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Familienrecht

Heiraten in Dänemark — eine Anleitung

„Heirate auf jeden Fall. Bekommst du eine gute Frau, wirst du eine Ausnahme sein, bekommst du eine schlechte, wirst du Philosoph." Sokrates

Das Verfahren der Eheschließung hat in jedem Land seine Besonderheiten. Meist ist es so, dass Braut und Bräutigam, wenn sie Staatsangehörige desselben Landes sind, in ihrem Heimatland heiraten. Andere Paare können für die Eheschließung ein beliebiges Land wählen, dessen Gesetze und Anforderungen dem jeweiligen Paar zusagen. Anders liegt der Fall, wenn zwei Menschen Staatsangehörige unterschiedlicher Länder sind oder dauerhaft in einem anderen ausländischen Staat leben. Erhebliche Unterschiede in der Gesetzgebung errichten auf dem Weg zum glücklichen Familienleben so manches bürokratisches Hindernis. Auch hier gibt es einen Ausweg — die Wahl eines dritten Staates, dessen Gesetze weniger streng sind.

Die Eheschließung in Dänemark wird bei denjenigen, die davon träumen, irgendwo in Europa zu heiraten, immer beliebter. Der erste Grund, der die Waage zugunsten dieses Landes ausschlagen lässt, ist die geringe Anzahl an Unterlagen, die für die Eheschließung vorzulegen sind. Diese Aufgabe kann jede dänische Kommune (eine Verwaltungseinheit des Königreichs) übernehmen. Zudem stellen viele Kommunen sogar eigene Trauzeugen für die Zeremonie zur Verfügung. Rechtlich gilt eine in diesem Land geschlossene Ehe als gültig, und weder in einem anderen EU-Staat noch in Ihrem Heimatland sollten von behördlicher Seite Beanstandungen entstehen. Dabei ist zu beachten, dass nur derjenige Ehegatte, der beispielsweise deutscher Staatsangehöriger ist, keine weiteren Schritte unternehmen muss. Ist einer der Ehegatten hingegen zum Beispiel russischer Staatsangehöriger, so muss die ausgestellte Eheurkunde mit einer Apostille versehen werden. Für deutsche Staatsangehörige wird die Ehe in Dänemark ohne Legalisation anerkannt, gemäß dem deutsch-dänischen Anerkennungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. 1936 II, S. 213). Für Ausländer (Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten) muss die dänische Eheurkunde legalisiert werden (nach dem Haager Übereinkommen von 1961) mittels Apostille. Zu wissen ist auch, dass eine Eheschließung in Dänemark keine sofortige Namensänderung eines der Ehegatten vorsieht. Diese kann erst nach der Eheschließung im Wohnsitzland des Mannes oder der Frau vorgenommen werden. Möchten die frisch Vermählten ihre unbeschwerte Hochzeit nicht mit Papierkram belasten, kann jeder auch einfach seinen eigenen Namen behalten.

Das Recht des Königreichs Dänemark schreibt vor, dass sich das Brautpaar vor der Eheschließung mindestens drei Tage im Land aufgehalten haben muss (in manchen Kommunen wurde diese Voraussetzung aufgehoben). Möglicherweise ist dies unter anderem wirtschaftlich begründet. Nach der Ankunft in Dänemark ist eine Anmeldung bei der örtlichen Verwaltung erforderlich. Danach kann man sich schon beruhigt „vor den Traualtar" begeben. Leider sind nicht allen, die den Bund der offiziellen Ehe eingehen möchten, alle oben genannten und weitere spezifischen Besonderheiten des Verfahrens bekannt. Manche fehlerhaften Schritte der heiratswilligen Paare können zu zusätzlichen Rückfragen der Behörden, weiteren Prüfungen und unnötigem Papierkram führen. Am ärgerlichsten ist dabei, dass all dies vermeidbar gewesen wäre, hätten die Mandanten rechtzeitig eine Beratung erhalten und die Besonderheiten dieses Verfahrens im Voraus gekannt. Von einer solchen Geschichte möchten wir unseren Lesern in diesem Artikel berichten.

An unsere Anwaltskanzlei wandte sich ein junges Paar, nennen wir sie Andrej und Swetlana, beide russische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in Berlin. Die beiden hatten sich kennengelernt, als sie in derselben Abteilung eines internationalen Unternehmens arbeiteten, und etwa zwei Monate später begannen sie eine Beziehung. Was zunächst wie eine flüchtige Romanze wirkte, entwickelte sich allmählich zu einer ernsthaften Beziehung, und Andrej und Swetlana mieteten eine kleine, aber sehr gemütliche Zweizimmerwohnung und zogen zusammen. Nachdem sie etwa drei Jahre in Eintracht zusammengelebt hatten, entschieden sie sich, ihre faktische Lebensgemeinschaft zu legalisieren, zumal sie von einer großen und glücklichen Familie mit Kindern träumten. Nach Rücksprache mit Freunden aus Deutschland und Arbeitskollegen entschieden sie sich für den einfachsten Weg. So schlossen sie vor etwa drei Monaten die Ehe in Dänemark.

