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Aufenthaltsrecht

Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für die Eltern

Unsere Kanzlei widmet Fragen der Einwanderung nach Deutschland zahlreiche Veröffentlichungen und Kommentare, denn trotz klar festgelegter gesetzlicher Anforderungen an Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erlangen möchten, wird jeder Einzelfall streng individuell behandelt, weshalb eine vielfältige und sich ständig wandelnde Rechtsprechung besteht.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommen Personen infrage, die triftige Gründe für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland haben, das heißt für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen im Halbjahr. Die häufigsten Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland sind: das Erlernen der deutschen Sprache, ein Hochschulstudium, eine Erwerbstätigkeit, die Wirtschaftsmigration, die Familienzusammenführung u. a.

Voraussetzungen für die Familienzusammenführung

Für die Familienzusammenführung in Deutschland muss in der Regel ausreichendes Einkommen, Wohnraum und für Ehegatten ein Basis-Sprachzertifikat der Stufe A1 nachgewiesen werden (§ 30 AufenthG).

Dabei kann eine Person, die beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten hat, nicht beanspruchen, dass ihre Familienangehörigen automatisch mit ihr nach Deutschland übersiedeln dürfen. Die Aufenthaltserlaubnis wird einer konkreten Person zur Verfolgung eines konkreten Zwecks in der Bundesrepublik Deutschland erteilt.

Das deutsche Recht sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, dass Familienangehörige eines Ausländers, der dauerhaft in Deutschland lebt oder die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

So ist in § 27 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) festgelegt, dass ausländischen Familienangehörigen des Antragstellers eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft, die unter dem besonderen Schutz des Staates steht, erteilt werden kann.

Dabei kann die genannte Aufenthaltserlaubnis maximal für die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels der Person erteilt werden, mit der die Familienzusammenführung erfolgen soll. Die Aufenthaltserlaubnis wird dabei erstmals für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt, wonach eine Verlängerung möglich ist.

Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Antragsteller und der in Deutschland lebenden Person können jedoch unterschiedliche Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gelten.

Mandantin unserer Kanzlei wurde Irina (Name geändert), gebürtig aus Kasachstan, die vor mehr als 15 Jahren einen deutschen Staatsangehörigen heiratete und in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Irina schloss erfolgreich ihr Studium an einer deutschen medizinischen Hochschule ab und eröffnete mit der Zeit ihre eigene Arztpraxis. Der Ehemann unserer Mandantin war ein erfolgreicher Geschäftsmann, weshalb das finanzielle Wohlergehen der Familie stabil war. Mit der Zeit erwarben die Eheleute ein großes Haus, in dem auch häufig die Eltern unserer Mandantin zu Gast waren, die ihre Tochter auf Grundlage eines erlangten Touristenvisums besuchten.

Mit den Jahren wurde jedoch die Gesundheit von Irinas Eltern schwächer, es traten chronische Erkrankungen auf, es wurde notwendig, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen und regelmäßig verschiedene Medikamente einzunehmen. Aus diesem Grund besuchten die Eltern unserer Mandantin ihre Tochter seltener, und Irina wiederum konnte ihre Eltern auch nicht regelmäßig in Kasachstan besuchen, da sie sich nicht längere Zeit von ihren Patienten entfernen konnte.

Natürlich war unsere Mandantin mit dieser Situation nicht mehr zufrieden, und sie beschloss, sich an eine erfahrene Anwältin zu wenden, um eine qualifizierte Beratung zur Möglichkeit des Umzugs ihrer Eltern von Kasachstan nach Deutschland zu erhalten.

Unsere Anwältin hörte sich die Einzelheiten der entstandenen Situation an und erläuterte Irina, dass § 36 Abs. 1 AufenthG tatsächlich die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit volljährigen Kindern vorsieht. Den Eltern volljähriger Kinder und anderen Familienangehörigen eines dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländers sowie eines Ausländers, der bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt werden, in denen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§ 36 Abs. 2 AufenthG).

Der Begriff der „außergewöhnlichen Härte“ ist gesetzlich nicht eindeutig definiert, weshalb die Ausländerbehörde in jedem konkreten Fall sämtliche Umstände des Falls prüft und darüber entscheidet, ob die vorliegende Situation einen Ausnahmefall darstellt, der die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland erfordert.

Gestützt auf ihre langjährige Erfahrung in der Bearbeitung derartiger Fragen und im Umgang mit den staatlichen Stellen Deutschlands, insbesondere mit den Ausländerbehörden auf deutschem Staatsgebiet, teilte unsere Anwältin mit, dass ein schwerer Gesundheitszustand der Eltern einen Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland darstellen könne, es jedoch erforderlich sei, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Eltern sich nicht selbstständig versorgen können und der ständigen Aufsicht durch Dritte bedürfen. Zudem reichten der Ausländerbehörde diese Faktoren häufig nicht aus, weshalb sorgfältig begründet werden müsse, weshalb die Pflege der Eltern nicht im Land ihres Wohnsitzes erfolgen könne.

Nach sorgfältiger Prüfung der von Irina vorgelegten ärztlichen Atteste der behandelnden Ärzte der Eltern unserer Mandantin kam unsere Anwältin zu dem Schluss, dass ein hohes Risiko bestehe, dass die Erkrankungen der Eltern nicht als hinreichend schwerwiegend anerkannt würden.

