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Spätaussiedler

Neue Änderungen im BVFG. Einbeziehung eines Abkömmlings eines Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid

Einbeziehung eines Abkömmlings eines Spätaussiedlers in seinen Aufnahmebescheid

Neue Änderungen des BVFG vom 13.06.2013

Aufhebung von BVA-Ablehnungen

Eine Ablehnung des Bundesverwaltungsamts (BVA) zur Anerkennung des Spätaussiedlerstatus kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden — in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids.

- auf deutsch

Merkblatt.

zusätzliche Einbeziehung einer Person in den Bescheid über die Aufnahme als Spätaussiedler (im Folgenden „Bescheid“).

Wer ist antragsberechtigt?

Ein in Deutschland lebender Spätaussiedler hat das Recht auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid als Spätaussiedler für:

• seinen Ehegatten/seine Ehegattin oder seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel und Urenkel), sofern

• beim Spätaussiedler oder bei der Person, die die Einbeziehung in den Bescheid beantragt, eine familiäre Härte vorliegt, die die Übersiedlung der mit dem Spätaussiedler verwandten Person erfordert („Härte“) (im Folgenden „Härtefall“), und

• der Ehegatte/die Ehegattin oder die Abkömmlinge über grundlegende Deutschkenntnisse verfügen (grundlegende Deutschkenntnisse können durch das Zertifikat des Goethe-Instituts „Start Deutsch 1“ nachgewiesen werden oder wahlweise durch Ablegen eines Sprachstandtests bei einer der deutschen Auslandsvertretungen).

Worauf ist bei der Antragstellung zu achten?

• Bitte lesen Sie das Merkblatt vor dem Ausfüllen des Antrags aufmerksam durch.

• Tragen Sie alle Angaben gut lesbar in Druckbuchstaben in deutscher Transkription ein.

• Die Erteilung einer Vollmacht ist möglich, jedoch nicht verpflichtend.

• Senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag an folgende Adresse: Bundesverwaltungsamt, Heimkehrerstraße 16, 37133 Friedland.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Das Bundesverwaltungsamt berücksichtigt bei der Bearbeitung des Antrags Ihren Bescheid sowie frühere Anträge auf Einbeziehung von Personen in den Bescheid. Unterlagen, die in diesem Verfahren bereits eingereicht wurden, müssen nicht erneut beigefügt werden.

In der Regel sind für die Bearbeitung des Antrags folgende Unterlagen erforderlich:

• der vollständig ausgefüllte Antrag,

• für jede Person, die aus dem Aufenthaltsland ausreisen soll, ist ein Ergänzungsblatt auszufüllen,

• eine ausführliche, vom Spätaussiedler unterschriebene Erläuterung des „Härtefalls“, der die Einbeziehung der Person in den Bescheid erforderlich macht,

• Geburtsurkunden, Eheurkunden (falls vorhanden) für alle Personen, die zum Spätaussiedler übersiedeln sollen,

• Kopien der Inlandspässe aller Personen (eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich),

• Kopien der Arbeitsbücher aller volljährigen Personen (eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich).

In welcher Form sind die Unterlagen beizufügen?

Grundsätzlich gilt:

• Kopien der Originale müssen notariell beglaubigt sein. Die Kopien müssen vollständig sein, das heißt, auch die erste und die letzte Seite des Dokuments sind beizufügen. Kopien ohne notarielle Beglaubigung können nicht als Nachweis verwendet werden.

• Der notarielle Vermerk muss im Original vorliegen und die vollständige Übereinstimmung des Inhalts der Kopie mit dem Original bestätigen. Eine Kopie des notariellen Vermerks oder ein notarieller Vermerk, der lediglich die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt, genügt nicht.

• Allen in einer Fremdsprache abgefassten Dokumenten sind von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzungen beizufügen.

Zusätzliche Anforderung für erstmals eingereichte Geburts- und Eheurkunden: Diese Dokumente müssen mit einer Apostille („Haager Apostille“) versehen sein (nicht erforderlich für Dokumente, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden). Sollte eine Apostillierung nicht möglich sein oder haben Sie Fragen zur Apostillierung, wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt oder die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Bundesverwaltungsamt

Nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes

Am 09.12.2011 trat das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (im Folgenden „BVFG“) in Kraft.

Erstmals haben bereits in Deutschland lebende Spätaussiedler die Möglichkeit, im Herkunftsland verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge nachträglich in ihren Aufnahmebescheid (im Folgenden „Bescheid“) einzubeziehen.

Das Verfahren der Einbeziehung in den Bescheid nach § 27 Abs. 3 BVFG erfolgt durch Einreichung eines Antrags auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers, was erst möglich ist, nachdem der Spätaussiedler das gesamte Aufnahmeverfahren durchlaufen hat.