Es schien, als liefe alles reibungslos, und nichts sollte die zahlreichen rosigen Pläne der frisch offiziell gegründeten Familie trüben — wäre da nicht ein wesentliches „Aber" gewesen. Ohne alle Besonderheiten des Verfahrens zu kennen, wandte sich das junge Paar nach der Rückkehr nach Berlin mit der in Dänemark ausgestellten und ordnungsgemäß apostillierten Eheurkunde an das örtliche Standesamt. Sie gingen davon aus, dass in ihrem Fall zusätzlich die Rechtmäßigkeit ihrer Ehe auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden müsse, obwohl dies tatsächlich nicht erforderlich war. Die dänische Eheurkunde reichte völlig aus, um das Leben in Berlin bereits im neuen Status fortzusetzen. Die Reaktion der Behörde in dieser Situation war im Prinzip recht vorhersehbar. Das Standesamt wertete den Antrag des jungen Paares als Willenserklärung, die Eheschließung in das deutsche interne Register eintragen zu lassen. Wie der britische Militärhistoriker Cyril Northcote Parkinson treffend bemerkte: „Bürokratie ist wie Angeln dort, wo es keine Fische gibt." So erging es auch in der Geschichte unserer zukünftigen Mandanten. Das örtliche deutsche Standesamt prüfte die von dem jungen Paar vorgelegten Unterlagen sorgfältig und kam zu dem Schluss, dass ein wesentliches Nachweisdokument fehlte. Das Problem bestand darin, dass Swetlana bereits vor ihrem Umzug nach Deutschland in Russland verheiratet gewesen war. Jene Ehe hatte nicht lange Bestand und wurde bereits nach einem Jahr geschieden. Da die Ehegatten in dieser Zeit ein teures Auto erworben hatten, über das später ein Streit entstand, musste die Scheidung gerichtlich erfolgen. Die ehemaligen Ehegatten erhielten das Gerichtsurteil und anschließend die Scheidungsurkunde. Da keiner der Verfahrensbeteiligten das Urteil anfocht, wurde es innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist automatisch rechtskräftig. Die örtliche deutsche Behörde bestand jedoch unbedingt auf einem Dokument, das bestätigte, dass dieses Urteil tatsächlich rechtskräftig geworden war. Vereinfacht gesagt, wollte die zuständige Behörde zweifelsfrei feststellen, dass keine erneute Eheschließung vor der Auflösung der ersten registrierten Ehe stattgefunden hatte — vereinfacht gesagt, dass keine „Doppelehe" vorlag.

Aus der Praxis unserer Kanzlei

Das Verfahren der Eheschließung hat in jedem Land seine Besonderheiten.

Völlig ratlos kamen die beiden schließlich zur Beratung in unsere Anwaltskanzlei. Der auf Familienrecht spezialisierte Anwalt machte sich unverzüglich an die Arbeit und analysierte den gesamten Ablauf der Ereignisse aus rechtlicher Sicht. Er erklärte den Mandanten, dass in ihrem Fall nach geltendem Recht gar keine Vorsprache bei der deutschen Behörde erforderlich gewesen wäre. Leider hatte diese Vorsprache die Beamten nur verwirrt und zur Erhebung in diesem Fall unrechtmäßiger Forderungen geführt. Nach Erhalt der entsprechenden Vollmacht von den Mandanten machte sich der Anwalt an die Arbeit und verfasste ein ausführliches Schreiben an das Standesamt. In diesem Schreiben klärte er unter Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften das entstandene Missverständnis und dessen Ursachen auf. Er wies darauf hin, dass die Eheschließenden russische Staatsangehörige seien und ihre Ehe auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats geschlossen hätten, weshalb die ihnen ausgestellte Urkunde keiner weiteren Bestätigung bedürfe. Zudem fügte der Anwalt dem Schreiben eine Bescheinigung bei, dass das Paar bei der Eheschließung in Dänemark in keiner anderen registrierten Ehe gestanden habe. Schließlich wies der Anwalt darauf hin, dass kein Antrag auf Eintragung dieser Ehe in das deutsche interne Register gestellt worden sei und dieses Verwaltungsverfahren für das Brautpaar gar nicht erforderlich gewesen sei. Das verfasste Schreiben wurde zusammen mit den entsprechenden Nachweisen an das Standesamt übersandt. Zu unserer gemeinsamen Freude mit den Mandanten erhielten wir bald eine positive Antwort: Der Fall sei abgeschlossen, es bestünden keinerlei Beanstandungen oder Forderungen seitens der deutschen Behörden mehr. Wir wünschten dem jungen Paar Glück und Erfolg bei all ihren Vorhaben. Denn, wie schon Honoré de Balzac völlig zu Recht bemerkte: „Die Familie wird immer die Grundlage der Gesellschaft sein." Die Familie stand für die Deutschen stets an erster Stelle, und trotz des sinkenden Stellenwerts der Familie in der modernen Gesellschaft werden in Deutschland nach wie vor Familientraditionen gepflegt, familiäre Bindungen bewahrt und das, was man Familie nennt, insgesamt geschätzt. Den Aufbau und die Gründung starker Familien in Deutschland oder in jedem anderen Land überlassen wir gerne unseren Lesern; für alles, was die rechtliche Seite der Angelegenheit betrifft, laden wir Sie ein, sich an die professionellen Anwälte unserer Kanzlei zu wenden.

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