Aus diesem Grund schlug die Anwältin unserer Mandantin vor, die Ereignisse nicht zu überstürzen und den Gesundheitszustand der Eltern aufmerksam zu beobachten.

Irina war mit den Erläuterungen der Anwältin zufrieden, da sie verstand, dass für den Fall, dass ihre Eltern nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst für sich zu sorgen, die Möglichkeit bestehe, deren Pflege auf deutschem Staatsgebiet zu übernehmen.

Fast zwei Jahre nach der durchgeführten Beratung wandte sich unsere Mandantin erneut an unsere Kanzlei und teilte mit, dass sich ihre Eltern derzeit in Deutschland aufhielten, jedoch vor rund fünf Wochen bei der Mutter ständiger Schwindel und starke Blutdruckschwankungen aufgetreten seien, was dazu geführt habe, dass die Mutter ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und sich praktisch nicht mehr selbstständig fortbewegen könne. Zudem bestehe nach Einschätzung der Ärzte der begründete Verdacht, dass Irinas Mutter an einer erworbenen Demenz leide, da ein wesentlicher Verlust zuvor erworbenen Wissens und praktischer Fertigkeiten festgestellt worden sei und Schwierigkeiten beim Erlernen neuer Fähigkeiten aufträten.

Irinas Vater, der zuvor die Pflege seiner Ehefrau übernommen hatte, befand sich aufgrund der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Frau ständig in einem niedergeschlagenen Zustand, begann an Depressionen zu leiden, was auch zu einer Verschlimmerung der bei ihm etwa ein Jahr zuvor festgestellten Alzheimer-Krankheit führte.

Aus den genannten Gründen bedurften sowohl die Mutter als auch der Vater unserer Mandantin ständiger medizinischer Pflege und konnten nicht nach Kasachstan zurückkehren. Da jedoch die Geltungsdauer des Touristenvisums, auf dessen Grundlage sich die Eltern in Deutschland aufhielten, bald ablief, bat Irina unsere Anwältin, ihren Eltern dringend dabei zu helfen, die entsprechenden Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen.

Um eine rechtlich fundierte Begründung des entsprechenden Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erstellen zu können, forderte unsere Anwältin von Irina alle vorhandenen Atteste, ärztlichen Gutachten, Versicherungspolicen der Eltern u. Ä. an. Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen wurde bei der Ausländerbehörde ein entsprechender Antrag im Interesse der Eltern unserer Mandantin eingereicht.

In diesem Antrag wies die Anwältin zunächst darauf hin, dass sich Irinas Eltern aufgrund gültiger Touristenvisa in Deutschland aufhielten, deren Geltungsdauer jedoch in zwei Wochen ende. Dabei wurde ausführlich dargelegt, dass die Eltern unserer Mandantin aufgrund der von deutschen Ärzten festgestellten schweren Erkrankungen und der Verschlimmerung chronischer Leiden ständiger medizinischer Pflege bedürften. Zudem sei ein langer Flug nach Kasachstan beiden Ehegatten strikt kontraindiziert. Alle von unserer Anwältin angeführten Tatsachen wurden durch entsprechende ärztliche Atteste und Gutachten verschiedener Ärzte belegt.

Unsere Anwältin wies zudem darauf hin, dass Irinas Eltern nicht in der Lage seien, sich selbstständig zu versorgen und selbst alltägliche Tätigkeiten auszuführen, weshalb sie ständig beaufsichtigt werden müssten und regelmäßig die von den Ärzten verordneten Medikamente einnehmen müssten. Da ihre Tochter Irina selbst von Beruf Ärztin sei und über eine eigene Arztpraxis verfüge, könne sie die Pflege ihrer Eltern ohne Weiteres übernehmen und wolle dies auch. Zudem verfügten Irina und ihr Ehemann über ein großes Haus, in dem sie bereit wären, Irinas Eltern unterzubringen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Tochter wurde ebenfalls durch entsprechende Unterlagen belegt, sodass Irina in der Lage war, ihre Eltern selbstständig zu unterhalten, einschließlich der Übernahme ihrer Krankenversicherung.

Somit bestand die Anwältin darauf, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltstitel an Irinas Eltern zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte, die im Falle einer unverzüglichen Rückkehr der Eltern unserer Mandantin nach Kasachstan hätte eintreten können, erfüllt seien.

Die Ausländerbehörde prüfte die von unserer Anwältin vorgelegte Argumentation sorgfältig und kam zu dem Schluss, dass Irinas Eltern tatsächlich Aufenthaltserlaubnisse in Deutschland für die Dauer eines Jahres auf Grundlage von § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden könnten.

Dieses Beispiel aus der Praxis unserer Kanzlei veranschaulicht anschaulich, dass nur eine qualifizierte Anwältin mit umfangreicher Erfahrung in der Lösung von Problemen auf dem für Sie relevanten Gebiet in der Lage ist, die richtigen Argumente auszuwählen, die Taktik der Kommunikation mit den staatlichen Stellen zu bestimmen und Ihnen dabei zu helfen, Ihr Ziel schnell und wirksam zu erreichen.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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