Schillerstr. 4-5, 10625 Berlin Mo–Fr 9:00–17:00
Zivilrecht

Wie man sein Recht bekommt, wenn der Geschäftspartner insolvent ist

„Kapitalismus ohne Insolvenz

ist wie Christentum ohne Hölle."

Vorgehen beim Forderungseinzug in Deutschland

„Kapitalismus ohne Insolvenz ist wie Christentum ohne Hölle" — doch selbst bei der Insolvenz des Geschäftspartners kann ein Gläubiger, der seine Forderung rechtzeitig zur Insolvenztabelle anmeldet, zumindest eine teilweise Befriedigung erlangen.

Frank Borman

Vielen Unternehmern ist bekannt, dass es sich bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit in manchen Fällen anbietet, auf die Konstruktion sogenannter Rahmenverträge zurückzugreifen. Der Vorteil eines Rahmenvertrags lässt sich gut am Beispiel eines Liefervertrags für Produkte veranschaulichen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung eines solchen Dokuments können die Parteien in der Regel noch nicht abschließend festlegen, welche Ware der Lieferant konkret liefern und der Käufer konkret abnehmen und bezahlen wird. Genau genommen ist der Rahmenvertrag eine Form, in die sich jeder künftige Vertrag kleiden lässt. Er legt die allgemeinen Bedingungen der Beziehungen zwischen den Parteien im Rahmen eines bestimmten Schuldverhältnisses fest. Seine Erfüllung kann durch den Abschluss weiterer, in ihm vorgesehener Vereinbarungen erfolgen, oder auf andere Weise. Eine solche Konstruktion der geschäftlichen Beziehungen wird am häufigsten bei langfristigen und stabilen Verbindungen zwischen Geschäftspartnern angewandt. Rahmenverträge können sich in Form und Inhalt unterscheiden. In manchen Fällen werden im Vertrag die allgemeinen Bedingungen des Geschäfts sowie die Absicht festgehalten, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, damit dessen Gegenstand entsteht. Der umgekehrte Fall setzt voraus, dass der Gegenstand des Geschäfts bereits feststeht, die allgemeinen Bedingungen jedoch noch offen sind. In einem Fall wird nur die Absicht festgehalten, ein Geschäft abzuschließen — die übrigen Bedingungen sollen die Parteien später vereinbaren, etwa durch den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen. Im anderen Fall enthält der Rahmenvertrag lediglich eine Reihe allgemeiner Geschäftsbedingungen; die Festlegung der wesentlichen Punkte (etwa des Vertragsgegenstands selbst) wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Bei einer Warenlieferung vereinbaren die Parteien beispielsweise, deren Bezeichnung und/oder Menge später in Anlagen, Spezifikationen, Bestellungen und sonstigen ergänzenden Dokumenten festzulegen.

Auf Grundlage eines geschlossenen Rahmenvertrags können die Parteien folglich später einzelne Dokumente unterzeichnen und dabei jeweils die konkreten Bedingungen abstimmen. Auch wenn nach einem der Grundprinzipien zivilrechtlicher Beziehungen Geschäfte unter Wahrung der Gleichheit der Rechte und Interessen der beteiligten Parteien zustande kommen sollen, wird dieser Grundsatz in der Praxis keineswegs immer eingehalten. Es liegt auf der Hand: Je stärker eine Partei am Abschluss eines Geschäfts interessiert ist, desto eher ist sie bereit, bei den kommerziellen Bedingungen Zugeständnisse zu machen. Hinzu kommt, dass langjährige, stabile Beziehungen zwischen Geschäftspartnern in manchen Fällen ebenfalls zu einem Nachlassen der Wachsamkeit führen und dazu, dass die geschäftlichen Beziehungen ausschließlich auf gegenseitigem Vertrauen aufgebaut werden.

Insbesondere bei der Erfüllung des weitverbreiteten Liefervertrags für Produkte entstehen folgende geschäftliche Risiken:

- für den Lieferanten – wenn die Ware geliefert wird, bevor die Zahlung dafür eingegangen ist;

- für den Käufer – wenn eine Vorauszahlung geleistet wird, bevor die Ware geliefert wurde.

Die Parteien versuchen, ihre berechtigten Interessen dadurch zu schützen, dass sie vereinbaren, die Vorauszahlung nicht in voller Höhe zu leisten, oder dass das Eigentum an der gelieferten Ware erst nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer übergeht. Nicht selten greifen erfahrene Manager bereits bei der Ausarbeitung des Rahmenvertrags sowie der typischen Zusatzvereinbarung mit den konkreten Geschäftsbedingungen auf die Unterstützung von Rechtsanwälten zurück, die über Erfahrung im jeweiligen Rechtsgebiet verfügen. Dies erlaubt es, die Risiken einer Nichterfüllung vertraglicher Pflichten durch eine der Parteien erheblich zu minimieren. In anderen Fällen wenden sich Unternehmer erst dann an Juristen, wenn die Probleme bereits eingetreten sind und ein rasches, sachkundiges Handeln zum Schutz bereits verletzter Interessen erforderlich ist. Von einem interessanten Fall, bei dem man mit Fug und Recht sagen konnte, dass „der Teufel im Detail steckte", möchten wir in diesem Artikel berichten.

An unsere Rechtsanwaltskanzlei wandte sich ein Mandant, der Direktor eines in Deutschland registrierten Unternehmens war. Der Mandant — nennen wir ihn Roman — leitete eine Firma, die Maschinen und Ersatzteile für landwirtschaftliche Geräte herstellte und lieferte. Lange Zeit arbeitete die Firma erfolgreich mit einem großen Werk zusammen, das in der Landwirtschaft eingesetzte Geräte herstellte — bis „aus heiterem Himmel der Donner grollte". Roman berichtete uns eine durchaus verbreitete traurige Geschichte: Bei einer der standardmäßigen Warenlieferungen an den Käufer im Wert von rund 20.000 Euro blieb die Zahlung aus. Mehr noch — die Vertreter des Vertragspartners reagierten bereits seit rund zwei Wochen weder auf Mahnschreiben noch auf Anrufe. Der genannte Betrag stellte einen erheblichen Teil der Vermögenswerte von Romans Unternehmen dar, weshalb er uns um qualifizierte und dringende Rechtshilfe bat. Selbstverständlich forderten wir zunächst die Unterlagen an, auf deren Grundlage die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Partnern geführt worden waren, und werteten sie aus. Zum einen handelte es sich um den unterzeichneten Rahmenvertrag über die Warenlieferung samt beigefügter Spezifikation. Zum anderen schlossen die Parteien bei jeder einzelnen Lieferung eine gesonderte Zusatzvereinbarung mit sämtlichen wesentlichen Bedingungen — nämlich Liefergegenstand, Warenpreis, Frist und Zahlungsmodalitäten. Eine solche Zusammenarbeit bestand zwischen den Parteien bereits seit rund fünf Jahren regelmäßig, ohne dass Probleme oder Schwierigkeiten aufgetreten wären. Die Standardbedingung für die Warenlieferung war die Leistung einer Vorauszahlung in Höhe von 50 Prozent des Warenpreises; diese Bedingung war auch in den bei jeder Lieferung geschlossenen Zusatzvereinbarungen festgehalten. Probleme und Unklarheiten bei der Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer — das Werk — hatten bereits vor rund einem Jahr begonnen. Der Direktor des belieferten Werks hatte unseren Mandanten bereits mehrfach um einen Zahlungsaufschub gebeten und dies mit verschiedenen Umständen und vorübergehenden Schwierigkeiten begründet. Dennoch arbeiteten die Parteien weiter zusammen, da die Zahlung für die gelieferte Ware — wenn auch mit erheblichen Verzögerungen — dennoch erfolgte. Es lag im Interesse Romans, die Zusammenarbeit mit dem Werk fortzusetzen, weshalb er auf eine rasche Beilegung der entstandenen Probleme und eine Rückkehr „zur alten Ordnung" hoffte. Leider trat statt einer Normalisierung der Lage eine Krise ein, die sich im vollständigen Ausbleiben der Zahlung äußerte.

Der Rechtsanwalt unserer Kanzlei, der sich der Sache des Mandanten annahm, machte sich umgehend an die Suche nach dem „verschwundenen" Vertragspartner. Leider stellten sich bald recht traurige Umstände heraus. Das Werk hatte sich für zahlungsunfähig erklärt — das heißt, für insolvent. Das Unternehmen stand unter vorläufiger Verwaltung; es liefen Maßnahmen zur Bewertung der verbliebenen Vermögenswerte sowie der Forderungen zahlreicher Gläubiger. Auf den ersten Blick hätte man meinen können, die Aussichten unseres Mandanten in dieser Angelegenheit seien eher trübe — er müsste sich „in die allgemeine Schlange" der zu befriedigenden Gläubiger einreihen. Jedem, der sich schon einmal in einer solchen Lage befunden hat, ist klar, dass die Möglichkeit, in einem solchen Fall überhaupt etwas zu erhalten — geschweige denn, seine finanziellen Forderungen vollständig zu befriedigen — recht ungewiss ist. Dennoch gab der Rechtsanwalt nicht auf und prüfte sorgfältig sämtliche Umstände dieser unbezahlten Lieferung. Zum Glück stellte sich heraus, dass unser Mandant, obwohl er die Ware vollständig ohne Vorauszahlung geliefert hatte, sein Vertragsrisiko dennoch hatte senken können. Bei der Ausführung dieser Lieferung hatte er dem Vertragspartner eine schriftliche Mitteilung übersandt, wonach das Eigentum an der gelieferten Ware erst nach vollständiger Zahlung des Warenpreises auf den Käufer übergeht — ein sogenannter Eigentumsvorbehalt. Die Vertreter des Werks hatten auf diese Mitteilung mit einem kurzen Schreiben zustimmend geantwortet. Obwohl sich die gelieferte Ware somit bereits tatsächlich im Besitz des Käufers befand, war dieser rechtlich gesehen nicht deren Eigentümer. Der Rechtsanwalt unserer Kanzlei fertigte daher ein Mahnschreiben an den Schuldner mit der Aufforderung an, die Ware zurückzugeben, sofern sie sich noch im Verfügungsbereich des Unternehmens befand, oder — falls sie bereits an einen Dritten weitergegeben worden war — den Anspruch auf den dafür zu erzielenden Kaufpreis abzutreten.

Die schriftliche Mitteilung, die der Lieferant dem Käufer bei der tatsächlichen Warenlieferung übersandte, ermöglichte es folglich, das Verfahren der allgemeinen Forderungsanmeldung im Rahmen der Insolvenz zu umgehen. Zudem erhöht ein sachkundig formuliertes, rechtzeitig verfasstes und vom Rechtsanwalt unserer Kanzlei versandtes Mahnschreiben die Chancen unseres Mandanten erheblich, seine wertvolle Ware zurückzuerhalten oder eine entsprechende Entschädigung dafür zu bekommen. Selbstverständlich werden wir diese Angelegenheit, nachdem wir sie übernommen haben, bis zum erfolgreichen Abschluss weiterführen. Sollte das vorgerichtliche Mahnschreiben des Rechtsanwalts keine Wirkung zeigen, werden wir die Interessen des Mandanten vor Gericht sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren vertreten.

Abschließend möchten wir festhalten, dass die Ausübung jeder Art von unternehmerischer Tätigkeit eng mit dem Auftreten verschiedener ungünstiger Situationen verbunden ist, die sich negativ auf die Tätigkeit des Unternehmens auswirken. Solche Situationen werden als „unternehmerische Risiken" bezeichnet. Die Verweigerung der Vertragserfüllung durch Geschäftspartner sowie deren Insolvenz gehören zu den bedeutendsten Risiken im unternehmerischen Bereich. Es ist anzuerkennen, dass unternehmerische Risiken untrennbarer Bestandteil jedes Geschäfts sind — sie lassen sich nicht vermeiden, doch wer die Ursachen ihres Entstehens und die Wege aus riskanten Situationen kennt, kann diese Risiken minimieren. Im Großen und Ganzen sind unternehmerische Risiken ein untrennbarer Bestandteil der bestehenden wirtschaftlichen Freiheit — ohne die Bewältigung riskanter Situationen ist jedoch kein Gewinn zu erzielen. Anders gesagt: Wer kein bewusstes Risiko eingeht, erzielt auch keinen Vorteil. Eine der wichtigsten Methoden zur Risikominderung ist die Wahl zuverlässiger und über Jahre bewährter Geschäftspartner sowie die Erstellung von Vertragsunterlagen, auf deren Grundlage gearbeitet wird, unter Berücksichtigung der Möglichkeit unvorhergesehener negativer Situationen. Nur Kontrolle und ein sachkundiges Vorgehen bei der Bewältigung von Krisensituationen ermöglichen es Ihrem Unternehmen, nicht nur seine Rentabilität zu erhalten, sondern auch ein hohes Ertragsniveau zu erreichen.

Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.

DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

Anfrage

Beratung anfragen

Stehen Sie vor einer ähnlichen zivilrechtlichen Situation? Schildern Sie uns kurz Ihre Situation.

Vielen Dank, Ihre Anfrage ist eingegangen. Wir melden uns innerhalb eines Werktages bei Ihnen.