Das BVFG regelt die Situation, in der eine Härte vorliegt (im Folgenden „Härtefall“), die sich aus der langfristigen Trennung von Familienangehörigen ergibt.

Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die im Herkunftsland verblieben sind, können nun zu dem in Deutschland lebenden verwandten Spätaussiedler übersiedeln, der den Status nach § 4 BVFG besitzt.

Das Verfahren verläuft in 3 Schritten.

Nach der technischen Erfassung der Daten werden die persönlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Einbeziehung in den Bescheid geprüft. Der Antragsteller (Spätaussiedler) muss über einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler verfügen. Zur Überprüfung der Zugehörigkeit der Person zu den Spätaussiedlern werden Unterlagen der nachgeordneten Behörden und des Bundesverwaltungsamts herangezogen. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Spätaussiedler.

Anschließend wird geprüft, ob eine Ablehnung der nachträglichen Einbeziehung in den Bescheid zu einer Härte führen würde, die die Übersiedlung der mit dem Spätaussiedler verwandten Person erfordert („Härte“). Diese Härte kann sich nur aus Umständen ergeben, die sich nach der Übersiedlung des Spätaussiedlers negativ auf die familiäre und persönliche Situation auswirken. In der bloßen Trennung infolge der Übersiedlung des Spätaussiedlers sieht der Gesetzgeber keine Härte.

Danach wird geprüft, ob die Person, die die Einbeziehung in den Bescheid beantragt, über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt. Die für die Einbeziehung in den Bescheid erforderlichen grundlegenden Deutschkenntnisse entsprechen der Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen des Europarates.

Der zusätzlich erteilte Einbeziehungsbescheid aufgrund des Vorliegens einer Härte ist 18 Monate gültig. Danach wird er ungültig, doch eine erneute Antragstellung ist, sofern die Härte weiterhin besteht, ohne bürokratische Umstände möglich.

Wichtig: Der Antragsteller (Spätaussiedler) muss einen Antrag auf Einbeziehung in den Bescheid ausfüllen sowie für jede Person zusätzlich ein Ergänzungsblatt als Anlage zum Antrag ausfüllen.

Antrag auf nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 3 BVFG

Allgemeine Hinweise zum Verfahren.

Im Bundesvertriebenengesetz wurden Änderungen hinsichtlich der Regelung der Härte vorgenommen, die die Übersiedlung der mit dem Spätaussiedler verwandten Person erfordert, und die es dem bereits in Deutschland lebenden Spätaussiedler ermöglichen, die verwandte Person in seinen Aufnahmebescheid (im Folgenden „Bescheid“) einzubeziehen.

Das Verfahren verläuft in drei Schritten:

I. Anspruchsberechtigung.

Zunächst werden die persönlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der Person in den Bescheid geprüft. Der Antragsteller muss als Spätaussiedler über einen Aufnahmebescheid verfügen, und die nachziehenden Personen müssen sein Ehegatte/seine Ehegattin oder seine Abkömmlinge sein. Hierzu holt die Außenstelle Bramsche alle verfügbaren Unterlagen bei den internen Verwaltungsstellen und beim Bundesverwaltungsamt ein und prüft die Rechtslage anhand der vorgelegten Unterlagen.

II. Härte, die die Übersiedlung der mit dem Spätaussiedler verwandten Person erfordert („Härte“), im Folgenden Härtefall

Die nachträgliche Einbeziehung in den Bescheid setzt das Vorliegen eines Härtefalls voraus.

Dies ist der Fall, wenn eine Ablehnung der nachträglichen Einbeziehung der Person in den Bescheid für den Spätaussiedler oder seinen Ehegatten/seine Ehegattin oder seine Abkömmlinge eine Härte bedeuten würde. Diese Härte muss sich nach der Übersiedlung des Spätaussiedlers negativ auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken. Die Erläuterungen zum Härtefall werden von den zuständigen Behörden geprüft, bei Bedarf werden zusätzliche Nachweise angefordert.

III. Grundlegende Deutschkenntnisse.

Sobald die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Deutschkenntnisse in der Außenstelle Friedland überprüft.

In der Regel ist eine Einbeziehung in den Bescheid möglich, wenn Deutschkenntnisse nachgewiesen wurden. Die Deutschkenntnisse müssen mündlich und schriftlich vorliegen, das heißt, die Person muss vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden können, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse gerichtet sind. Die Person, die die Einbeziehung beantragt, muss zudem in der Lage sein, sich selbst und andere vorzustellen sowie anderen Personen Fragen zu ihrer eigenen bzw. deren Identität zu stellen – zum Beispiel, wo sie wohnen, welche Leute sie kennen oder welche Dinge sie haben – und auf Fragen dieser Art zu antworten. Die Person muss sich auf einfache Art verständigen können, sofern die Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und zur Hilfe bereit sind. Die Person muss in der Lage sein, Informationen aus dem Alltag zu erfassen und kurz wiederzugeben (zum Beispiel in Formularen, kurzen persönlichen Briefen oder einfachen Notizen). Die für die Einbeziehung in den Bescheid erforderlichen grundlegenden Deutschkenntnisse entsprechen der Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen des Europarates.

Grundlegende Deutschkenntnisse können durch das Zertifikat „Start Deutsch 1“ nachgewiesen werden. Nähere Informationen zur Prüfung „Start Deutsch 1“ erhalten Sie beim Goethe-Institut in Deutschland oder im Ausland sowie auf der Website www.goethe.de. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Prüfungsorten und -gebühren.

Die antragstellende Person kann wahlweise auch im Rahmen eines Gesprächs bei einer deutschen Auslandsvertretung einen Sprachstandtest ablegen, um ihre Deutschkenntnisse nachzuweisen. Diese Prüfung ist kostenlos. Reise- und Aufenthaltskosten werden nicht erstattet.

Für Ehegatten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt für die Einbeziehung in den Bescheid das Erreichen von 52 Punkten bei der Prüfung „Start Deutsch 1“, während nach der allgemeinen Regel für das erfolgreiche Bestehen der Prüfung 60 Punkte erforderlich sind. Auch für Minderjährige unter 16 Jahren genügen in besonderen Fällen 52 Punkte. Minderjährige unter 16 Jahren und Ehegatten über 60 Jahre, die die Prüfung „Start Deutsch 1“ zwar nicht bestanden, jedoch mindestens 52 Punkte erreicht haben, müssen eine Teilnahmebestätigung einreichen, aus der die bei der Prüfung erzielte Punktzahl hervorgeht.

Anschließend prüft das Bundesverwaltungsamt, ob die Einbeziehung in den Bescheid trotz des geringen Sprachniveaus möglich ist. Die Einbeziehung eines Minderjährigen trotz geringer Sprachkenntnisse wird ungültig, wenn seine Übersiedlung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgt.

Kinder unter 14 Jahren können in der Regel ohne Prüfung der Sprachkenntnisse einbezogen werden, sofern keine Zweifel bestehen, dass wesentliche Integrationsprobleme auftreten werden. Dies setzt voraus, dass das Kind allgemein am Schulunterricht oder an Deutschsprachkursen im Ansiedlungsgebiet teilnehmen kann. Für Kinder unter 14 Jahren sind Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass keine Integrationsprobleme zu erwarten sind (zum Beispiel Nachweise über das Erlernen der deutschen Sprache in der Schule oder den Besuch von Sprachkursen u. Ä.).

Die Einbeziehung in den Bescheid ohne Ablegung eines Sprachstandtests wird jedoch ungültig, wenn die Familie nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes übersiedelt.

Die Personen, für die der Antrag gestellt wird, können selbst entscheiden, ob sie ihre Deutschkenntnisse durch das Zertifikat „Start Deutsch 1“ nachweisen oder im Rahmen eines Gesprächs einen Sprachstandtest bei einer deutschen Auslandsvertretung ablegen möchten.

Entscheidet sich die Person, die die Einbeziehung in den Bescheid beantragt, für die Prüfung im Rahmen eines Gesprächs, muss die mit ihr verwandte Person, also der Spätaussiedler, dies dem Bundesverwaltungsamt mitteilen. Dort wird der Termin für das Gespräch festgelegt.

Die Sprachprüfung kann wiederholt werden. Dies gilt auch für die Prüfung beim Goethe-Institut und die Prüfung bei den Auslandsvertretungen.

Über die Möglichkeiten des Deutschlernens im Herkunftsland können Sie sich bei den zuständigen Auslandsvertretungen oder bei den örtlichen Goethe-Instituten und Vertretungen der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit informieren. Darüber hinaus bietet die Deutsche Welle kostenlose Online-Kurse auf der Website www.dw-world.de/russian an.

Ehegatten und Abkömmlinge können erst dann in den Aufnahmebescheid als Spätaussiedler einbezogen werden, wenn der erforderliche Sprachstandtest abgelegt oder das Zertifikat „Start Deutsch 1“ vorgelegt wurde.

IV. Bescheid.

Der zusätzliche Einbeziehungsbescheid aufgrund einer familiären Härte, die die Übersiedlung der mit dem Spätaussiedler verwandten Person erfordert (im Folgenden „Einbeziehungsbescheid“), kann nur innerhalb von 18 Monaten ab seiner Ausstellung für die Einreise genutzt werden.

Danach wird der erteilte Einbeziehungsbescheid ungültig. Eine Einreise auf Grundlage dieses ungültigen Einbeziehungsbescheids ist nicht mehr möglich. Besteht der Härtefall weiterhin oder tritt ein neuer Härtefall ein, kann ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Einbeziehungsbescheids gestellt werden.

Bundesverwaltungsamt

Vollmacht

Wichtige Hinweise

Bitte lesen Sie den nachfolgenden Text aufmerksam durch und bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift auf der vorherigen Seite, dass Sie diese Hinweise zur Kenntnis genommen haben.

• Gemäß § 98 BVFG werden Personen, die unrichtige oder unvollständige Angaben machen oder verwenden, um sich selbst oder anderen Rechte oder Vergünstigungen zu verschaffen, die für Spätaussiedler vorgesehen sind, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

• Die Gültigkeit des Bescheids über die Einbeziehung einer Person in den Aufnahmebescheid als Spätaussiedler (im Folgenden „Bescheid“) ist befristet. Dieser Einbeziehungsbescheid wird ungültig, wenn die Übersiedlung nicht innerhalb der im Einbeziehungsbescheid angegebenen Frist erfolgt. Nach Ablauf der Frist ist eine Einreise auf Grundlage des ungültigen Einbeziehungsbescheids nicht mehr möglich. Besteht die Härte, die die Übersiedlung der mit dem Spätaussiedler verwandten Person erfordert („Härte“) (im Folgenden „Härtefall“), weiterhin oder ist ein neuer Härtefall eingetreten, ist das Bundesverwaltungsamt formlos zu benachrichtigen. Das Bundesverwaltungsamt prüft dann, ob trotz Fristversäumnis ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Einbeziehungsbescheids gestellt werden kann.

• Die Person, die die Einbeziehung in den Bescheid beantragt, muss ihren Wohnsitz im Herkunftsland bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erteilung des Einbeziehungsbescheids beibehalten. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte/die Ehegattin und/oder die Abkömmlinge beabsichtigen, die deutsche Sprache erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erlernen und die Sprachprüfung abzulegen bzw. das Zertifikat „Start Deutsch 1“ vorzulegen. Nach der Ausreise aus dem Land werden diese Nachweise grundlegender Sprachkenntnisse nicht mehr anerkannt.

• Werden Kinder unter 14 Jahren, die keine Deutschkenntnisse nachgewiesen haben, in den Einbeziehungsbescheid einbezogen, wird die Einbeziehung ungültig, wenn die Übersiedlung nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes erfolgt. Die Einbeziehung von Kindern unter 16 Jahren, die vor Erteilung des Einbeziehungsbescheids bei der Prüfung „Start Deutsch 1“ nicht die für das Zertifikat auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates erforderliche Punktzahl erreicht haben, wird ungültig, wenn die Übersiedlung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Kindes erfolgt.

• Die Einbeziehung wird ungültig, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor der ausreisende Ehegatte/die ausreisende Ehegattin das Herkunftsland verlassen hat, oder wenn die verwandte Person (der Spätaussiedler) verstirbt, bevor die einbezogene Person in Deutschland aufgenommen wurde. Eine Einreise der einbezogenen Person auf Grundlage des Einbeziehungsbescheids ist dann nicht mehr möglich.

• Der Einbeziehungsbescheid kann auch nach der Einreise gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgehoben werden, wenn er aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde.

• Personen, deren Einbeziehungsbescheid aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben ungültig geworden ist, haben keinen Anspruch auf die im BVFG vorgesehenen Vergünstigungen und müssen das Bundesgebiet verlassen. Diese Personen müssen die Kosten (zum Beispiel für Unterbringung, Betreuung oder medizinische Versorgung, Rückkehr in das Herkunftsland) selbst tragen oder auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten zurückgreifen.

• Der Bevollmächtigte hat dem Spätaussiedler den entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen, wenn der Einbeziehungsbescheid aufgrund von durch den Bevollmächtigten gemachten, wesentlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben erteilt wurde.

• Die Person, die den Einbeziehungsbescheid erhalten hat und sich zur Übersiedlung entschließt, wird dem Bundesland zugewiesen, in dem der Spätaussiedler lebt.

• Die verbindliche Feststellung des Status gemäß Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie das Recht auf berufliche, kulturelle und soziale Teilhabe in Deutschland gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfolgt nach der Einreise nach Deutschland durch Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 BVFG. Die Gültigkeit der Einbeziehung der Person als Ehegatte/Ehegattin oder Abkömmling wird im Rahmen des in § 15 BVFG vorgesehenen Verfahrens überprüft. Bei der Durchführung dieses Verfahrens ist das Bundesverwaltungsamt an die im Einbeziehungsbescheid enthaltenen Feststellungen nicht gebunden.

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