrene Person kann bei der Zusammenstellung und Vorbereitung der Unterlagen wichtige Tatsachen übersehen oder nicht berücksichtigen, die die Waagschale zu ihren Gunsten neigen könnten, und beim Gespräch die Fassung verlieren und falsche oder wenig überzeugende Erläuterungen abgeben, die sich auf die Entscheidung der zuständigen Mitarbeiter auswirken können. Wie es im Volksmund heißt: „Jeder soll sich um seine eigenen Angelegenheiten kümmern.“ Wenn die Frage eines Besuchs der Bundesrepublik im Rahmen einer touristischen Reise oder eines Geschäftsbesuchs auf Ihrer Tagesordnung steht, oder wenn Sie die für Sie einschneidende Entscheidung getroffen haben, in das Land umzuziehen, laden wir Sie zu einer Beratung bei den hochqualifizierten und erfahrenen Rechtsanwälten unserer Kanzlei ein, die für Sie die beste Lösung finden und sämtliche rechtlichen Aspekte des mühsamen Verfahrens übernehmen können. Wir sind überzeugt, dass sich bei einem sachkundigen und engagierten Vorgehen ein positives Ergebnis niemals lange auf sich warten lässt.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET